1708 Steuer- und Zollblatt für Berlin. 15. Jahrgang Nr. 70. 19. November 1965
Der Bf. wiederholt mit seiner Rb. seinen Antrag, die er- sätze nicht ohne weiteres übertragen werden können (Ur-
höhte AfA nach $ 7b EStG von den vollen Herstellungs- teil des Senats VI 334/61 U vom 26. Juli 1963, RStBI. 1963
kosten zu errechnen, weil er als Gesamtrechtsnachfolger III S. 480, Slg. Bd. 77 S. 435%); Littmann, Das Einkommen-
in die Rechtsstellung seines Vaters eingetreten sei. $ 7b steuer-Recht, 7. Aufl., 1962, 8 16 Tz. 32). Man muß darum
EStG schließe als Sondergesetz die allgemeine Regelung in den Vorgang so betrachten, als ob die Gesamtrechtsnach-
$ 27 Ziff. 1 Buchst. c EStDV aus. folge des Bf. sich auf das ihm zugefallene Grundstück be-
z nn .„_ Schränkt hätte, während das gleiche bei den anderen Erben
Die Rb. führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils pinsichtlich der auf sie übergangenen Nachlaßgegenstände
und der Einspruchsentscheidung. geschehen ist.
Der Erbe ist nach $ 1922 BGB Gesamtrechtsnachfolger Für die Anwendung des $ 7b EStG ist dabei wesentlich,
des Erblassers und tritt als solcher in dessen Rechtsstellung daß der Bf. — außer der Aufgabe seiner Anteilsrechte an
ein. Das gilt grundsätzlich auch für die Besteuerung (Ur- den anderen Nachlaßgegenständen — bei der Erbauseinan-
teile des Senats VI 57/55 U vom 1. März 1957, BStBl. 1957 dersetzung den anderen Miterben keine Zuwendungen für
III_ S.135, Slg. Bd. 64 S.358%; VI 49/61 S vom 22.Juni den Erwerb des Grundstücks gemacht hat. Hätte der Bf.
1962, BStBl. 1962 III S. 386, Slg. Bd. 75 S.328%, VI 175/ den anderen Miterben aus seinem Vermögen Ausgleichs-
63 U vom 15. Oktober 1964, BStBl. 1965 III S. 86%): Die zahlungen geleistet, so wäre ein entgeltlicher Erwerb an-
Erbengemeinschaft, die den Vater beerbt hat, ist daher zunehmen, der die Anwendung des $ 7b EStG ausschließen
auch hinsichtlich der Steuervergünstigung nach $ 7b EStG würde, weil nach der Rechtsprechung des Senats nur bei
in dessen Rechtsstellung eingetreten und hätte also die unentgeltlicher Rechtsnachfolge die Steuervergünstigung
erhöhte AfA. nach dieser Vorschrift in gleicher Weise vor- des 8 7b EStG für den Rechtsnachfolger möglich ist (Ur-
nehmen können wie der Erblasser selbst. Für die Anwen- teile VI 81/62 U vom 23. August 1963, BStBl. 1963 III S. 484,
dung des $ 27 Ziff. 1 Buchst. c EStDV 1960 wäre bei dieser Slg. Bd. 77 S. 4507; VI 206/59 U vom 19. Dezember 1960;
Sachlage kein Raum, ohne daß geprüft zu werden braucht, BStBl. 1961 III S. 37, Slg. Bd. 72 S. 978). Das gilt für die
ob 8 27 EStDV in allen Punkten mit dem EStG vereinbar ist. Einzelrechtsnachfolge und für die Gesamtrechtsnachfolge.
. . Da jedoch der Bf. auf Grund der Erbauseinandersetzung
Ob der Bf., der bei der Erbauseinandersetzung das Grund- mit den Miterben das Grundstück unentgeltlich erworben
stück erhalten hat, hinsichtlich der AfA nach $ 7b EStG hat, kann er im gleichen Ausmaß wie der Erblasser die
die gleiche Rechtsstellung hat, wie die Erbengemeinschaft erhöhte AfA nach 8 7b EStG beanspruchen. Er kann also
sie gehabt hätte, ist eine weitere Frage. Man könnte daran für das Streitjahr eine AfA von 3 v. H. von dem von seinem
denken, daß der Bf. hinsichtlich des ihm bei der Erbaus- vater für die Herstellung des Gebäudes aufgewendeten Be-
einandersetzung zugefallenen Grundstücks nicht Gesamt- trag geltend machen.
rechtsnachfolger des Erblassers, sondern Einzelrechtsnach- % r - T
folger der Erbengemeinschaft geworden ist. Eine solche ‚ Die Vorentscheidung und die Einspruchsentscheidung, die
Beurteilung würde aber dem Wesen der Erbauseinander- auf einer anderen Auslegung des $ 7b EStG beruhen, wer-
setzung nicht gerecht werden, die doch ein Rechtsgeschäft den daher wegen Rechtsirrtums aufgehoben und die Sache
ist, das noch innerhalb des Erbvorgangs liegt, auf das also Zur Neufestsetzung der Einkommensteuer für das Streit-
die für Rechtsgeschäfte unter Lebenden geltenden Grund- jahr an das Finanzamt zurückverwiesen, das dabei die vor-
stehenden Ausführungen zu beachten hat.
3) StZBl. Bln. 1957 S. 762 6) StZBl. Bln. 1963 S. 1406
4) StZBl. Bln. 1962 S. 1727 7) StZBl. Bln. 1964 S. 4
5) StZBl. Bln. 1965 S. 1245 8) StZBl. Bln. 1961 S. 262
Einkommensteuer pächters für Bestellungskosten an den abziehenden Pächter
Urteil des BFH vom 28. Januar 1965 — IV 341/64 UN__ für abzugsfähige Betriebsausgaben erklärt. Dieses Urteil
könne-jedoch-auf-den-Eigentumswechsel nicht angewendet
(StZBIl. Berlin 1965 S. 1708) werden, da es sich bei der Verpachtung um den Ausgleich
Zahlungen des Erwerbers eines landwirtschaftlich genutz- Schuldrechtlicher Ansprüche ohne Zusammenhang mit dem
ten Grundstücks an den Veräußerer für das Feldinventar Grund und Boden handele, während beim Kauf der Käufer
(Aufwendungen für die Feldbestellung bis zur Ernte) sind dem Verkäufer die stehende Ernte oder die Bestellungs-
keine Aufwendungen auf den Grund und Boden, sondern Kosten im Gesamtkaufpreis vergüte. Zu rechtfertigen sei
laufende Betriebsausgaben. jedoch eine entsprechende Behandlung des für die Bestel-
EStG 8 4 Abs. 1 lungskosten gezahlten Teiles des Gesamtkaufpreises aus
© a dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (Büh-
EEE x ; ring, Deutsche Steuer-Zeitung, Ausgabe A, 1959 S. 97); die
di EI nn en der EEE Aa a im Gesamtkaufpreis enthaltene Vergütung könne nicht an-
A ANNE CES AN IELECN ZAufpreises, den der Bf. hei ders als ein ausdrücklich als solcher bezeichner Ersatz der
Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebes für die Bestellungskosten behandelt werden
stehende Ernte entrichtete. 8 S
x ; Mit seiner Rb. begehrt der Bf. die volle Berücksichtigung
Der Bf. erwarb im notariellen Vertrag vom 16. August s A x .
1956 einen landwirtschaftlichen Betrieb; auf die stehende Da die stehende Ernte im Gösamtkaufreis gezahlten
Ernte wurden X DM des Gesamtkaufpreises verrechnet. )
Diesen Betrag behandelte der Bf. bei Aufstellung seiner Die Rb. ist begründet.
Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1956 als Betriebsausgabe, a
während ihn das Finanzamt. den Anschaffungskosten für 1 de gem. Urteil des ES. SOSE 5 1.1760 A
den Crund und Boden zurechnete, 14. März 1961 (BStBl. 1961 III S. 398, Slg. Bd. 73 S. )
ist als Grund und Boden im Sinne des 8 4 Abs.1 EStG
Hiergegen wendete sich der Bf. mit der Sprungberufung, lediglich der „nackte“ Grund und Boden zu verstehen. Das
die zum Teil Erfolg hatte; das Finanzgericht, das den bedeutet die Anerkennung der Auffassung, daß Aufwen-
Betrag in Höhe der Bestellungskosten des Veräußerers mit dungen für die Erstellung der Ernte keine Aufwendungen
Y DM als abzugsfähig ansah, begründete seine Entschei- für den Grund und Boden sind.
dung wie folgt: Nach bürgerlichem Recht seien Feldinventar Bar &
und stehende Ernte wesentliche Bestandteile des Grund- GE N OhtCE ea En a
stücks; sie seien.also bei Durchführung des Vermögensver- pP tschädi di dem: abziehenden Er DSCht er
ichs nach 8 4 Abs.1 EStG wie der Grund und Boden Stattet, die Entschädigung, die er ADEIS
gleic Ss R für den Mehraufwand für Saatgut und Bodenbearbeitung
außer Ansatz zu lassen. Inzwischen habe der Bundesfinanz- N n ;
z ; 5 zahlte, als Betriebsausgabe zu behandeln; denn wirtschaft-
hof im Urteil I 331/56 U vom 16. Juli 1957 (BStBl. 1957 III lich gleicher Aufwand sei auch steuerlich gleich zu be-
S. 323, Slg. Bd. 65 S. 231%) die Ersatzleistungen des Ver- Dan dem
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BD SUR Din A007 S 810 (Leitsatz) 8) StZBl. Bln, 1961 8. 1132