Steuer- und Zollblatt für Berlin 15. Jahrgang Nr.35 4. Juni 1965 965
Der Umstand, daß solche thesaurierten Gewinne bei Auf- müßte für die Bewertung wesentlicher Beteiligungen im
lösung der Kapitalgesellschaft zur Steuer herangezogen Privatbesitz zum 21. Juni 1948 dasselbe gelten. Ein anderer
werden können (vgl. $ 53 Abs.2 EStDV) schließt nicht Maßstab für die Bewertung von im Privatbesitz befind-
aus, daß eine steuerpflichtige Realisierung von Gewinnen lichen wesentlichen Beteiligungen wäre mit dem Sinn und
schon bei der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen an- Zweck des 8 17 EStG nicht vereinbar.
genommen wird. III. Die Prüfung der Höhe der für die Berechnung des
Der Gesetzgeber bewegte sich deshalb zumindest im Veräußerungsgewinns maßgebenden Anschaffungskosten
Rahmen seines Ermessenspielraums, wenn er $ 17 EStG der Aktien ergibt folgendes.
als eine notwendige Ergänzung der Vorschriften der $8 15, x 3 .
16 EStG ansah. Das trifft auch auf die Festlegung. der A. Der ea der Stpfl., daß die Vorinstanzen Von
maßgebenden Quote von 25 v. H. des Nennkapitals als EIN ZU NIECTIRCN DM-Bilanzwert AUSBEEANSCH SCIEN, 3
Voraussetzung für das Vorliegen einer wesentlichen Be- sie das maßgebende Eigenkapital der Artjengesellschaft
teiligung zu. Bei der Zugrundelegung dieses Satzes ging RO N EEE rd 200 000 Ar a
der Gesetzgeber offenbar davon aus, daß mit dem Besitz ( 7. ) gekürzt un | damit gesen Art. 11 des Gesetzes zur
eines Anteils von mehr als 25 v. H. — entsprechend der Ergänzung. des Dritten D-Markbilanzergänzungsgesetzes
für eine Schachtelbeteiligung erforderlichen Quote — eine ra HE Re Sn En rei ee ©
gewisse Machtstellung in der Gesellschaft verbunden ist, in der DM-Eröff un Hi 5 (DMEE) a SO Ci N
die den Anteilsinhaber wirtschaftlich als Mitunternehmer vr hr _ xt AURSSIaNZ ) der MO
erscheinen läßt (vgl. die amtliche Begründung zu $ 30 nicht DESSLVIETE WAT, Nach $ 2 Abs5 Buchst, a des Dritten
Abs. 3 EStG 1925, abgedruckt bei Strutz, Kommentar zum D-Markbilanzergänzungsgesetzes (3. DMBEG) ist deshalb
Einkommensteuergesetz vom. 10 Augus t- 1925. Zweiter die KGA bei der Ermittlung des Eigenkapitals abzuziehen.
Band $.372 f.). In der Tatsache allein, daß die handels- Durch Art.1 des Ergänzungsgesetzes vom 28. März 1956
rechtliche Sperrminorität mit einer Beteiligung von 25 v. H. N ut en ün et de 3. N NED an. EEE en
verbunden ist und die Versteuerung einen Anteilsbesitz Sn en ]lschaftt DE TEENS COS ZEN KADIEA IS ÖPT BO-
von mehr als 25 v. H. voraussetzt, rechtfertigt nicht den DR SEHEHESCHAFt EINE“ VOL Inkrafttreten dieses Gesetzes
Vorwurf einer willkürlichen Differenzierung 7 festgestellte Eröffnungsbilanz auch dann maßgebend bleibt,
Ü wenn sie nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geändert
2. Es trifft zu, daß bei $ 17 EStG (früher $ 30 Abs. 3 oder von dem zuständigen Gesellschaftsorgan aufgehoben
EStG 1925) der Gedanke einer besonderen Besteuerung und durch eine neue Eröffnungsbilanz ersetzt wird. Von
des Wertzuwachses eine Rolle spielt (vgl. Urteil des dieser Vorschrift blieb $ 2 Abs. 5 Buchst.a des 3. DMBEG
Reichsfinanzhofs VI A 884/28 vom 28. November 1928, unberührt. Sie trifft im übrigen auf den Fall der AG nicht
RStBI. 1929 S. 85; Urteil des Bundesfinanzhofs IV 544/56 U zu, da ihre Eröffnungsbilanz nach dem Inkrafttreten des
vom 10. Januar 1957, BStBl. 1957 III S. 74, Slg. Bd. 64 Gesetzes nicht geändert wurde. Die Kürzung des Eigen-
S. 190%). Daraus folgt jedoch nicht, daß diese Vermögens- kapitals um die KGA ist daher nicht zu beanstanden.
zuwachsgewinn-Besteuerung dem Wesen der Einkommen- n 5
steuer widerspricht. Das ergibt sich bereits aus der Ent- b En Der EOS 000 ran a Ne NE ruLd de er
stehungsgeschichte der deutschen Einkommensteuer. Das eich Von d Jah 40591 ie au N en nn et
erste Reichseinkommensteuergesetz von 1920 ging von der Sicht el Ne zahl ANre uf dl Center N der. et d
in der Finanzwissenschaft entwickelten sogenannten Rein- WS h Te Re ce ve A vn N ende Re nn ae TE AS
vermögenszuwachs-Theorie aus (vgl. Fasselt, Wertsteige- ae Zn N DC de Mal 1005 Sn 8 ind zz HALL
rungen und Veräußerungsgewinne im Einkommensteuer- SEC OS MOTTO (Steuer un Q PS
recht, S. 36 ff.). Der Grundsatz der Erfassung eines reali- 1949 S. 409) sah als hauptsächliche Formen der Rück-
sierten Wertzuwachses als Gewinn im Sinn des EStG liegt erstattung die Herausgabe des entzogenen VermögenSs-
seit dem EStG 1925 vor allem der Besteuerung des Ge- gegenstandes (Art. 1 Abs. 2) und die Nachzahlung zur Er-
winns der buchführenden Landwirte, Gewerbetreibenden OR Ines Meder utman ES NR du he »
und Freiberufler zugrunde. Bei ihnen wird der Gewinn auf el N n abe sch AEHSTEL er dan AO CC Yen
der Grundlage eines Vermögensvergleiches ermittelt ($8 4 See BE NOSSEH“ WUTCE, 181 davon auszugehen, 78
Abs. 1, 5 EStG). Derselbe Gedanke kommt in den Vor- der Vergleich eine Regelung der Rückerstattung im Sinn
schriften über die Erfassung privater Spekulationsgewinne Kan een EEE Del a ten enthält. Daran
zum Ausdruck ($ 23 EStG). Auch im ausländischen HR ES SLEUCTÄCHE SCHANIAUNG AN,
Steuerrecht bildet die Erfassung eines Vermögenszuwach- Die Nachzahlung eines angemessenen Kaufpreises für
ses herkömmlich einen Tatbestand der Einkommens- Wirtschaftsgüter, die dem Rückerstattungsverpflichteten
besteuerung (vgl. Neumark, Theorie und Praxis der mo- verbleiben, wurde in den in der Vorentscheidung ange-
dernen Einkommensbesteuerung, S. 44 ff.; Fasselt, aaO führten Entscheidungen zu den nachträglichen Anschaf-
S. 134 ff.). Da somit 8 17 EStG einen echten Einkommen- fungskosten dieser Wirtschaftsgüter gerechnet (vgl. auch
steuertatbestand regelt, treffen die vom Stpfl. erhobenen Urteil des Bundesfinanzhofs VI 52/55 U vom 25. Januar
verfassungsrechtlichen ‚Bedenken nicht zu. 1957, BStBl. 1957 III S. 75, Slg. Bd. 64 S. 1957). Ohne zu
x . diesen Entscheidungen im einzelnen Stellung zu nehmen
II. Auch der Einwand, $ 53 Abs. 3 EStDV 1958 sei „5 ; moi T
wegen Ungültigkeit der ihm zugrunde liegenden gesetz: (elehe Ana heme En EEzehlung nur dann nach”
lichen Ermächtigung rechtsunwirksam, greift nicht durch. sachlicher Zusammenh isch d Er bed
Der Senat ist, wenn er zu dem Ergebnis käme, daß die 5 a
EDDIE VNA z OH Wirtschaftsgutes und den nachträglichen Aufwendungen
Ermächtigung nichtig sei, nur dann berechtigt und ver- besteht. Ein solcher Zusammenhang liegt hier nicht 8 Tr
pflichtet, das Verfahren auszusetzen und nach Art. 100 ) 5 MOP:
Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Die Rückerstattungsberechtigten forderten in dem Rück-
8 BE
einzuholen, wenn es bei der Entscheidung auf die Gültig- erstattungsverfahren nicht Nachzahlung, sondern Heraus-
keit des Gesetzes ankommt. Das ist nicht der Fall. Denn gabe des ganzen Aktienpaketes. Im Vergleich verzichteten
der Senat käme beim Fehlen einer Vorschrift des Inhalts sie auf 40 v. H. des Pakets. Es handelte sich offenbar um
des $ 53 Abs. 3 EStDV 1958 im Wege der Auslegung des einen Kompromiß, der auf den nicht eindeutigen Prozeß-
Gesetzes zu demselben Ergebnis. aussichten und auf der sich verschlechternden Wirtschafts-
N ® lage der AG beruhte. Die aus dem unstreitigen Sachverhalt
Die Vorschrift des $ 17 EStG geht von dem Gedanken 4
aus, daß Gewinne, die bei der Veräußerung von im Privat- N ehichn A En ES FE a en © de N OR
besitz befindlichen wesentlichen Beteiligungen an Kapital- das Dat aket N Daralle könne, €: OA Te ht en DD N
gesellschaften erzielt werden, weitgehend ebenso wie Ge- Stpfl N DeRI das R N ket Sr ii die Blicke CE
winne aus der Veräußerung von Betrieben oder Mitunter- b p hti ten 1 SPAN WER IE ANCKETSPALLUNES-
nehmeranteilen gewerblicher Betriebe ($$ 15, 16 EStG) Sie sonst Kergr 00 auf Uhren Anspruch verzichteten, da
ermittelt und erfaßt werden sollten. Die für die Bewertung 5. 50nst befürchten mußten, daß sie bei Fortführung des
: 3 5 < Prozesses im Ergebnis einen geringeren Vermögenswert
wesentlicher Beteiligungen, die vor der Währungsumstel- halt is . ; : CZ
lung angeschafft worden waren, bei buchführenden Ge- ve An WDCH: AS UN SIT ADIEN Von 60°. Yin: ZU Zeit
werbetreibenden die Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes Ci N DE ES AArStEHtE. Der Vergicich Kann
(DMBG) und seiner Ergänzungsgesetze maßgebend. sind nicht anders beurteilt werden als ein Urteil, das den auf
” 60 v. H. des Aktienpakets eingeschränkten Rückerstat-
6) StZEl. Bln. 1957 S. 660. 7). StZBl. Bln. 1957 S. 662.