Path:
Volume Nummer 74, 13. Dezember 1965

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 15.1965,2 (Public Domain)

kat Steuer- und Zollblatt für Berlin 15; Jahrgang Nr. 74 18. Dezember 1965 
B. Gesetze und Verordnungen 
Verordnung zur Änderung der Brennereiordnung‘), weinmonopol vom 14. April 1965 ( GVBl. S. 446%) wird die 
(StZBl. Berlin 1965 8. 1766) nachstehende Rechtsverordnung veröffentlicht. 
Berlin, den 10. November 1965 
Auf Grund des Artikels II des Gesetzes zur Übernahme Der Senator für Finanzen 
des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Brannt- Hoppe 
ı) GVBl, S. 1758 2) StZBl. Bln. 1965 S. 739 
(BGBl. I S. 1466) 
Verordnung zur Änderung der Brennereiordnung‘), 
Vom 1. Oktober 1965 
Auf Grund des $ 37 Abs. 3, der 88 43).47, 56,57, (2) Werden Obstgemeinschaftsbrennereien von 
79 Abs.1 und des $ 178 Satz 1 des Gesetzes über einem eingetragenen Verein oder von einer 
das Branntweinmonopol vom 8, April 1922 (Reichs- Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit 
gesetzbl.I S. 335, 405), zuletzt geändert durch das betrieben, so’ist der Zollstelle auf Verlangen 
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das nachzuweisen, daß die Mitglieder am Betriebs- 
Branntweinmonopol vom 5, April 1965 (Bundesge- ergebnis nach der Höhe‘ ihres Anteils an der 
setzbl.I S.224), in Verbindung mit Artikel 129 jährlichen Erzeugung beteiligt werden. 
Abs. 1 des Grundgesetzes wird verordnet: (3) Art und Menge des von den Mitgliedern 
Artikel 1 gelieferten Materials und die Weingeistmenge 
zuK6 des daraus, hergestellten. Branntweins sind in 
Die Anlage 1 der Ausführungsbestimmungen Anschreibungen nach vorgeschriebenem Muster 
{Grundbestimmungen) zum Gesetz über das Brannt- nachzuweisen, Die Nachweisungen sind an einem 
weinmonopol vom 12, September 1922 (Zentralblatt vom Oberbeamten des Aufsichtsdienstes be- 
für das Deutsche Reich S. 707) — die Brennerei- stimmten Ort. aufzubewahren. 
EN —, DH De En die NEE (4) Uber ‘den Antrag, die Vergünstigung, 
en b Y 962 B er d da ot n SS 6 01 ; a <P- Branntwein in einer Obstgemeinschaftsbrennerei 
 olut a nd % undesgeselzbl.. 4 5, Wird WIE herzustellen, wieder zuzuerkennen, entscheidet 
02gt geändert: das Hauptzollamt.“ 
1. In $ 6 werden die Absatzbezeichnung „(1)“ und 
Absatz 2 gestrichen. 6. In der Randbeischrift zu $ 43 wird „5.“ durch 
. „4.", in der Randbeischrift zu $ 46 wird „6.“ 
2, $ 10 wird wie folgt geändert: durch. „5.“ ersetzt. 
a) In Absatz 1 werden die Worte „($ 49)" durch . . N 
die Worte „($ 50)“ ersetzt. 7, $ 48 wird wie folgt geändert: 
b) Absatz 4 wird gestrichen; die Absätze 5 und 6 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 
erhalten die Bezeichnung 4 und 5, aa) In Satzı 1 werden hinter dem Wort „er- 
c) In Absatz 4 (neu) werden die Worte „unter- richten“ die Worte „oder eine Abfin- 
liegt der Einschränkung der Grenzzahl ($ 119). dungsbrennerei. verschlußsicher herrich- 
Sie“ gestrichen. ten“ eingefügt. 
3. $ 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert: bb) Salz 5 wie gest en ? 
a) Die Worte „am Tage vor“ werden durch die b) Een 2’ wird gestrichen; Absatz 3 wird Ab- 
Worte „drei Werktage vor“ ersetzt. satz 2. En e 
b) Die Worte „nach Muster 2“ werden durch die c) Don Een 2 en ren N ‚ie an 
Worte „nach vorgeschriebenem Muster“ er- erfnanzpräsident” durch die Worte „die 
Setzt. Oberfinanzdirektion“ ersetzt. 
d) Absatz 4 wird trichen. 
4. 88 40 und 41 werden gestrichen. ) 5 N 
ES . 8. a) $ 50 wird $ 49. Die Beischrift neben dem bis- 
5. $ 42 erhält folgende Fassung: herigen $ 49 „2. Erstmalige Betriebsanmel- 
„S 42 dung“ wird gestrichen. 
3. Obstgemeinschaftsbrennereien b) In 8 49 (neu) Satz 2 werden die Worte „Der 
(1) Wer eine Obstgemeinschaftsbrennerei Oberfinanzpräsident” durch die Worte „Die 
betreibt, hat der Zollstelle auf Verlangen ein Oberfinanzdirektion“ ersetzt. 
Verzeichnis der Mitglieder in doppelter Aus- : un % 
fertigung einzureichen und ihr . Änderungen 9.8 49 wird $ a0 und erhält folgende Fassung: 
unverzüglich anzuzeigen. Bei der Abgabe des „2. Erstmalige Betriebsanmeldung 
Verzeichnisses ist schriftlich zu erklären, daß 8 50 
die Mitglieder nachweislich über die Vorschrif- Er N ; ; 
ten der 88 37 und 79a des Gesetzes unterrichtet Spätestens zwei Wochen vor der erstmaligen 
sind und welche Mitglieder Obststoffe auf ge- Eröffnung des Betriebes einer Brennerei hat der 
meinsamem Grundbesitz gewinnen. Bei der Brennereibesitzer der Zollstelle in doppelter 
Anzeige von Änderungen sind diese. Erklärun- Ausfertigung einzureichen 
gen für die neu eingetretenen Mitglieder abzu- 1. eine Nachweisung der Räume und der Be- 
geben, triebseinrichtung nach vorgeschriebenem Mu- 
1): Andert Bundesgesetzbl. 11T 6127-1 ster, 
2) GVBl. S. 1032; StZBl. Bln. 1963 S. 1281 
17166
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.