Path:
Volume Nummer 70, 10. November 1965

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 15.1965,2 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 15. Jahrgang Nr.70, 19. November 1965 „Al 
chung betonte stets, daß die Besitzfirma nur dann gewerbe- die Vermietungstätigkeit mit der Beherrschung der mieten- 
steuerpflichtig ist, wenn die verpachteten Wirtschaftsgüter den Betriebskapitalgesellschaft verbindet. Diese Verbin- 
die wesentliche Grundlage des Betriebs der Kapitalgesell- dung verleiht der Vermietungstätigkeit einen besonderen 
schaft darstellen. Eine so grundlegende Verknüpfung der wirtschaftlichen Charakter, der es ausschließt, sie einer 
Vermögensüberlassung mit dem Betrieb der Kapitalgesell- bloßen Vermögensverwaltung (8 9 GewStDV) gleichzustel- 
schaft ist bei einer Darlehnsgewährung regelmäßig nicht len. Der enge wirtschaftliche Zusammenhang kommt auch 
gegeben. darin zum Ausdruck, daß die Beteiligungen an der‘ Be- 
Od % : x : : triebskapitalgesellschaft zum notwendigen Betriebsvermö- 
d) Schließlich läßt sich die Verletzung des Gleichheits- . &x S ne 
grundsatzes nicht damit rechtfertigen, daß die Rechtspre- ET ASUEE ET gehören (vgl. Urteil des Bundesfinanz 
chung des Bundesfinanzhofs in sachlich nicht  gerechtfer- . 
tigter Weise den Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer Der Senat sieht nach alledem keine Veranlassung, von 
unberücksichtigt lasse. Es entspricht zwar dem Wesen der den in der angeführten Rechtsprechung entwickelten 
Gewerbesteuer, daß sich die persönlichen Verhältnisse der Grundsätzen abzugeben. Das Finanzamt behandelte zu 
Betriebsinhaber im allgemeinen auf die Gewerbesteuer Recht die Vermietungstätigkeit der Gesellschaft bürger- 
nicht auswirken dürfen. Um solche nur persönlichen Ver- lichen Rechts als gewerbesteuerpflichtigen Betrieb. Die 
hältnisse handelt es sich aber nicht, wenn sie die objektive Einkünfte aus der Vermietung der Betriebsgrundstücke an 
Eigenart der Tätigkeit des Betriebs ausmachen. Diese die . Betriebskapitalgesellschaft rechnen zum Gewerbe- 
Eigenart liegt bei der Betriebsaufspaltung darin, daß sich ertrag. 
Gewerbesteuer Die Beteiligten gehen zutreffend davon aus, daß keine 
Urteil des BFH vom 24. Februar 1965 — I 349/61 U) Gewerbesteuerpflicht besteht, wenn es sich um Einkünfte 
S aus selbständiger Arbeit handelt ($ 2 Abs.1 GewStG, 
(StZBI. Berlin 1965 8. 1711) 8 1 Abs.l GewStDV 1955, 8 2 Abs.3, 8 18 EStG 1955). 
X Dem Bf. kann jedoch nicht darin gefolgt werden, daß seine 
Ein Erbensucher (Genealoge), der unbekannte Erben er” vnstio keit N reiferuflicher Art im Sinte des 8 18 ADad 
mittelt, um sich von diesen gegen ein Erfolgshonorar mit Ziff. 1. EStG 1955 ist oder eine sonstige selbständige Ar- 
der Durchsetzung der Erbansprüche beauftragen zu lassen, beit im Sinne Ger Ziff 8 dieser N VOrSehIIft N erstellt und 
bezieht keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinn daß 2 all N K ich ; lich 
des. 8 18 Abs. 1 Ziff. 1 oder 3, sondern unterhält ein gewerb- ‚4; 508 gemeinen KENNTSUNN ST EN DN 
liches Unternehmen. ätigkeit fehlt. Das Finanzgericht hat die Einkünfte des- 
GewStG 1955 8 2 Abs.l Satz2; ESG 1055 8 18 Abs.1 halb zu Recht als Gewinn aus Gewerbebetrieb betrachtet. 
Ziff. 1 und 3. ) Der Bf. wäre Freiberufler, wenn seine Tätigkeit einem 
- nn der in 8 18 Abs.1 Ziff.1 EStG 1955 angeführten Berufe 
Mit der Nachlaßregelung befaßte Personen und Behörden pnlich wäre oder wenn sie als wissenschaftlich bezeichnet 
— meist ausländische (amerikanische) Anwälte, Testaments- „erden könnte. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 
Tr eEOT LTE HALS AITUCD ZU AIWHEN URN AIG ZU GE AB“ EanpICh IE TEN OT TCLSrER OEL OEL ER 
, n inem e i - 
wicklung benötigten Unterlagen und Vollmachten zu be- tert Berufe verplichen  Derden kann (Urteile des Bundes 
sorgen. Der Bf. trachtet mit Hilfe von zwei Angestellten finanzhofs IV 84/57 U vom 14. November 1957, BStBl. 1958 
und von freien Mitarbeitern, unter Benutzung der Melde- III S. 3, Slg. Bd. 66 S. 4%; IV 120/62 U vom 18. Juli 1963, 
ämter, Pfarrämter, Familienregister usw. die Namen der BStBl. 1963 III S. 557, Slg. Bd. 77 S. 646%). Der Bf. beginnt 
nächsten Verwandten des Erblassers festzustellen, und hält seine Tätigkeit damit. zunächst auf eigene Rechnung und 
die voraussichtlich erbberechtigten Personen in einer Gefahr die unbekannten Angehörigen der Erblasser aus- 
stammbaumähnlichen Übersicht fest. Er ermittelt anhand findig zu machen. Diese Arbeit umfaßt einen recht erheb- 
der Melderegister, des Suchdienstes, der Heimatkarteien, ı;chen Teil seiner Gesamttätigkeit. Sie entspricht nicht 
Adreßbücher usw. die Wohnungen dieser Verwandten, um wesentlichen Merkmalen des Rechtsanwaltsberufs, Dieser 
mit ihnen Verbindung aufzunehmen, Er erklärt, ihnen einen ;st ein akademischer Beruf. Der ähnliche Beruf braucht 
np 0 TE Dekanat nach ENTE U allerdings nicht gleichfalls eine akademische Ausbildung 
: n A vorauszusetzen; er muß aber ebenfalls auf einer wissen- 
Schäfte übertragen haben, die zur Geltendmachung und FungesSnanzhofe. IV 54/61 U vom 12. Dezember 1968, 
Erfüllung der Erbansprüche notwendig sind. Alsdann be-  EREDL 1064 = S. 136, Slg. Bd. WS S. 3499:  V 120/62 U. 
auftragt der Bf. die Stelle, die ihm von dem Erbfall Kennt- 240). Daran fehlt es "bei der Erbensuche des Bf. den 
nis gegeben hatte, die Erbansprüche durchzusetzen. Er be- s;e baut im wesentlichen auf praktischen Erfahrungen auf. 
AU EaDSCHattS CA A HE en SO hr Die Erbensuche als solche hat auch nichts gemeinsam mit 
. N nn . . T dem, was für den Rechtsanwalt den eigentlichen Inhalt 
a 
20 v.H. an den Anwalt, Nachlaßverwalter usw. weitergibt. mrben sucht, noch keinen Auftraggeber. Eine rechtsanwalts- 
Das Finanzamt hat den Bf. erstmalig für das Jahr 1955 ähnliche rechtliche Betreuung kann überhaupt erst ein- 
als Gewerbetreibenden zur. Gewerbesteuer herangezogen. setzen, nachdem der Bf. die Erben ermittelt hat und von 
Die S beruf: bi h £ ihnen ‚mit der Vertretung beauftragt worden ist. Die Suche 
ie Sprungberufung blieb ohne Erfolg. nach unbekannten Erben, um diesen dann ihre Vertretung 
Das Finanzgericht hat entschieden, daß der Beruf des anzutragen, ist dem Rechtsanwaltsberuf in aller Regel 
Bf. keinem der in 8 18 Abs.1 Ziff.1 EStG aufgezählten fremd. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie mit besonderen 
Berufe, besonders nicht dem Rechtsanwaltsberuf ähnlich, Schwierigkeiten verbunden ist. Hier beginnt nach der 
sondern gewerblicher Art sei. Die wesentlichen Teile der eigenen Darstellung des Bf. gerade sein eigenes Arbeits- 
Begründung sind in den „Entscheidungen der Finanz- feld. Die Tätigkeit des Bf. beruht weitgehend darauf, daß 
gerichte‘“ 1961 Nr. 245 S.205 veröffentlicht. Ce an te ihn um ET WE Ver- 
. % e x ; x suchen Rechtsanwälte in Ausnahmefällen selbst, unbe- 
ae Eee Men EEE a RI ze kannte Angehörige eines Erblassers zu ermitteln, wie der 
em. 68 Testamentvollstreckers oder eines Vermögens” Bf. behauptet, so erfüllen sie damit kein wesentliches Merk- 
verwalters ähnlich. sei. Außerdem handele es sich um San SW Een Solchen NE S 
eine wissenschaftliche Tätigkeit. Jedenfalls. aber verletze rung dur inc  Vestimmten Rechtssehlet. Daß er rin 
Se U GER zur Gewerbesteuer den Grundsatz von ejinem fortgeschrittenen Zeitpunkt seiner Suchtätigkeit zur 
‘ Bereinigung des angefertigten Stammbuchs erbrechtliche 
Die Rb. ist nicht begründet. ———— 
; On 
1) BStBl. 1965 III S. 263 4) StZBI, Bin. 1964 S. 558 
qm?
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.