Steuer- und Zollblatt für Berlin 15. Jahrgang Nr.65 3. November 1965
(3) Im Beschluß sind die Firma und die weiteren ! delsregister anzumelden. Die Urkunden über ihre
zur Durchführung der Umwandlung nötigen Ab- Bestellung sind für das Gericht des Sitzes der Ge-
änderungen des Gesellschaftsvertrags festzusetzen. sellschaft in.Urschrift oder öffentlich beglaubigter
Die Gesellschafter, die für die Umwandlung ge- Abschrift beizufügen. Der Anmeldung sind ferner
stimmt haben, sind in der Niederschrift namentlich eine Liste mit Namen, Beruf und Wohnort der Mit-
aufzuführen. glieder des Aufsichtsrats, die Prüfungsberichte der
(4) Wird der Nennbetrag der Aktien auf einen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats Sso-
höheren Betrag als fünfzig, Deutsche Mark und wie der Prüfer mit ihren Yrkkundlichen DH
abweichend vom Nennbetrag der Geschäftsanteile Tagen, ferner die BeSChEINIQUNng beizufügen, daß. der
festgesetzt, so muß der Festsetzung jeder Gesell- Bericht der B mer der Indusirie- und Mandelskänı
schafter zustimmen, der sich nicht dem Gesamt- mer eingereicht worden ist.
nennbetrag seiner Geschäftsanteile entsprechend be-
teiligen kann. Die Zustimmung muß gerichtlich
oder notariell beurkundet werden. $ 17 Abs.6 des 550
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung über die Unzulässigkeit einer Inhalt der Bekannimachung der Fintragung
Teilung von Geschäftsanteilen gilt insoweit nicht. In die Bekanntmachung der Eintragung der Um-
wandlung sind außer deren Inhalt der Name, Beruf
und Wohnort der Mitglieder des Aufsichtsrats auf-
Br: zunehmen. $ 40. Abs. 2 gilt sinngemäß.
Zusammensetzung des Aufsichtsrats
der Aktiengesellschaft
(1) 8 363 Abs. 1 und 3 gilt sinngemäß. + 381
(2) Wird das nach $ 98 Abs. 1 zuständige Gericht Wirkung der Eintragung
fristgemäß angerufen oder ist keine Bekannt- Von der Eintragung der Umwandlung an besteht
machung erfolgt, und bestand der Aufsichtsrat der qi;e Gesellschaft als Aktiengesellschaft weiter. Das
Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch aus Stammkapital ist zum Grundkapital, die Geschäfts-
Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, so Muß anteile sind zu Aktien geworden. Die an einem
der Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft bei der Um- Geschäftsanteil bestehenden Rechte Dritter be-
wandlung nach den zuletzt auf den Aufsichtsrat der stehen an der an die Stelle tretenden Aktie weiter.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung angewandten
gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt sein, Be-
stand für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
kein Aufsichtsrat oder ein Aufsichtsrat ohne Auf- 382
sichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer, so kann der .
Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft bei.der Umwand- Umlausch der Geschültsantelle
lung nur aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre Für den Umtausch der Geschäftsanteile gegen
zusammengesetzt werden. Aktien gilt $ 73, bei Zusammenlegung von. Ge-
schäftsanteilen .$ 226 über die Kraftloserklärung
von Aktien sinngemäß. Einer Genehmigung des
8.378 Gerichts bedarf es nicht.
Gründungsprüfung und Verantwortlichkeit
der Gesellschafter
(1) Für die Umwandlung gelten, soweit sich aus = 963
de *C ge Ne nn ergibt, Widersprechende Gesellschafter
ie „27, is‘ 35, 38, is sinngemäß; x
den Gründern stehen gleich die Gesellschafter, .die un Mer ach Zr Miederschuift ET
jür die Umwahdlung gestimmt haben. kann seine Aktie der Gesellschaft zur Verfügung
(2) Im Bericht nach $ 32 sind der Geschäftsver- stellen. Der Vorstand kann den Aktionären hierfür
lauf und die Lage der Gesellschaft mit beschränkter eine Ausschlußfrist von mindestens drei Monaten
Haftung darzulegen, setzen. Die Fristsetzung ist erst nach der Eintragung
(3) Die Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer der Umwandlung zulässig. Sie ist einem bekannten
nach $ 33 Abs. 2 hat in jedem Fall stattzufinden. Aktionär besonders mitzuteilen, sonst ist sie drei-
x mal in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen.
(4) Die Frist von zwei Jahren nach $ 52 Abs. 1
wird von der Eintragung der Umwandlung in das (2) Die Gesellschaft hat die ihr zu Verfügung
Handelsregister gerechnet, gestellten Aktien unverzüglich für Rechnung des
Aktionärs zum amtlichen Börsenpreis durch Ver-
mittlung eines Kursmaklers und beim Fehlen eines
379 Börsenpreises durch öffentliche Versteigerung zu
Anmeldung der Umwandlung verkaufen. $ 226 Abs. 3 Satz 2 bis 6 gilt sinngemäß,
Zugleich mit dem Umwandlungsbeschluß sind die (3) Durch die Absätze 1 und 2 wird das Recht des
Vorstandsmitglieder zur Eintragung in das Han- Aktionärs, seine Aktien selbst zu veräußern, nicht
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