{bs Steuer- und Zollblatt für Berlin 15. Jahrgang Nr.67 9. November 1965
sind, für alle Fälle der Vermögensverwaltung und mächtigte und Beistände, die geschäftsmäßig Hilfe
für andere einer” juristischen Person ähnliche Ge- in Steuersachen leisten, ohne dazu nach $ 107a der
bilde, die als solche der Besteuerung unterliegen, Reichsabgabenordnung befugt zu sein, sind zurück-
sowie bei Wegfall eines Steuerpflichtigen handeln zuweisen.
die nach en DE DO dar hellen er (3) Die. Vollmacht ist schriftlich zu erteilen. Sie
sonen. ee is der Zivilprozeßordnung gelten „ann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht
SAN ge, eine Frist bestimmen. Ist ein Bevollmächtigter be-
+ 59 stellt, so sind die Zustellungen oder ‚Mitteilungen
Die Vorschriften der 85 59 bis 63 der Zivilprozeß- °S Gerichts an ihn zu richten.
ordnung über die Streitgenossenschaft sind sinn-
gemäß anzuwenden. Abschnitt III
$ 60 Verfahren im ersten Rechtszug
(1) Das Finanzgericht kann von Amts wegen oder 5 63
auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Inter- e ; s n .
essen nach den Steuergesetzen durch die Entschei- (1) Die Klage ist gegen die Behörde zu richten,
dung berührt werden, insbesondere solche, die nach die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen
den Steuergesetzen ‚neben dem Steuerpflichtigen Oder den beantragten Verwaltungsakt oder die
haften. Vor der Beiladung ist der Steuerpflichtige zu andere Leistung unterlassen oder abgelehnt hat.
hören, wenn er am Verfahren beteiligt ist. (2) Hat das Finanzamt als. Hilfsstelle der Ober-
(2) Wird eine Abgabe für einen anderen Ab- finanzdirektion oder die ‘Hilfsstelle eines Finanz-
gabenberechtigten verwaltet, so kann dieser‘nicht ämts den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen
deshalb ‘beigeladen werden, weil seine Interessen Oder den beantragten Verwaltungsakt oder’ die an-
als Abgabenberechtigter durch die Entscheidung be- dere Leistung unterlassen oder abgelehnt, so ist die
rührt werden. Klage gegen das Finanzamt zu richten.
(3) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte A
derart ‘beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen $ 6
gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie (1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu
beizuladen (notwendige Beiladung):. Dies gilt nicht erheben. Bei dem Finanzgericht kann sie auch zur
für, Mitberechtigte, die nach $ 48. nicht klagebefugt Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäfts-
sind. stelle erhoben werden.
(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten (2) Der Klage sollen Abschriften für die übrigen
zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und Beteiligten beigefügt werden; $. 77 Abs.2 gilt
der, Grund der Beiladung angegeben werden. sinngemäß.
(5) Die als Mitberechtigte Beigeladenen können 8 65
nen ern Sen Jemeinsamen Zustel- (1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten
ungsbevolmächtigten. zu benennen. und den Streitgegenstand, bei Anfechtungsklagen
(6) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge auch den angefochtenen Verwaltungsakt oder die
eines als Kläger oder Beklagter Beteiligten selb- .angefochtene Entscheidung bezeichnen und soll
ständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend einen bestimmten Antrag enthalten. Ferner sollen
machen und alle‘ Verfahrenshandlungen. wirksam die zur Begründung dienenden Tatsachen und Be-
vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur _Weismittel angegeben werden.
stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt. (2) Entspricht ‘die Klage diesen Anforderungen
nicht in vollem Umfange, so hat der Vorsitzende
8 61 den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung inner-
Ist im außergerichtlichen Vorverfahren eine halb einer bestimmten Frist aufzufordern.
Beschwerdeentscheidung ergangen, so kann die Be-
hörde, die diese Entscheidung getroffen hat, dem x 66
MET DES, (1) Durch Erhebung der Klage wird die Streit-
$ 62 sache rechtshängig.
(1) Die Beteiligten können sich. durch Bevoll- (2) Wenn die Streitsache schon bei einem Ge-
mächtigte vertreten lassen und sich in der münd- richt der. Finanzgerichtsbarkeit oder einem ordent-
lichen Verhandlung eines Beiständes bedienen. lichen Gericht oder einem Gericht der Arbeits-, Ver-
Durch Beschluß kann angeordnet werden, daß ein waltungs- oder Sozialgerichtsbarkeit rechtshängig
Bevollmächtigter bestellt oder ein Beistand hinzu- ist, so ist eine neue Klage während der Rechtshän-
gezogen werden muß. gigkeit unzulässig.
(2) Bevollmächtigte oder Beistände, denen die (3) Die Zuständigkeit des Gerichts und die Zu-
Fähigkeit zum geeigneten schriftlichen oder münd- lässigkeit des zu ihm beschrittenen Rechtsweges
lichen Vortrag fehlt, können zurückgewiesen wer- werden durch eine. Veränderung .der sie begründen-
den; dies gilt nicht für die in $ 107 Abs.3 der den Umstände nach Eintritt der Rechtshängigkeit
Reichsabgabenordnung genannten Personen. Bevoll- nicht berührt; 8 3 Abs. 1 Nr. 6 bleibt unberührt.
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