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Volume Nummer 65, 3. November 1965

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 15.1965,2 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 15. Jahrgang Nr. 65 3. November 1965 y 
dere Zwecke dürfen keine Rückstellungen gebildet ! schaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige 
werden. Unter dem Posten „Pensionsrückstellungen“ Abschreibungen oder Wertberichtigungen zu Vver- 
sind die Rückstellungen für laufende Pensionen und mindern. Der Plan muß die Anschaffungs- oder 
die für Anwartschaften auf Pensionen auszuweisen. Herstellungskosten nach einer den Grundsätzen 
- ; ; Ka ; dnungsmäßiger Buchführung entsprechenden Ab- 
8) Forderungen dürfen nicht mit Verbindlichkei- OP . fra 
ex I. cht  baerechnete Leistungen nicht mit An- schreibungsmethode auf die Geschäftsjahre vertei- 
zahlungen Grundstücksrechte: nicht. mit“ Gründ- len, in denen der Gegenstand voraussichtlich genutzt 
stückslasten verrechnet werden. Rücklagen, Wert- werden kann, 
berichtigungen und Rückstellungen dürfen nicht als (2) Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeit- 
Verbindlichkeiten aufgeführt werden. lich begrenzt ist, können bei Gegenständen des An- 
(9) Als Rechnungsabgrenzungsposten dürfen nur lagevermögens außerplanmäßige Abschreibungen 
ausgewiesen werden oder Wertberichtigungen vorgenommen werden, um 
die Gegenständ 
|. auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschluß- 4. mit T ol nn . Wert hn Ab 
stichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte mit: cem nieCTigeren Ver der ihnen am Ab- 
Zeit nach diesem Tag darstellen; schlußstichtag beizulegen ist, oder 
> auf der Passivseite Einnahmen vor dem Ab- 2. mit dem niedrigeren Wert, der für Zwecke der 
schlußstichtag, soweit sie Ertrag für eine be- Mac En und vom Ertrag für 
stimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. ZU SEI gENAHEN WILC: 
anzusetzen; sie sind vorzunehmen bei einer voraus- 
sichtlich dauernden Wertminderung. Der niedrigere 
8 153 Wertansatz darf beibehalten werden, auch wenn die 
Wertansätze der Gegenstände Gründe der außerplanmäßigen Abschreibung oder 
des Anlagevermögens Wertberichtigung nicht mehr bestehen. 
(1) Gegenstände des Anlagevermögens sind zu 
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten vermin- 8 155 
dert um Abschreibungen oder Wertberichtigungen 4 | 
nach $ 154 anzusetzen. Zugänge sind mit den An- Wr Den en ände 
schaffunags- oder Herstellungskosten aufzuführen. 55 DEM VOHHENS 
(2) Bei der Berechnung der Herstellungskosten (1) Die Gegenstände des Umlaufvermögens 'sind 
dürfen in angemessenem Umfang Abnutzungen und zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten an- 
sonstige Wertminderungen sowie angemessene zusetzen, soweit nicht ein niedrigerer Wertansatz 
Teile der Betriebs: und Verwaltungskosten einge- nach Absatz 2 gep oten oder nach den Absätzen 3 und 
rechnet werden, die auf den Zeitraum der Herstel- 4 Zu10S510 ist; Für die Berechnung der Herstellungs: 
lung entfallen; Vertriebskosten gelten nicht als Be- kosten gilt S ! 53 ADS 2 Soweit . den Grundsetzen 
triebs- und Verwaltungskosten. ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, kann für 
| ; 4 ı den Wertansatz gleichartiger Gegenstände des Vor- 
(3) Für immaterielle Anlagewerte darf ein Aktiv- ratsvermögens unterstellt werden, daß die zuerst 
posten nur angesetzt werden, wenn sie entgeltlich oder daß die zuletzt angeschafften oder hergestell- 
erworben wurden. ten Gegenstände zuerst Oder in einer sonstigen be- 
(4) Die Aufwendungen für die Gründung und stimmten Folge verbraucht oder veräußert worden 
Kapitalbeschaffung ($$ 182 bis 221) dürfen nicht als Sind. 
Aktivposten eingesetzt werden. Die Kosten der In- (2) Sind die Anschaffungs- oder Herstellungs- 
gangsetzung des Geschäftsbetriebs der Gesellschaft kosten höher als der Wert, der sich aus dem Börsen- 
dürfen unter die Posten des Anlagevermögens auf- oder Marktpreis am Abschlußstichtag ergibt, so ist 
genommen werden. Der Betrag ist gesondert auszu- dieser Wert anzusetzen, Ist ein Börsen- oder Markt- 
weisen und in jedem folgenden Geschäftsjahr zu preis nicht festzustellen und übersteigen die An- 
mindestens einem Fünftel durch Abschreibungen zu schaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der 
tilgen. den Gegenständen am Abschlußstichtag beizulegen 
(5) Für den Geschäfts- oder Firmenwert darf kein ist, So ist dieser Wert anzusetzen. 
Aktivposten eingesetzt werden. Übersteigt jedoch (3) Die Gegenstände des Umlaufvermögens dür- 
die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte fen mit einem niedrigeren Wert als dem Wert nach 
Gegenleistung die Werte der einzelnen. Vermögens- Absatz 1 oder Absatz 2 angesetzt werden, soweit der 
gegenstände des Unternehmens im Zeitpunkt der niedrigere Wertansatz 
Übernahme, so darf der Unterschied unter. die Posten 5 A RU z 
des Anlagevermögens aufgenommen werden, Der 1. bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung *not- 
Bet a  ndert auszuweisen und in je dem fol- wendig ist, um zu verhindern, daß in der nächsten 
genden Geschäftsjahr zu mindestens einem Fünftel Zukunft der Wertansatz dieser Gegenstände au 
durch Abschreibungen zu tilgen. Grund von Wertschwankungen geändert werden 
. muß oder 
2. für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom 
5 154 Ertrag für zulässig gehalten wird. 
Abschreibungen. Wertberichtigungen (4) Ein niedrigerer Wertansatz nach den Absät- 
(1) Bei den Gegenständen des Anlagevermögens, zen 2 oder 3 darf beibehalten werden, auch wenn 
deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die An- ı seine Gründe nicht mehr bestehen. 
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