1645 Steuer- und Zollblatt für Berlin 15. Jahrgang Nr.67 9. November 1965
$ 46 gewerblichen Betriebes oder über wirtschaftliche
(1) Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf Untereinheiten von gewerblichen Betrieben betref-
ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in an- fen, können die folgenden Personen erheben:
gemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, 1. soweit es sich darum handelt, wer an dem fest-
so ist die Klage innerhalb der Fristen des Absatzes 2 gestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich
abweichend von $ 44 ohne vorherigen Abschluß des auf die einzelnen Beteiligten verteilt:
Vorverfahrens zulässig. Die Klage kann nicht vor jeder Gesellschafter oder Gemeinschafter, der
Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des außer- durch die Feststellungen hierzu berührt wird:
gerichtlichen Rechtsbehelis erhoben werden, es sei 2; Soweit @# sich üm eine Fyage handelt. die einen
denn, daß wegen besonderer Umstände des Falles d | EN
eine kürzere Pet geboten ist. Das Gericht kann das Gesellschafter oder Gemeinschafter persönlich an-
Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimm- geht:
ten Frist, die verlängert werden kann, aussetzen; der Gesellschafter oder Gemeinschafter, der durch
wird dem außergerichtlichen Rechtsbehelf innerhalb die Feststellungen über die Frage berührt wird;
dieser Frist stattgegeben oder der beantragte Ver- 3 ;m übrigen:
waltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist nur die zur Geschäftsführung berüfenen Gesell-
der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt an- schafter oder Gemeinschafter
zusehen. .
« . (2) Sind in anderen als‘ den Fällen des Absatzes 1
(2) Die Klage nach Absatz 1 kann nur bis zum x ri '
Ablauf eines Jahres seit Einlegung des außergericht- ONE AS N en
lichen Rechtsbehelfs erhoben werden; dies gilt nicht, Ri. g T b. E0ET SCHIGIE DEIHGT
wenn die Klageerhebung vor Ablauf der Jahresfrist AT ZELLE DEN:
infolge höherer Gewalt nicht möglich war oder un- & 49
ter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls SU | ; vn |
unterblieben ist. $ 56 Abs. 2 gilt sinngemäß. EEE NN N tück He ti DA ein En
riebsgrundstück oder ein Mineralgewinnungsrecht,
En 6) Absatz F Satz 7 ind 3 und Absatz 2 gelten nachdem darüber ein Feststellungsbescheid. ein
für die Fälle sinngemäß, in denen geltend gemacht Steuermeßbescheid, ein Realsteuerbescheid, ein Zer-
wird, daß eine der in $ 230 Abs, 3 der Reichsabgaben- legungsbescheid oder ein Zuteilungsbescheid er-
ordnung genannten Stellen über einen bei Ihr ‚ger lassen worden ist, eine Rechtsnachfolge oder eine
stellten Antrag auf Vornahme eines Verwaltungs- Nachfolge‘ im Besitz ein, während eine. Frist‘ zur
aktes ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes Erhebung der Klage geueh einen dieser Bescheide
in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat. oder gegen eine dazu ergangene Einspruchsentschei-
& 47 dung läuft, so kann auch der Nachfolger die Klage
(1) Die Frist für die Erhebung der Anfechtungs- Ebenen.
klage beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Be- 8 50
0 OR über den außergericht- {1} Auf die Erhebung der Klage gegen einen Ver
lichen Rechtsbehelf, in den Fällen des $ 45 und in . EN - N
den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechts- EN! der in $ 229 der Reichsabgabenordnung
behelf nicht gegeben ist, mit der Bekanntgabe des ezeichneten Art oder eine Einspruchsentscheidung
Verwaltungsaktes. Dies gilt für die Verpflichtungs- N werden. Der MER kann auch x
klage sinngemäß, wenn der Antrag auf Vornahme gehen des Verwaltungsaktes oder der Einspruchs-
des Verwaltungsaktes abgelehnt worden ist. entscheidung ausgesprochen werden, wenn die Be-
. OO aa Zn ; steuerungsgrundlagen, soweit deren Mitteilung für
(2) Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als den Steuerbescheid vorgeschrieben ist, und die
gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde, die den Höhe der Steuer. dem Verzichtenden. bekannt-
angefochtenen‘ Verwaltungsakt oder die angefoch- gegeben sind. Der Verzicht kann auch bei Abgabe
tene Entscheidung erlassen oder den Beteiligten be- einer Selbsterrechnungserklärung zusammen mit
kanntgegeben hat oder die nachträglich für den dem. Verzicht auf die Bekanntgabe eines Steuer-
Steuerfall zuständig geworden ist, innerhalb der bescheides ausgesprochen werden, wenn der Ver-
Frist angebracht oder zur Niederschrift gegeben zicht auf den Fall beschränkt wird, daß die Steuer
wird. Die Behörde hat die Klageschrift in diesem Fall nicht abweichend von der Selbsterrechnungserklä-
unverzüglich dem Gericht zu übersenden, rung festgesetzt wird. Durch den Verzicht wird die
(3) Absatz 2 gilt sinngemäß bei einer Klage, die Klage unzulässig.
sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrund- (2) Der Verzicht ist. gegenüber ‚der Behörde, die
Jagen oder gegen die Festsetzung eines Stenermen- den Verwaltungsakt erlassen oder zu erlassen hat
betrages richtet, wenn sie bei der Stelle angebracht hriftlich‘ od g Niederschrift klären: er
wird, die zur Erteilung des Steuerbescheides zu- SCHTHMUUCH 0 A ne
Ma “ darf keine weiteren Erklärungen enthalten. Wenn
SEAN ST: er vor dem Ergehen des Verwaltungsaktes erklärt
(4) Absätze 2 und 3 finden in den Fällen des $ 37 wird, kann er innerhalb eines Monats nach der Ver-
keine Anwendung. ‚zichterklärung zurückgenommen werden; der Ver-
$ 48 zichtende ist hierüber schriftlich zu belehren; $ 55
(1) Eine Klage in Angelegenheiten, die einen Abs.1 Satz 1 gilt sinngemäß, Wird nachträglich die
einheitlichen Feststellungsbescheid über Einkünfte Unwirksamkeit des Verzichts geltend gemacht, so
aus: Gewerbebetrieb, über den Einheitswert eines gilt 8 56 Abs. 3 sinngemäß.
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