1606 Steuer- und Zollblatt für Berlin 15. Jahrgang Nr.65 3. November 1965
4. Aktien eines anderen, für die er oder der von Abs.1, $ 273 Abs.2, $ 293 Abs. 3 Satz 2 und 3, $ 306
ihm Vertretene das Stimmrecht nach 8 135 nicht Abs.6, $ 312 Abs.1, $ 313 Abs.1, $ 314 Abs.1,
ausüben darf, zur Ausübung des Stimmrechts 5$8$ 329, 330, 336 Abs.4, $ 337 Abs.1,.$ 340 Abs. 3
benutzt, Satz 1. und 2, $ 361 Abs.2 Satz 1 und 2 nicht befol-
Aktien, für die er oder der von ihm Vertretene gen, sind hierzu vom Registergericht durch Ord-
das Stimmrecht nach 8 20 Abs. 7, 8 21 Abs. 4, 8 134 Nnungsstrafen anzuhalten; $ 14 des Handelsgesetz-
Abs. 1, 88 135, 136, 142 Abs, 1 Satz 2; 8 285 Abs.1 buchs bleibt unberührt. Die eirzelne Strafe darf den
nicht ausüben darf, einem anderen zum Zweck der Betrag von zehntausend Deutsche Mark nicht über-
Ausübung des Stimmrechts überläßt oder solche Steigen.
ihm überlassene Aktien zur Ausübung des Stimm- (2) Die Anmeldungen zum Handelsregister nach
rechts benutzt, den 88 36, 45, 52, 181 Abs.1, 88 184, 188, 195, 210,
+ besondere Vorteile als Gegenleistung dafür for- 223, 237 Abs. 4, 88 274, 294 Abs. 1, $ 319 Abs. 3, $ 345
dert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er Abs.1, 8 353 Abs. 5, $$ 364, 367, 371, 379, 390 werden
bei einer Abstimmung in der Hauptversammlung durch Ordnungsstrafen nicht erzwungen. Für die
oder in einer gesonderten Versammlung nicht Einreichung der der Zahl der Zweigniederlassungen
oder in einem bestimmten Sinne stimme oder | entsprechenden Stückzahl der Anmeldungen ver-
besondere Vorteile als Gegenleistung dafür an- bleibt es bei $ 14 des Handelsgesetzbuchs,
bietet, verspricht oder gewährt, daß jemand bei
einer Abstimmung in der Hauptversammlung oder 8 408
Se gESONAENEN Versammlung nacht oder in Strafbarkeit persönlich haftender Gesellschafter
einem bestimmten Sinne simme: einer Kommanditgesellschaft auf Aktien
(4) Die vorsätzliche Ordnungswidrigkeit kann mit Die 88 399 bis 407 gelten sinngemäß für die Kom-
A En vn Ne manditgesellschaft auf Aktien. Soweit sie Vorstands-
buße bis zu N Dvanal en d Deo che Mark geahn- mitglieder betreffen, gelten sie bei der Kommandit-
g g gesellschaft auf Aktien für die persönlich haftenden
det werden,
Gesellschafter.
$ 406 $ 409
Verjährung von Ordnungswidrigkeiten Geltung in Berlin
Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des 8 13 Abs. 1
$ 405 verjährt in zwei Jahren, des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
$ 407 verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
sen werden, gelten im Land Berlin nach $ 14 des
Ordnungssirafen Dritten Überleitungsgesetzes.
(1) Vorstandsmitglieder oder Abwickler, die $ 52
Abs. 2 Satz 2 und 3, $ 73 Abs.3 Satz 2, $$ 80, 90, 8 410
104 Abs. 1, $ 111 Abs. 2, 88 145, 148, 160 Abs. 5, $ 163
Abs. 1, 3. und 5, 85 165, 170, 171 Abs. 3, 88 175, 214 Inkraittreten A
Abs. 1, $ 246 Abs. 4, $ 259 Abs. 5, $ 268 Abs. 4, $ 270 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.