1736 Steuer- und Zollblatt für Berlin 15. Jahrgang XNr.72 3. Dezember 1965
für die Förderung des Wohnungsbaues zur Ver-
Einteilung der Wohnungen nach ihrer Förderung fügung gestellt werden, dürfen sie in der Regel nur
für den Bau von Wohnungen verwendet werden,
(1) Öffentlich geförderte Wohnungen im Sinne dje für den nach $& 25 begünstigten Personenkreis
dieses Gesetzes sind neugeschaffene Wohnungen, bestimmt: sind und die Mindestausstattung nach
bei denen Öffentliche Mittel im Sinne des $ 6 Abs. 1 8 40 aufweisen.
zur Deckung der für den Bau dieser Wohnungen
entstehenden Gesamtkosten oder zur Deckung der
laufenden Aufwendungen oder zur Deckung der für Zn x
Finanzierungsmittel zu entrichtenden Zinsen oder Familienheime
Tilgungen eingesetzt sind. (1) Familienheime sind Eigenheime, Kaufeigen-
(2) Steuerbegünstigte Wohnungen im Sinne dieses heime m nd Klemnsiedlungen, die nach Groß S und
Gesetzes sind neugeschaffene Wohnungen, die nicht Grundriß GonE oder teilweise da e> bestimmt Sin
öffentlich gefördert sind und nach den Vorschriften dem Eigentümer und seiner Familie oder CHEN AN
der 8$ 82 und 83 als steuerbegünstigt anerkannt gehör "gen und dessen Familie 9 ei en Tenen
sind. Zu einem Familienheim in der Form des Eigenheims
oder des Kaufeigenheims soll nach Möglichkeit ein
(3) Frei finanzierte Wohnungen im Sinne dieses Garten oder sonstiges nutzbares Land gehören.
Gesetzes sind neugeschaffene Wohnungen, (die Gn . .
weder öffentlich gefördert noch als steuerbegünstigt 2) Das Famihenheim } verliert Ge „Eigenschaft
anerkannt sind. wenn es für die Dauer nicht seiner Bestimmung ent-
sprechend genutzt wird. Das Familienheim verliert
seine Eigenschaft nicht, wenn weniger als die Hälfte
der Wohn- und Nutzfläche des Gebäudes anderen
Offentliche Mittel als Wohnzwecken, insbesondere gewerblichen oder
(1) Mittel des Bundes, der Länder, Gemeinden beruflichen Zwecken, dient,
und Gemeindeverbände, die von ihnen zur Förde-
rung des Baues von Wohnungen für die breiten 8
Schichten des Volkes bestimmt sind, sowie die nach as 2
dem Lastenausgleichsgesetz für die Wohnraumhilfe Familie und Angehörige
bestimmten Mittel des Ausgleichsfonds sind öffent- (1) Zur Familie rechnen die Angehörigen, die zum
liche Mittel im Sinne dieses Gesetzes. Die öffent- Familienhaushalt gehören oder alsbald nach Fertig-
lichen Mittel sind nur zur Förderung des sozialen stellung des Bauvorhabens, insbesondere zur Zu-
Wohnungsbaues nach den Vorschriften der 88 25 sammenführung der Familie, in den Familienhaus-
bis 68 zu verwenden. halt aufgenommen werden sollen.
(2) Nicht als öffentliche Mittel. im Sinne dieses (2) Als Angehörige im Sinne dieses Gesetzes gel-
Gesetzes gelten insbesondere ten folgende Personen:
a) die nach dem Lastenausgleichsgesetz als Einglie- a) der Ehegatte,
derungsdarlehen bestimmten Mittel des Aus- b) Verwandte in gerader Linie sowie Verwandte
gleichsfonds oder die mit einer ähnlichen zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie,
Zweckbestimmung in Öffentlichen Haushalten Verschwägerte in gerader Linie sowie Ver-
ausgewiesenen Mittel, schwägerte zweiten und dritten Grades in der
b) die als Prämien an Wohnbausparer gewährten Seitenlinie,
Mittel, d) durch Annahme an Kindes Statt verbundene
”) die in Öffentlichen Haushalten gesondert. aus- Personen,
gewiesenen Wohnungsfürsorgemittel für Ange- e) durch Ehelichkeitserklärung verbundene Perso-
hörige des öffentlichen Dienstes, nen,
1) die in Haushalten der Gemeinden und Gemeinde- f) uneheliche Kinder,
N Dei DNA: ANSgEWIESENEN MHOL Zu ner g) Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und
ringung von solchen Obdachlosen, die aus Pfl lt
Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Sa
von den Gemeinden’ und Gemeindeverbänden (3) Als kinderreich gelten Familien mit drei oder
unterzubringen sind, mehr Kindern, für die Kinderfreibeträge nach $ 32
X) die einer Kapitalsammelstelle aus einem öffent- Abs. 2 Ziff, 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes Zzu-
lichen Haushalt für Zwecke der. Vor- und Stehen oder gewährt werden,
Zwischenfinanzierung des Wohnungsbaues zur
Verfügung gestellten Mittel, 59
‘) die von’ Steuerpflichtigen gegebenen unverzins- Eigenheime und Kaufeigenheime
lichen Darlehen, für die Steuervergünstigungen . . DEN ED ; .
nach $ 7c des Einkommensteuergesetzes gewährt (1) Ein Eigenheim ist ein im Eigentum einer
werden, ; natürlichen Person stehendes Grundstück mit einem
g). die Grundsteuervergünstigungen Wohngebäude, das nicht mehr als zwei Wohnungen
enthält, von denen eine Wohnung zum Bewohnen
(3) Soweit in einem öffentlichen Haushalt andere durch den Eigentümer oder seine Angehörigen be-
als die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Mittel | stimmt ist.
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