Steuer- und Zollblatt für Berlin 15. Jahrgang Nr.65 3. November 1965 995
® 350 schaft ist eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit
Durchführung des Schadenersatzanspruchs des Verschmelzungsbeschlusses dieser Gesellschaft
gegen die übernehmende Gesellschaft zu richten.
(1) Die Ansprüche nach $ 349 Abs. 1 und 2 kön-
nen nur durch einen besonderen Vertreter geltend
gemacht werden. Das Gericht des Sitzes der über- Zweiter Unterabschnitt
tragenden Gesellschaft hat einen Vertreter auf An-
trag eines Aktionärs oder eines Gläubigers dieser Verschmelzung durch Neubildung
Gesellschaft. zu bestellen. Antragsberechtigt sind
nur Aktionäre, die ihre Aktien bereits gegen Ak- 8 353
tien der übernehmenden Gesellschaft umgetauscht M N
haben, und nur Gläubiger, die von der überneh- (1) Bei Verschmelzung von Aktiengesellschaften
menden Gesellschaft keine Befriedigung erlangen durch Bildung einer neuen Aktiengesellschaft gelten
können. Gegen die Entscheidung ist die sofortige sinngemäß 88 340, 341, 344 Abs. 2, $ 345 Abs. 2 und 3,
Beschwerde zulässig. $ 346 Abs. 2, 5 bis 7, $$ 347 bis 350, 352. Jede der
sich vereinigenden Gesellschaften gilt als übertra-
(2) Der Vertreter hat unter Hinweis auf den gende und die neue Gesellschaft als übernehmende,
Zweck seiner Bestellung die Aktionäre und Gläubi- )
ger der übertragenden Gesellschaft aufzufordern, (2) Die Verschmelzung darf erst beschlossen
die Ansprüche nach $. 349 Abs. 1 und 2 innerhalb WeTden, wenn jede der sich vereinigenden Gesell-
einer angemessenen Frist, die mindestens einen schaften bereits zwei Jahre im Handelsregister ein-
Monat betragen soll, anzumelden. Die Aufforderung getragen ist.
ist in den Gesellschaftsblättern der übertragenden (3) Die Satzung der neuen Gesellschaft und die
Gesellschaft bekanntzumachen. Bestellung ihrer Aufsichtsratsmitglieder bedürfen
(8) Den Betrag, der aus der Geltendmachung der der Zustimmung der Hauptversammlungen der sich
Ansprüche der übertragenden Gesellschaft erzielt vereinigenden Gesellschaften. $ 124 Abs.2 Satz 2;
wird, hat der Vertreter zur Befriedigung der Gläubi- Abs. 3 Satz 1 und 3, $ 340 Abs. 2 gelten sinngemäß,
ger der übertragenden Gesellschaft zu verwenden, (4) Für die Bildung der neuen Gesellschaft gelten
soweit diese nicht durch die übernehmende Gesell- die Gründungsvorschriften des $ 23 Abs. 3 und der
schaft befriedigt oder sichergestellt sind. Der Rest 88 29, 30 Abs.1 und 4, 88 31, 39, 41 Abs. 1 sinn-
wird unter die Aktionäre verteilt. Für die Verteilung gemäß. Festsetzungen über Sondervorteile, Grün-
gilt $ 271 Abs,2 und 3 sinngemäß, Gläubiger und dungsaufwand, Sacheinlagen und Sachübernahmen,
Aktionäre, die sich nicht fristgemäß gemeldet haben, die in den Satzungen der sich vereinigenden Ge-
werden bei der Verteilung nicht berücksichtigt. sellschaften enthalten waren, sind in die Satzung
(4) Der besondere Vertreter hat Anspruch auf der neuen Gesellschaft zu übernehmen. $ 26 Abs, 4
Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Ver- und 5 über die Änderung und Beseitigung dieser
gütung für seine Tätigkeit. Die Auslagen und die Festsetzungen bleibt unberührt.
Vergütung setzt das Gericht fest, Es bestimmt nach (5) Die Vorstände der sich vereinigenden Gesell-
den gesamten Verhältnissen des einzelnen Falls schaften haben die neue Gesellschaft bei dem Ge-
nach freiem Ermessen, in welchem Umfange die richt, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Ein-
Auslagen und die Vergütung von beteiligten Aktio- tragung in das Handelsregister anzumelden. Mit
nären und Gläubigern zu tragen sind. Gegen die der Eintragung der neuen Gesellschaft geht das
Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig; Vermögen der sich vereinigenden Gesellschaften
die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Aus der einschließlich der Verbindlichkeiten auf die neue
rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvoll- Gesellschaft über. Treffen dabei aus gegenseitigen
streckung nach der Zivilprozeßordnung statt. Verträgen, die zur Zeit der Verschmelzung von
keiner Seite vollständig erfüllt sind, Abnahme-,
$ 351 Lieferungs- oder ähnliche Verpflichtungen zusam-
u men, die miteinander unvereinbar sind oder die
Schadenersatzpflicht der Verwaltungsiräger beide zu erfüllen eine schwere Unbilligkeit für die
der übernehmenden Geschschalt übernehmende Gesellschaft bedeuten würde, so
Die Verjährung der Ersatzansprüche, die sich bestimmt sich der Umfang der Verpflichtungen nach
nach 88 93, 116, 117, 309, 310, 317 und 318 gegen Billigkeit unter Würdigung der vertraglichen Rechte
die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats aller Beteiligten.
übernehmenden sellschaf :
U EDESKIE SNUENCR EUI ENT Sem Tape an OL MR DS Eintragung: d6r hen Can
dem die Eintragung der Verschmelzung in das erlöschen ES Sn n Vereinigenden SEE SC
Handelsregister des Sitzes der übertragenden Ge- Einer besonderen LÖSCHUNG der sich Verein geNdEN
Gesellschaften bedarf es nicht. Mit der Eintragung
sellschaft nach $ 10 des Handelsgesetzbuchs als be- . ae x a
kanntgemacht gilt. werden die Aktionäre der sich vereinigenden Ge-
. sellschaften Aktionäre der neuen Gesellschaft,
8.352 (7) In die Bekanntmachung der Eintragung der
Nichtigkeit des Verschmelzungsbeschlusses der neuen Gesellschaft sind außer deren Inhalt auf-
übertragenden Gesellschaft zunehmen:
Nach Eintragung der Verschmelzung in das Han- 1. die Festsetzungen nach $ 23 Abs.3 Nr.5 und 6,
delsregister des Sitzes der übertragenden Gesell- 88 24, 25 Satz 2, $ 26;
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