Steuer- und Zollblatt für Berlin. 15. Jahrgang Nr.71 26. November 1965 A
(3). Von Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben, die .....%......
lediglich die Vergütung für Leistungen öffentlicher Ver- Artikel 15
sorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung gewährt. Außer den in Artikel 16 aufgeführten Vorrechten und
Artikel:6e Befreiungen genießen der Generaldirektor der Organisation
. Kn Ü te und der in Artikel XI Absatz 1’ Buchstabe c des Überein-
Die von der Organisation ein- oder ausgeführten Waren, xommens genannte Bedienstete die gleichen Vorrechte und
die für ihre amtliche Tätigkeit unbedingt erforderlich Befreiungen wie Diplomaten vergleichbaren Ranges.
sind, werden von allen Zöllen und sonstigen Abgaben sowie
von allen Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen Artikel 16
befreit. Die Mitglieder des Personals der Organisation
Artikel 7
Die amtliche Tätigkeit der Organisation im Sinne der ) se n .
Artikel 5 und 6 umfaßt ihren Verwaltungsbetrieb und ihre ©) genießen dieselben Vorrechte in bezug auf Devisen-
Betätigung auf dem Gebiet der Weltraumforschung und vorschriften wie die Mitglieder des Personals inter-
-technik zur Erreichung der Ziele der Organisation, wie nationaler Organisationen;
sie in dem Übereinkommen festgelegt sind. °
Artikel 8 g) haben das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre
_ EZ Ha < persönlichen Gebauchsgegenstände‘ bei Antritt ihres
Für Waren, die für den persönlichen Bedarf der Mit- Dienstes in. dem betreffenden Staat zollfrei einzuführen
glieder des Personals der Organisation gekauft und ein- und bei Beendigung ihres Dienstes in diesem Staat
geführt werden, wird keine Befreiung gewährt. zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedin-
Artikel 9 gungen, welche die Regierung. des Staates, in dem
dieses Recht ausgeübt wird, bei der Einfuhr oder der
(1) Die der Organisation gehörenden Waren, die nach Ausfuhr für erforderlich erachtet.
Artikel 5 erworben oder nach Artikel 6 eingeführt worden
sind, dürfen nur zu den Bedingungen verkauft oder ver- Artikel ı7
äußert werden, die von den Regierungen der Staaten, Sachverständige, die nicht Mitglieder des Personals im
welche die Befreiungen gewährt haben, genehmigt sind. Sinne des Artikels 16 sind, genießen während ihrer dienst-
(2) Der Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen lichen Tätigkeit im Zusammenhang mit Organen der Or-
dem Sitz und den Niederlassungen der Organisation oder ganisation oder im Auftrag der Organisation, einschließ-
zwischen ihren verschiedenen Niederlassungen ist von Ab- lich ihrer bei dieser Tätigkeit durchgeführten Reisen, fol-
gaben und Beschränkungen jeder Art befreit; gegebenen- gende Vorrechte und Befreiungen, soweit diese für die
falls treffen die Regierungen der Mitgliedstaaten alle ge- Ausübung erforderlich sind:
eigneten Maßnahmen, um diese Abgaben zu erlassen oder Ve
zu erstatten oder diese Beschränkungen aufzuheben. n
c) dieselben Erleichterungen in bezug auf Währungs- und
Artikel 10 Devisenvorschriften sowie auf ihr persönliches Gepäck
Der Verkehr von Veröffentlichungen und sonstigen In- wie die Bediensteten ausländischer Regierungen mit
formationsmaterialien, die von der Organisation verschickt vorübergehendem amtlichen Auftrag.
oder an sie gerichtet werden, unterliegt keiner Be-
schränkung. Artikel 19
Artikel 11 Der Rat bestimmt die Gruppen von Mitgliedern des Per-
Die Organisation darf jede Art von Geldmitteln, Wäh- sonals, auf welche Artikel 16 ganz oder teilweise und
rungen oder Wertpapieren entgegennehmen und besitzen; Artikel 18 Anwendung finden, und die Gruppen von Sach-
sie kann für alle in dem Übereinkommen vorgesehenen verständigen, auf welche Artikel 17 Anwendung findet.
Zwecke frei darüber verfügen und in dem zur Erfüllung Die Namen, Dienstbezeichnungen und Anschriften der zu
ihrer Verpflichtung erforderlichen Umfang in jeder Wäh- diesen Gruppen gehörenden Mitglieder des Personals und
rung Konten unterhalten. Sachverständigen werden den Regierungen der Vertrags-
V staaten des Übereinkommens von Zeit zu Zeit mitgeteilt.
Artikel 14 Ei
(1) Die Vertreter der Mitgliedstaaten genießen bei der Artikel 24
Ausübung ihres Amtes sowie während der Reise zum und Kin Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, seinen eigenen
vom Tagungsort folgende Vorrechte und Befreiungen: Angehörigen die in den Artikeln 14, 15, Artikel 16 Buch-
die .. staben b, e und g und Artikel 17 Buchstabe c bezeichneten
g) die gleichen Zollerleichterungen hinsichtlich ihres per- Vorrechte und Befreiungen zu gewähren,
sönlichen Gepäcks wie die Diplomaten.
Berlinhilfegesetz
Darlehen nach 88 16 und 17 BHG; 88 16 und 17 BHG sind geschaffen worden, um die Be-
hier: Vorzeitige Abtretung der Darlehnsforderung. reitschaft privater Kapitalgeber, mittel- und langfristige
; Kredite für betriebliche Investitionen und Baumaßnahmen
(SIDE Berlin 1965-8, 17077) in Berlin zur Verfügung zu stellen, durch einen steuer-
An das Landesfinanzamt Berlin und die Finanzämter lichen Anreiz zu fördern. Nur derjenige, der bereit ist, sein
Kapital für die vom Gesetzgeber vorgesehene Dauer für die
„Die Steuerermäßigung nach $$ 16 und 17 BHG ist u. a. genannten Maßnahmen in Berlin anzulegen, soll in den
von der Voraussetzung abhängig, daß die begünstigten Genuß der Steuerermäßigung kommen. Jede vorzeitige
Darlehen nicht vorzeitig zurückgezahlt werden (8 16 Abs.2 Rückzahlung der Darlehen führt deshalb auch dann zur
letzter Satz, $ 17 Abs. 3 letzter Satz). rückwirkenden Versagung der Steuerermäßigung beim
£ . x Darlehnsgeber, wenn der Darlehnsnehmer die Darlehns-
br diesem Zusa mmenNans ist die Yrage gestellt worden, mittel in der im Gesetz vorgesehenen Weise verwendet —
in der vorzeitigen Abtretung einer Darlehnsforderung iso di ünsti I titi der di
iS. der 88 16 und 17 BH@G eine schädliche, die Stener- 7.9.0: Vesünstigten Investitionen vorgenommen. oder die
ermäßigung rückwirkend beseitigende Rückzahlung zu er- begünstieten Baumaßnahmen ausgeführt Hat.
N Die Abtretung der Darlehnsforderung steht der Rück-
Im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen zahlung des Darlehns. gleich. Sie stellt ein Rechtsgeschäft
und den Finanzministern (Finanzsenatoren) der. anderen dar, durch das der Darlehnsgeber über die Forderung ge-
Länder bitte ich, hierzu folgende Auffassung zu vertreten: nauso verfügt, wie wenn er den Forderungsbetrag zurück-
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