Steuer- und Zollblatt für Berlin 15. Jahrgang Nr. 65 3. November 1965 y
dere Zwecke dürfen keine Rückstellungen gebildet ! schaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige
werden. Unter dem Posten „Pensionsrückstellungen“ Abschreibungen oder Wertberichtigungen zu Vver-
sind die Rückstellungen für laufende Pensionen und mindern. Der Plan muß die Anschaffungs- oder
die für Anwartschaften auf Pensionen auszuweisen. Herstellungskosten nach einer den Grundsätzen
- ; ; Ka ; dnungsmäßiger Buchführung entsprechenden Ab-
8) Forderungen dürfen nicht mit Verbindlichkei- OP . fra
ex I. cht baerechnete Leistungen nicht mit An- schreibungsmethode auf die Geschäftsjahre vertei-
zahlungen Grundstücksrechte: nicht. mit“ Gründ- len, in denen der Gegenstand voraussichtlich genutzt
stückslasten verrechnet werden. Rücklagen, Wert- werden kann,
berichtigungen und Rückstellungen dürfen nicht als (2) Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeit-
Verbindlichkeiten aufgeführt werden. lich begrenzt ist, können bei Gegenständen des An-
(9) Als Rechnungsabgrenzungsposten dürfen nur lagevermögens außerplanmäßige Abschreibungen
ausgewiesen werden oder Wertberichtigungen vorgenommen werden, um
die Gegenständ
|. auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschluß- 4. mit T ol nn . Wert hn Ab
stichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte mit: cem nieCTigeren Ver der ihnen am Ab-
Zeit nach diesem Tag darstellen; schlußstichtag beizulegen ist, oder
> auf der Passivseite Einnahmen vor dem Ab- 2. mit dem niedrigeren Wert, der für Zwecke der
schlußstichtag, soweit sie Ertrag für eine be- Mac En und vom Ertrag für
stimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. ZU SEI gENAHEN WILC:
anzusetzen; sie sind vorzunehmen bei einer voraus-
sichtlich dauernden Wertminderung. Der niedrigere
8 153 Wertansatz darf beibehalten werden, auch wenn die
Wertansätze der Gegenstände Gründe der außerplanmäßigen Abschreibung oder
des Anlagevermögens Wertberichtigung nicht mehr bestehen.
(1) Gegenstände des Anlagevermögens sind zu
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten vermin- 8 155
dert um Abschreibungen oder Wertberichtigungen 4 |
nach $ 154 anzusetzen. Zugänge sind mit den An- Wr Den en ände
schaffunags- oder Herstellungskosten aufzuführen. 55 DEM VOHHENS
(2) Bei der Berechnung der Herstellungskosten (1) Die Gegenstände des Umlaufvermögens 'sind
dürfen in angemessenem Umfang Abnutzungen und zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten an-
sonstige Wertminderungen sowie angemessene zusetzen, soweit nicht ein niedrigerer Wertansatz
Teile der Betriebs: und Verwaltungskosten einge- nach Absatz 2 gep oten oder nach den Absätzen 3 und
rechnet werden, die auf den Zeitraum der Herstel- 4 Zu10S510 ist; Für die Berechnung der Herstellungs:
lung entfallen; Vertriebskosten gelten nicht als Be- kosten gilt S ! 53 ADS 2 Soweit . den Grundsetzen
triebs- und Verwaltungskosten. ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, kann für
| ; 4 ı den Wertansatz gleichartiger Gegenstände des Vor-
(3) Für immaterielle Anlagewerte darf ein Aktiv- ratsvermögens unterstellt werden, daß die zuerst
posten nur angesetzt werden, wenn sie entgeltlich oder daß die zuletzt angeschafften oder hergestell-
erworben wurden. ten Gegenstände zuerst Oder in einer sonstigen be-
(4) Die Aufwendungen für die Gründung und stimmten Folge verbraucht oder veräußert worden
Kapitalbeschaffung ($$ 182 bis 221) dürfen nicht als Sind.
Aktivposten eingesetzt werden. Die Kosten der In- (2) Sind die Anschaffungs- oder Herstellungs-
gangsetzung des Geschäftsbetriebs der Gesellschaft kosten höher als der Wert, der sich aus dem Börsen-
dürfen unter die Posten des Anlagevermögens auf- oder Marktpreis am Abschlußstichtag ergibt, so ist
genommen werden. Der Betrag ist gesondert auszu- dieser Wert anzusetzen, Ist ein Börsen- oder Markt-
weisen und in jedem folgenden Geschäftsjahr zu preis nicht festzustellen und übersteigen die An-
mindestens einem Fünftel durch Abschreibungen zu schaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der
tilgen. den Gegenständen am Abschlußstichtag beizulegen
(5) Für den Geschäfts- oder Firmenwert darf kein ist, So ist dieser Wert anzusetzen.
Aktivposten eingesetzt werden. Übersteigt jedoch (3) Die Gegenstände des Umlaufvermögens dür-
die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte fen mit einem niedrigeren Wert als dem Wert nach
Gegenleistung die Werte der einzelnen. Vermögens- Absatz 1 oder Absatz 2 angesetzt werden, soweit der
gegenstände des Unternehmens im Zeitpunkt der niedrigere Wertansatz
Übernahme, so darf der Unterschied unter. die Posten 5 A RU z
des Anlagevermögens aufgenommen werden, Der 1. bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung *not-
Bet a ndert auszuweisen und in je dem fol- wendig ist, um zu verhindern, daß in der nächsten
genden Geschäftsjahr zu mindestens einem Fünftel Zukunft der Wertansatz dieser Gegenstände au
durch Abschreibungen zu tilgen. Grund von Wertschwankungen geändert werden
. muß oder
2. für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom
5 154 Ertrag für zulässig gehalten wird.
Abschreibungen. Wertberichtigungen (4) Ein niedrigerer Wertansatz nach den Absät-
(1) Bei den Gegenständen des Anlagevermögens, zen 2 oder 3 darf beibehalten werden, auch wenn
deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die An- ı seine Gründe nicht mehr bestehen.
1545