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Volume Nummer 65, 3. November 1965

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 15.1965,2 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 15. Jahrgang Nr.65 3. November 1965 S 
Siebenter Abschnitt schafter haften den Gläubigern der Gesellschaft 
auch für die bereits bestehenden Verbindlichkeiten 
Umwandlung einer Gesellschaft unbeschränkt. 
mit beschränkter Haftung in eine Kommandit- zn 
gesellschaft auf Aktien $ 
Anwendbarkeit der Vorschriften über die 
$ 389 Umwandlung in eine Aktiengesellschaft 
Voraussetzungen Soweit sich aus den vorstehenden Vorschriften 
x ) Rn oder aus dem Fehlen eines Vorstands nichts anderes 
En En St nn EN EU 8 ergibt, sind die Vorschriften über die Umwandlung 
wen N BOT VE HyESE SCI einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine 
g . Aktiengesellschaft sinngemäß anzuwenden. 
(2) Zur Umwandlung bedarf es eines Beschlusses 
der Gesellschafterversammlung und des Beitritts 
mindestens eines persönlich haftenden Gesellschaf- . 
ters. Der Beitritt muß gerichtlich oder notariell Achter Abschnitt 
beurkundet werden. Hierbei haben die persönlich Umwandlung einer bergrechtlichen Gewerk- 
haftenden Gesellschafter die Satzungsänderungen schaft in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien 
zu genehmigen. 
(3) Der Gesellschafterversammlung, die über die 8 393 
Umwandlung beschließen soll, ist eine Bilanz vor- ; . ) A 
zulegen, in der die Vermögensgegenstände und EEE GEWErKSMhalt K 8 er adit 
Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit dem Wert elle haft aut Ar SE doeh. en 
angesetzt sind, der ihnen am Bilanzstichtag bei- g Se a ATS WANGELL WEIST 
zulegen ist. Die Bilanz ist auf den Stichtag auf- (2) Für die Umwandlung gelten die $$ 389 bis 391 
zustellen, von dem ab die persönlich haftenden und, soweit sich aus ihnen oder :aus dem Fehlen 
Gesellschafter am Gewinn oder Verlust der Gesell- eines Vorstands nichts anderes ergibt, die Vor- 
schaft teilnehmen sollen. Liegt dieser Stichtag nach schriften über die Umwandlung einer bergrechtlichen 
der Beschlußfassung über die Umwandlung, so ist Gewerkschaft in eine Aktiengesellschaft sinngemäß 
de N OEL en EEE DIE sechs nal vor (3) Für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats 
er BeSchUMaSSUNg 4DEr CIE” UMWEIRCHING VEGEN- ger Kommanditgesellschaft auf Aktien gilt 3 363 
den Stichtag aufzustellen. $ 175. Abs. 2 gilt sinn- sinngemäß 
gemäß. Die Bilanz ist der Niederschrift als Anlage . 
beizufügen. 
(4) Für die Umwandlung gelten sinngemäß die 
88 26, 27, 32 bis 35, 38, 46 bis 53. An die Stelle 2 
der Gründer treten die Gesellschafter, die für die Fünftes Buch 
Umwandlung gestimmt haben, sowie die persönlich & 
haftenden Gesellschafter. Die Frist von zwei Jahren Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften 
nach $ 52 Abs. 1 wird von der Eintragung der Um- 
wandlung in das Handelsregister gerechnet. Erster Teil 
(5) Für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats g . vi 
der Kommanditgesellschaft auf Aktien gilt $ 363 Sondervorschriften bei Beteiligung 
sinngemäß. von Gebietskörperschaften 
8 390 8 394 
Anmeldung der Umwandlung Berichte der Aufsichtsratsmitglieder 
Zugleich mit dem Umwandlungsbeschluß sind die Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung 
persönlich haftenden Gesellschafter zur Eintragung einer Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat ge- 
in das Handelsregister anzumelden. Die Urkunden wählt oder entsandt worden sind, unterliegen hin- 
über ihren Beitritt sind für das Gericht des Sitzes s;chtlich der Berichte, die sie der Gebietskörperschaft 
der Gesellschaft in Ausfertigung oder Öffentlich zu erstatten haben, keiner Verschwiegenheitspflicht. 
beglaubigter Abschrift beizufügen. Für vertrauliche Angaben und Geheimnisse der 
Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäfts- 
8 391 geheimnisse, gilt dies nicht, wenn ihre Kenntnis für 
Wirkung der Eintragung die Zwecke der Berichte nicht von Bedeutung ist. 
Von der Eintragung der Umwandlung an besteht 8 395 
die Gesellschaft als Kommanditgesellschaft auf Verschwi heitspflicht 
Aktien weiter. Das Stammkapital ist zum Grund- EISCHWIEHERNENSPINC 
kapital, die Geschäftsanteile sind zu Aktien ge- (1) Personen, die damit betraut sind, die Beteili- 
worden. Die an einem Geschäftsanteil bestehenden gungen einer Gebietskörperschaft zu verwalten oder 
Rechte Dritter bestehen an der an die Stelle treten- für eine Gebietskörperschaft die Gesellschaft, die 
den Aktie weiter. Die persönlich haftenden Gesell- Betätigung der Gebietskörperschaft als Aktionär 
166?
	        
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