173% Steuer- und Zollblatt für Berlin 15. Jahrgang‘ Nr. 72 3. Dezember 1965
dienten. Als Wohnungsbau durch Ausbau eines die es ermöglicht, daß auf jede Person, die zum
bestehenden Gebäudes gilt auch der unter wesent- Haushalt gehört oder alsbald nach Fertigstellung des
lichem Bauaufwand durchgeführte Umbau von Bauvorhabens in den Haushalt aufgenommen wer-
Wohnräumen, die infolge Änderung der Wohn- den soll, ein Wohnraum ausreichender Größe ent-
gewohnheiten nicht mehr für Wohnzwecke geeignet fällt. Darüber. hinaus ist die Wohnfläche als ange-
sind, zur Anpassung an die veränderten Wohn- messen anzusehen, die zur Berücksichtigung der per-
gewohnheiten. sönlichen und beruflichen Bedürfnisse des künftigen
(2) Wohnungsbau durch Erweiterung eines be- Wohnungsinhabers sowie zur Erfüllung eines An-
stehenden Gebäudes ist das Schaffen von Wohn- spruchs auf Zuteilung eines zusätzlichen Raumes
raum durch Aufstockung des Gebäudes oder durch nach $ 81 erforderlich ist. Bei Familienheimen ist
Anbau an das Gebäude. auch auf den voraussichtlichen künftigen Raumbe-
darf der. Familie Rücksicht zu nehmen und minde-
_- le stens die ‚sich aus Absatz 2 ergebende Wohnfläche
zuüzubilligen.
(4) Eine Überschreitung der in Absatz 1 bezeich-
neten Wohnflächengrenzen ist zulässig,
Teil IHN a) soweit die Mehrfläche unter entsprechender An-
. x wendung der Vorschriften des Absatzes 3 ange-
Offentlich geförderter messen ist oder
sozialer Wohnungsbau b) soweit die Mehrfläche im Rahmen der örtlichen
Bauplanung bei Wiederaufbau, Wiederherstel-
lung, Ausbau oder Erweiterung oder bei der
Erster Abschnitt Schließung von Baulücken durch eine wirtschaft-
Allgemeine Förderungsvorschriften lich notwendige Grundrißgestaltung bedingt ist.
(5) Die Wohnfläche einer Wohnung soll in der
ER a Regel 50. Quadratmeter nicht unterschreiten. Bei
Wohnungen, die für Alleinstehende bestimmt sind,
soll eine Wohnfläche von 40 Quadratmetern nicht
unterschritten werden.
Fünfter Titel
N en (6) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen
Förderungsfähige Bauvorhaben zuständigen obersten Landesbehörden oder die von
ihnen bestimmten Stellen können weitere Abwei-
8 39 chungen von den Wohnflächengrenzen zulassen,
Wohnungsgrößen (7) Soll ein durch Wiederherstellung, Ausbau oder
(1) Mit öffentlichen Mitteln soll nur der Bau von Erweiterung neugeschaffener Wohnraum der Ver-
Wohnungen gefördert werden, deren Wohnfläche größerung einer vorhandenen Wohnung dienen, so
die nachstehenden Grenzen nicht überschreitet: ist bei der Ermittlung der Wohnflächengrenze die
En . . . Wohnfläche der gesamten Wohnung zugrunde zu
a) Familienheime mit nur einer legen
Wohnung 130 Quadratmeter; )
b) Familienheime mit zwei $ 40
Wohnungen ; 180 Quadratmeter; Mindestausstattung der Wohnungen
) ORTE ROCH und Kaufeiten- (1) Mit öffentlichen Mitteln soll nur der Bau von
tumswoRhnungen 120 Quadratmeter; Wohnungen gefördert werden, für die folgende
Mindestausstattung vorgesehen ist:
d) andere Wohnungen
in der Regel 90 Quadratmeter. a) Wohnungsabschluß mit Vorraum in der‘ Woh-
Nung;
Bei Familienheimen mit zwei Wohnungen soll die bK N it ChSRG Entläf n
für den Eigentümer bestimmte Wohnung 130 Qua- ) Kochraum mit ausreichenden Entlüftungsmög-
de : lichkeiten, Wasserzapfstelle und Spülbecken, An-
dratmeter nicht übersteigen. En CE Em ;
. schlußmöglichkeit. für Kohleherd und Gas- oder
(2) Innerhalb der sich aus Absatz 1 ergebenden Elektroherd sowie entlüftbarer Speisekammer
Grenzen ist die Wohnfläche zuzulassen, die im Hin- oder entlüftbarem Speiseschrank;
blick auf die vorgesehene Bestimmung der Wohn- c) neuzeitliche sanitäre Anlagen innerhalb der
nung als angemessen anzusehen ist und die es er- Wohnung;
möglicht, in der Wohnung zwei Kinderzimmer zu d) ei ich E Bad od R .
schaffen, es sei denn, daß die Wohnung für ältere ) eingerichtetes Bad oder eingerichtete Dusche
Ehepaare oder für Alleinstehende bestimmt ist; sowie Waschbecken;
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(3) Steht der künftige. Wohnungsinhaber bereits e) Wohnung: der. Abstellraum ‚auch innerhalb. der
fest oder ist die Größe seines Haushalts bestimmbar, era a
so ist die Wohnfläche als angemessen anzusehen, f) Anschlußmöglichkeit für Ofen oder gleichwer-
tiges Heizgerät für mindestens je einen Wohn-
und Schlafraum außer der Küche:
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