Steuer- und Zollblatt für Berlin 15. Jahrgang Nr. 74 13. Dezember 1965 „57
2. einen Grund- und Aufriß, der alle angemelde- | 16. $ 61 wird gestrichen,
ten Räume umfaßt ($ 51), Rn ;
3 die Eichscheine oder die Unterlagen über die 17. $ 62 erhält folgende Fassung:
Inhaltsermittlung der Haupt- und Zwischen- „3 62
sammelgefäße ($ 58), Sind geeichte oder vermessene «Geräte und
” eine Zeichnung und Beschreibung der Brannt- Gefäße in ihrem Raumgehalt geändert worden
weingewinnungs- und Branntweinreinigungs- oder ist eine solche Änderung zu vermuten, so
anlage ($ 74) mit sämtlichen Rohrleitungen. sind die Geräte und Gefäße neu zu eichen oder
Zu diesen gehören auch Leitungen für Was- zu vermessen.“
ser, Dampf, Maische, Lutter und Lutterrück-
stände. Die Zeichnung muß bei wichtigen 18. $ 63 wird wie folgt geändert:
Teilen der Anlage (z. B, Roh- und Feinbrenn- a) In Absatz 1 werden die Worte „soweit eine
geräten, Zwischenkühlern, Kühlern, Fuselöl- Vermessung erfolgt ist“ durch die Worte
abscheidern) auch die innere Einrichtung der „soweit sie geeicht oder vermessen sind“
Geräte erkennen lassen. Auf Verlangen sind ersetzt.
für die einzelnen Teile besondere Ansichts-
h 7 en ü b) In Absatz 3 werden die Worte „der Auf-
und Schniftzeichnungen beizufügen. sichtsoberbeamte“ durch die Worte „der
10. In $ 51 werden die Worte „($ 49 unter b)“ ge- Oberbeamte des Aufsichtsdienstes“ ersetzt.
strichen, 19. $ 65 erhält folgende Fassung:
11. In 8 52 werden die Klammerzusätze „($$ 48, 49, „Z. Änderungen
51)“ und „($$ 49, 51)“ gestrichen. $ 65
12; $$ 53 bis 55 werden gestrichen. Einen Wechsel im Besitz der Brennerei hat der
neue Besitzer der Zollstelle binnen einer Woche
13. 8 56 erhält folgende Fassung: schriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen.
„8 56 Er hat dabei die Richtigkeit der nach $ 50 vor-
N ; gelegten Schriftstücke, Zeichnungen und Be-
3. Brennereibelegheft schreibungen — ausgenommen Eichscheine —
Der Brennereibesitzer hat die in $ 50 bezeich- und der Vermessungsverhandlungen schriftlich
neten und die sonstigen Schriftstücke und Unter- anzuerkennen oder neue Unterlagen einzurei-
lagen, die amtlich an ihn gelangen, nach Wei- chen oder neue Vermessungen zu veranlassen.“
sung des Hauptzollamts zu einem Belegheft zu
vereinigen, das nach Anordnung des Ober- 20. $ 66 erhält folgende Fassung:
beamten des Aufsichtsdienstes aufzubewahren “8 66
En (1) Will der Brennereibesitzer
14, 8 57 wird gestrichen, l. die angemeldete. Betriebseinrichtung oder
15. 88 58 bis 60 erhalten folgende Fassung: "a N
„4. Vermessung von Geräten und Gefäßen 2. anmeldepflichtige Teile der Betriebseinrich-
$ 58 tung erstmals aufstellen oder umbauen,
(1) Die Haupt- und Zwischensammelgefäße so hat er dies dem Hauptzollamt rechtzeitig vor
müssen geeicht und nach den Eichvorschriften der Ausführung schriftlich DEUTET $ 48
bezeichnet sein, Sie müssen ferner mit Standglas Abs. 1 Satz 2 und 4 und Absatz 2 Satz 2 und 3
und Skala oder mit einer anderen nach den Eich- gilt entsprechend,
vorschriften zugelassenen Meßvorrichtung aus- (2) Werden Änderungen nach Absatz 1 durch-
gestattet sein. Das Standglas muß einen Absperr- geführt oder sollen die angemeldete Betriebs-
hahn haben. einrichtung oder Teile davon entfernt oder an
(2) Das Hauptzollamt kann an Stelle der eich- einem anderen Platz aufgestellt werden, so hat
amtlichen Vermessung in einzelnen Fällen eine der Brennereibesitzer dies der Zollstelle späte-
frühere Inhaltsermittlung anerkennen, wenn za et Woche vorher We er re
en KRETA DS usfertigung anzuzeigen. Au erlangen ha
gegen ihre Richtigkeit keine Bedenken bestehen. er neue Unterlagen nach $ 50 in doppelter Aus-
8 59 fertigung vorzulegen.
(1) Andere Gefäße und Geräte können naß S) ‚Werden Kon oder FenhrenT geräte oder
der trocken vermessen werden: sonstige zur Herstellung oder Reinigung von
9 | Branntwein geeignete Geräte weggegeben, so
(2) Der Brennereibesitzer ist zu den Vermes- ist in der Anzeige ach der Empfänger zu be-
sungen zuzuziehen. zeichnen.
$ 60 (4) Die an einem anderen Platz aufgestellten,
Über die Vermessüungen ist eine Verhandlung geänderten oder neu hinzugekommenen Teile
zu fertigen. Sie ist dem Brennereibesitzer zur der Betriebseinrichtung dürfen nicht in Gebrauch
Unterschrift vorzulegen.“ genommen werden, bevor die Zollstelle auf der
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