Steuer- und Zollblatt für Berlin 15. Jahrgang Nr.65 3. November 1965 S
Siebenter Abschnitt schafter haften den Gläubigern der Gesellschaft
auch für die bereits bestehenden Verbindlichkeiten
Umwandlung einer Gesellschaft unbeschränkt.
mit beschränkter Haftung in eine Kommandit- zn
gesellschaft auf Aktien $
Anwendbarkeit der Vorschriften über die
$ 389 Umwandlung in eine Aktiengesellschaft
Voraussetzungen Soweit sich aus den vorstehenden Vorschriften
x ) Rn oder aus dem Fehlen eines Vorstands nichts anderes
En En St nn EN EU 8 ergibt, sind die Vorschriften über die Umwandlung
wen N BOT VE HyESE SCI einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine
g . Aktiengesellschaft sinngemäß anzuwenden.
(2) Zur Umwandlung bedarf es eines Beschlusses
der Gesellschafterversammlung und des Beitritts
mindestens eines persönlich haftenden Gesellschaf- .
ters. Der Beitritt muß gerichtlich oder notariell Achter Abschnitt
beurkundet werden. Hierbei haben die persönlich Umwandlung einer bergrechtlichen Gewerk-
haftenden Gesellschafter die Satzungsänderungen schaft in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien
zu genehmigen.
(3) Der Gesellschafterversammlung, die über die 8 393
Umwandlung beschließen soll, ist eine Bilanz vor- ; . ) A
zulegen, in der die Vermögensgegenstände und EEE GEWErKSMhalt K 8 er adit
Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit dem Wert elle haft aut Ar SE doeh. en
angesetzt sind, der ihnen am Bilanzstichtag bei- g Se a ATS WANGELL WEIST
zulegen ist. Die Bilanz ist auf den Stichtag auf- (2) Für die Umwandlung gelten die $$ 389 bis 391
zustellen, von dem ab die persönlich haftenden und, soweit sich aus ihnen oder :aus dem Fehlen
Gesellschafter am Gewinn oder Verlust der Gesell- eines Vorstands nichts anderes ergibt, die Vor-
schaft teilnehmen sollen. Liegt dieser Stichtag nach schriften über die Umwandlung einer bergrechtlichen
der Beschlußfassung über die Umwandlung, so ist Gewerkschaft in eine Aktiengesellschaft sinngemäß
de N OEL en EEE DIE sechs nal vor (3) Für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
er BeSchUMaSSUNg 4DEr CIE” UMWEIRCHING VEGEN- ger Kommanditgesellschaft auf Aktien gilt 3 363
den Stichtag aufzustellen. $ 175. Abs. 2 gilt sinn- sinngemäß
gemäß. Die Bilanz ist der Niederschrift als Anlage .
beizufügen.
(4) Für die Umwandlung gelten sinngemäß die
88 26, 27, 32 bis 35, 38, 46 bis 53. An die Stelle 2
der Gründer treten die Gesellschafter, die für die Fünftes Buch
Umwandlung gestimmt haben, sowie die persönlich &
haftenden Gesellschafter. Die Frist von zwei Jahren Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
nach $ 52 Abs. 1 wird von der Eintragung der Um-
wandlung in das Handelsregister gerechnet. Erster Teil
(5) Für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats g . vi
der Kommanditgesellschaft auf Aktien gilt $ 363 Sondervorschriften bei Beteiligung
sinngemäß. von Gebietskörperschaften
8 390 8 394
Anmeldung der Umwandlung Berichte der Aufsichtsratsmitglieder
Zugleich mit dem Umwandlungsbeschluß sind die Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung
persönlich haftenden Gesellschafter zur Eintragung einer Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat ge-
in das Handelsregister anzumelden. Die Urkunden wählt oder entsandt worden sind, unterliegen hin-
über ihren Beitritt sind für das Gericht des Sitzes s;chtlich der Berichte, die sie der Gebietskörperschaft
der Gesellschaft in Ausfertigung oder Öffentlich zu erstatten haben, keiner Verschwiegenheitspflicht.
beglaubigter Abschrift beizufügen. Für vertrauliche Angaben und Geheimnisse der
Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäfts-
8 391 geheimnisse, gilt dies nicht, wenn ihre Kenntnis für
Wirkung der Eintragung die Zwecke der Berichte nicht von Bedeutung ist.
Von der Eintragung der Umwandlung an besteht 8 395
die Gesellschaft als Kommanditgesellschaft auf Verschwi heitspflicht
Aktien weiter. Das Stammkapital ist zum Grund- EISCHWIEHERNENSPINC
kapital, die Geschäftsanteile sind zu Aktien ge- (1) Personen, die damit betraut sind, die Beteili-
worden. Die an einem Geschäftsanteil bestehenden gungen einer Gebietskörperschaft zu verwalten oder
Rechte Dritter bestehen an der an die Stelle treten- für eine Gebietskörperschaft die Gesellschaft, die
den Aktie weiter. Die persönlich haftenden Gesell- Betätigung der Gebietskörperschaft als Aktionär
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