kat Steuer- und Zollblatt für Berlin 15; Jahrgang Nr. 74 18. Dezember 1965
B. Gesetze und Verordnungen
Verordnung zur Änderung der Brennereiordnung‘), weinmonopol vom 14. April 1965 ( GVBl. S. 446%) wird die
(StZBl. Berlin 1965 8. 1766) nachstehende Rechtsverordnung veröffentlicht.
Berlin, den 10. November 1965
Auf Grund des Artikels II des Gesetzes zur Übernahme Der Senator für Finanzen
des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Brannt- Hoppe
ı) GVBl, S. 1758 2) StZBl. Bln. 1965 S. 739
(BGBl. I S. 1466)
Verordnung zur Änderung der Brennereiordnung‘),
Vom 1. Oktober 1965
Auf Grund des $ 37 Abs. 3, der 88 43).47, 56,57, (2) Werden Obstgemeinschaftsbrennereien von
79 Abs.1 und des $ 178 Satz 1 des Gesetzes über einem eingetragenen Verein oder von einer
das Branntweinmonopol vom 8, April 1922 (Reichs- Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit
gesetzbl.I S. 335, 405), zuletzt geändert durch das betrieben, so’ist der Zollstelle auf Verlangen
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das nachzuweisen, daß die Mitglieder am Betriebs-
Branntweinmonopol vom 5, April 1965 (Bundesge- ergebnis nach der Höhe‘ ihres Anteils an der
setzbl.I S.224), in Verbindung mit Artikel 129 jährlichen Erzeugung beteiligt werden.
Abs. 1 des Grundgesetzes wird verordnet: (3) Art und Menge des von den Mitgliedern
Artikel 1 gelieferten Materials und die Weingeistmenge
zuK6 des daraus, hergestellten. Branntweins sind in
Die Anlage 1 der Ausführungsbestimmungen Anschreibungen nach vorgeschriebenem Muster
{Grundbestimmungen) zum Gesetz über das Brannt- nachzuweisen, Die Nachweisungen sind an einem
weinmonopol vom 12, September 1922 (Zentralblatt vom Oberbeamten des Aufsichtsdienstes be-
für das Deutsche Reich S. 707) — die Brennerei- stimmten Ort. aufzubewahren.
EN —, DH De En die NEE (4) Uber ‘den Antrag, die Vergünstigung,
en b Y 962 B er d da ot n SS 6 01 ; a <P- Branntwein in einer Obstgemeinschaftsbrennerei
olut a nd % undesgeselzbl.. 4 5, Wird WIE herzustellen, wieder zuzuerkennen, entscheidet
02gt geändert: das Hauptzollamt.“
1. In $ 6 werden die Absatzbezeichnung „(1)“ und
Absatz 2 gestrichen. 6. In der Randbeischrift zu $ 43 wird „5.“ durch
. „4.", in der Randbeischrift zu $ 46 wird „6.“
2, $ 10 wird wie folgt geändert: durch. „5.“ ersetzt.
a) In Absatz 1 werden die Worte „($ 49)" durch . . N
die Worte „($ 50)“ ersetzt. 7, $ 48 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 4 wird gestrichen; die Absätze 5 und 6 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
erhalten die Bezeichnung 4 und 5, aa) In Satzı 1 werden hinter dem Wort „er-
c) In Absatz 4 (neu) werden die Worte „unter- richten“ die Worte „oder eine Abfin-
liegt der Einschränkung der Grenzzahl ($ 119). dungsbrennerei. verschlußsicher herrich-
Sie“ gestrichen. ten“ eingefügt.
3. $ 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert: bb) Salz 5 wie gest en ?
a) Die Worte „am Tage vor“ werden durch die b) Een 2’ wird gestrichen; Absatz 3 wird Ab-
Worte „drei Werktage vor“ ersetzt. satz 2. En e
b) Die Worte „nach Muster 2“ werden durch die c) Don Een 2 en ren N ‚ie an
Worte „nach vorgeschriebenem Muster“ er- erfnanzpräsident” durch die Worte „die
Setzt. Oberfinanzdirektion“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird trichen.
4. 88 40 und 41 werden gestrichen. ) 5 N
ES . 8. a) $ 50 wird $ 49. Die Beischrift neben dem bis-
5. $ 42 erhält folgende Fassung: herigen $ 49 „2. Erstmalige Betriebsanmel-
„S 42 dung“ wird gestrichen.
3. Obstgemeinschaftsbrennereien b) In 8 49 (neu) Satz 2 werden die Worte „Der
(1) Wer eine Obstgemeinschaftsbrennerei Oberfinanzpräsident” durch die Worte „Die
betreibt, hat der Zollstelle auf Verlangen ein Oberfinanzdirektion“ ersetzt.
Verzeichnis der Mitglieder in doppelter Aus- : un %
fertigung einzureichen und ihr . Änderungen 9.8 49 wird $ a0 und erhält folgende Fassung:
unverzüglich anzuzeigen. Bei der Abgabe des „2. Erstmalige Betriebsanmeldung
Verzeichnisses ist schriftlich zu erklären, daß 8 50
die Mitglieder nachweislich über die Vorschrif- Er N ; ;
ten der 88 37 und 79a des Gesetzes unterrichtet Spätestens zwei Wochen vor der erstmaligen
sind und welche Mitglieder Obststoffe auf ge- Eröffnung des Betriebes einer Brennerei hat der
meinsamem Grundbesitz gewinnen. Bei der Brennereibesitzer der Zollstelle in doppelter
Anzeige von Änderungen sind diese. Erklärun- Ausfertigung einzureichen
gen für die neu eingetretenen Mitglieder abzu- 1. eine Nachweisung der Räume und der Be-
geben, triebseinrichtung nach vorgeschriebenem Mu-
1): Andert Bundesgesetzbl. 11T 6127-1 ster,
2) GVBl. S. 1032; StZBl. Bln. 1963 S. 1281
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