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Volume Nummer 65, 3. November 1965

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 15.1965,2 (Public Domain)

1602 Steuer- und Zollblatt für Berlin 15. Jahrgang Nr. 65 3. November 1965 
berührt. Satzungsmäßige Verfügungsbeschränkun- (2) Im übrigen gelten die 88 378 bis 380, 382 und 
gen stehen einer Veräußerung innerhalb der in 383 sinngemäß. 
Absatz 1 bestimmten Frist nicht entgegen. 
Sechster Abschnitt 
Fünfter Abschnitt Umwandlung einer Kommanditgesellschait auf 
Aktien in eine Gesellschaft mit beschränkter 
Umwandlung einer bergrechtlichen Haftung 
Gewerkschaft in eine Aktiengesellschaft 
$ 384 + 306 
V = Voraussetzungen 
oraussetzungen 
. (1) Eine Kommanditgesellschaft auf Aktien kann 
(1) Eine bergrechtliche Gewerkschaft mit eigener durch Beschluß der Hauptversammlung unter Zu- 
Rechtspersönlichkeit kann durch Beschluß der stimmung aller persönlich haftenden Gesellschafter 
Gewerkenversammlung in eine Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung um- 
umgewandelt werden. gewandelt werden. 
2) Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von (2) Der Hauptversammlung, die über ‘die Um- 
mindestens drei Vierteln aller Kuxe. Die Satzung wandlung beschließen soll, ist eine Bilanz vorzu- 
kann eine größere Mehrheit und weitere Erforder- 1oyen Soll für die Auseinandersetzung mit den 
nisse bestimmen. Der Beschluß muß gerichtlich oder ersönlich haftenden. Gesellschaftern eine Bilanz 
notariell beurkundet werden, Er bedarf zu seiner 7„aßgebend sein, die auf einen vor der Beschluß- 
Wirksamkeit der Bestätigung durch die Berg- fassung über die Umwandlung liegenden Stichtag 
behörde, die für die Bestätigung der Satzung ZU- aufgestellt ist, so ist diese Bilanz vorzulegen, sonst 
ständig, ist. Die Bergbehörde darf die Bestätigung ;ne Bilanz, die auf einen höchstens sechs Monate 
nur versagen, wenn das öffentliche Interesse ent- or der Beschlußfassung über die Umwandlung 
gegensteht. liegenden Zeitpunkt und nach den Grundsätzen 
(3) Im Beschluß ist die Firma festzusetzen. Außer- EN na en A m N SE HG Aut 
dem sind in ihm die weiteren zur Durchführung der m Jen ST 5 Nee alt EEE SL aß Di Din ge 
Umwandlung nötigen Maßnahmen zu treffen. Die Se del u En hrif a AI N DEEUfü EDER 
Gewerken, die für die Umwandlung gestimmt ist der Niederschrift als Anlage beizufügen, 
Babe sind in der Niederschrift namentlich auf- (3) Für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats 
zuführen. der Gesellschaft mit beschränkter Haftung gilt $ 370 
n 5ß 
(4) Der Nennbetrag des Grundkapitals darf das S!nngemäab, 
nach Abzug der Schulden verbleibende Vermögen 
der bergrechtlichen Gewerkschaft nicht übersteigen. 87 
Er muß mindestens einhunderttausend Deutsche 
Mark betragen. Wirkung der Eintragung 
(5) Wird der Nennbetrag der Aktie auf einen (1) Von der Eintragung der Umwandlung an be- 
höheren Betrag als fünfzig Deutsche Mark und Steht die Gesellschaft als OH mit Dann 
abweichend von dem Betrag festgesetzt, der von ter Haftung weiter, Das Grundkapital ist zum 
dem festgesetzten Grundkapital auf einen Kux ent- Stammkapital, die Aktien sind zu Geschäftsanteilen 
fällt, so muß der Festsetzung jeder Gewerke zu- geworden. Die an einer Aktie bestehenden Rechte 
stimmen, der sich nicht dem auf seine Kuxe ent- Dritter bestehen an dem an die Stelle tretenden 
fallenden Gesamtbetrag, entsprechend beteiligen Geschäftsanteil weiter. 
„Di : ;chtli ne ; 
ES N EEE muß gerichtlich oder note (2) Die persönlich haftenden Gesellschafter schei- 
; den aus der Gesellschaft aus. Ihre Haftung für die 
6) Für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats bis zur Eintragung entstandenen Verbindlichkeiten 
(6) g € 
der Aktiengesellschaft gilt $ 377 sinngemäß. der Gesellschaft bleibt unberührt, 
. 3 3 388 
Wirkung der Eintragung Anwendbarkeit der Vorschriften über die 
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(1) Von der Eintragung an besteht die Gewerk- Umwandlung in eine Aktiengesellschaft 
schaft als Aktiengesellschaft weiter, Die Kuxe sind Soweit sich aus den vorstehenden Vorschriften 
zu Aktien geworden. Die an einem Kux bestehen- nichts anderes ergibt, sind die Vorschriften über 
den Rechte Dritter bestehen an der an die Stelle die Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine 
tretenden Aktie weiter. Gesellschaft mit beschränkter Haftung anzuwenden, 
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