Steuer- und Zollblatt für Berlin 15. Jahrgang Nr. 67. 9. November 1965 E
567 Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende
(1) Eine Anderung der Klage ist zulässig, wenn Wirkung durch "besondere Anordnung ne Oder
die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht zum Teil beseitigen, U Sr entlichen
die Anderung für sachdienlich hält; $ 68 bleibt Interesse für ‚geboten hält; sie hat das öffentliche
unberührt: Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann
das Gericht der Hauptsache oder der Vorsitzende
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Ände- die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn
rung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Ver-
ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in waltungsaktes bestehen.
einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte
Klage eingelassen hat. 8 70
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der (1) Hält sich das Gericht für örtlich oder sachlich
Klage nicht vorliegt oder zuzulassen ist, ist nicht unzuständig, so hat es sich, wenn das zuständige
selbständig anfechtbar. Gericht der Finanzgerichtsbarkeit bestimmt werden
kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluß für
$ 68 unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das
Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Zuständige Gericht zu verweisen,
Klageerhebung durch einen anderen Verwaltungs- (2) Der Beschluß ist unanfechtbar. Er, ist für das
akt geändert oder ersetzt, so wird dieser auf An- jn ihm bezeichnete Gericht bindend; dies 'gilt nicht
trag des Klägers Gegenstand des Verfahrens, für die Verweisung an den Bundesfinanzhof. Die
Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.
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(1) Durch Erhebung der Klage wird die Voll- S
ziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes vor- (1) Die Klageschrift ist dem Beklagten von Amts
behaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbeson- wegen zuzustellen. Zugleich mit der Zustellung der
dere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Klage ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich
Entsprechendes gilt für die Vollziehung von Steuer- oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge-
bescheiden, die auf Grund eines angefochtenen Schäftsstelle zu äußern. Hierfür kann eine Frist ge-
Feststellungsbescheides oder Steuermeßbescheides setzt werden.
ergangen sind, A (2) Die beteiligte Finanzbehörde hat die den
(2) Die Behörde, die‘ den Verwaltungsakt erlas- Streitfall betreffenden Akten nach Empfang der
sen hat, kann die Vollziehung ganz oder teilweise Klageschrift an das Gericht zu übersenden,
aussetzen. Beantragt der beteiligte Abgaben- oder
Kostenpflichtige die Aussetzung, so soll diese er- & 72
falgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßig- (1) Der Kläger kann seine Klage bis zur Rechts-
keit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen kraft des Urteils zurücknehmen. Nach Schluß der
oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder mündlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die
Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch über- mündliche Verhandlung und nach Ergehen eines
wiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur WVorbescheides ist die Rücknahme nur mit Einwilli-
Folge hätte. Wird die Vollziehung eines angefochte- gung des Beklagten möglich.
nen Feststellungsbescheides oder Steuermeßbeschei- 7 N E
des ausgesetzt, so ist auch die Vollziehung eines (2) Die Rücknahme hat bei Klagen, deren Erhe-
auf Grund dieser Bescheide etwa ergangenen Be- bung an eine Frist gebunden ist, den Verlust der
scheides auszusetzen. Die Aussetzung kann von Klage zur Folge. Wird die Klage zurückgenommen,
einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. 5° stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß
ein. Wird nachträglich die Unwirksamkeit der Klag-
(3) Auf Antrag kann auch das Gericht der Haupt- rücknahme geltend gemacht, so gilt $ 56 Abs.3
sache oder der Vorsitzende die Vollziehung ganz sinngemäß.
oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 4
gilt sinngemäß. Der Antrag ist schon vor Erhebung 879
der Anfechtungsklage zulässig. Gegen die Entschei- (1) Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei
dung des Vorsitzenden kann innerhalb von zwei ihm anhängige Verfahren zu gemeinsamer” Ver-
Wochen die Entscheidung des Gerichts angerufen handlung und Entscheidung verbinden und wieder
werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem
Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht Verfahren zusammengefaßte Klagegegenstände in
ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollzie- getrennten Verfahren verhandelt und entschieden
hung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Beschlüsse werden.
DDr We a Ob 1 können jederzeit geändert (2) Ist die Klage von jemandem erhoben, der
DEET AERO BETTER wegen dieses Klagegegenstandes nach $ 60 Abs. 3
(4) Durch Erhebung der Klage gegen die Unter- zu einem anderen Verfahren beizuladen wäre, So
sagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsaus- wird die notwendige Beiladung des Klägers dadurch
übung wird die Vollziehung des angefochtenen Ver- ersetzt, daß die beiden Verfahren zu gemeinsamer
waltungsaktes gehemmt; $ 45 des Zündwarenmono- Verhandlung und einheitlicher Entscheidung ver-
polgesetzes bleibt unberührt. Die Behörde, die den bunden werden,
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