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Volume Nummer 35, 4. Juni 1965

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 15.1965,2 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 15. Jahrgang Nr.35 4. Juni 1965 963 
Der Steuerpflichtige machte geltend, daß seine Be- 2. Nach 8 14 Abs.1 EStG gehören zu den Einkünften 
steuerung nach der Verordnung über die Aufstellung von aus Land- und Forstwirtschaft auch Gewinne, die bei der 
Durchschnittsätzen für die Ermittlung des Gewinns aus Veräußerung oder Aufgabe eines land- und forstwirt- 
Land- und Forstwirtschaft vom 2. Juni 1949 (VOL) für die schaftlichen Betriebs oder Teilbetriebs erzielt werden. Eine 
Annahme eines Veräußerungsgewinns keinen Raum lasse Aufgabe des Betriebs liegt vor, wenn die wesentlichen 
und daß der Betrieb schon mit der Verpachtung. der nun- Grundlagen des Betriebs in einem Zuge teils veräußert, 
mehr verkauften Flächen im Jahre 1957 aufgegeben wor- teils ins Privatvermögen überführt werden und hierbei der 
den sei. Betrieb als lebender, selbständiger Organismus untergeht. 
Der Einspruch des Steuerpflichtigen blieb ohne Erfolg. En EL Keime Vz nn een EN 6 AS 
Die Berufung führte zur Freistellung vom Aufgabegewinn, es Betriebs in $ S RC AS S Se 
Satz 1 EStG auszulegen und nur die Veräußerung, nicht 
Das Finanzgericht führte aus: Das Hofgebäude habe erst aber die Überführung der nicht veräußerten Wirtschafts- 
im Streitjahr mit der Aufgabe der Landwirtschaft seine güter in das Privatvermögen bei der Ermittlung des Auf- 
bisherige Zweckbestimmung verloren. Die Verpachtung gabegewinns zu berücksichtigen. Das ergibt sich aus all- 
der gesamten landwirtschaftlichen Betriebsflächen bedeute gemein steuerlichen Grundsätzen, 
nach der Rechtsprechung noch nicht die Aufgabe des Be- Eine Vorschrift für die Ermittlung des Auf- 
triebs, sondern nur eine Unterbrechung der bisherigen „apbegewinns enthält für den Fall der Aufgabe eines 
Nutzungsart. Es wäre deshalb Sache des Steuerpflichtigen Gewerbebetriebs 8 16 Abs.3 EStG. Diese ist — wie seit 
N UMSaLO A arbeit SCHMEEN dem Steuerneuordnungsgesetz vom 16. Dezember 1954 aus- 
ED a BE) 
S 8331): für das Finanzamt sei det mt den jetzten Land N dr a en elune An Ca pn eo 
er rn nn f : - bar. Für die Ermittlung des Gewinns aus der Aufgabe 
verkäufen im März 1960 die Aufgabe der Landwirtschaft eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs fehlt zwar 
eindeutig in Erscheinung getreten. Nach $ 14 Abs, 1 EStG eine solche Vorschrift. Daraus darf jedoch nicht geschlossen 
GE Ge En De ade NO ADe TE TA Asa dort werden, daß die Ermittlung nach anderen Grundsätzen zu 
N AG % T N n Ze - erfolgen und nur die veräußerten Wirtschaftsgüter durch 
ES Et Ent en EU TR A 3 SEE Ansatz des Veräußerungserlöses, nicht auch die ins Privat- 
EStG entsprechenden N UeSetzerberchl nach dem "für die N Ohne Sn A En A 
, u 5 . Au e e Vor- 
Rahmen der Betriebsaufgabe nicht veräußerten Wirt- N SSOTCE ae 6 Abe 5 use ns 7. Abs, ee iO erst 
EEE tr DeNLAUE U 0 a Se durch das Steuerneuordnungsgesetz vom 16, Dezember 1954 
Es könne nach den Heute Selfenden rechtsstaatlichen ES OO dt an jet, har (iese BintdEune nur deklarato- 
r e utung. 
Grundsätzen im Gegensatz zur Auffassung des Reichs- ach er Rechtsprechung war seit je — noch vor Ein- 
finanzhofs im Urteil VI A 1230/28 vom 4. Dezember 1929 fügung der Vorschrift des 8 16 Abs.3 in das EStG 1934 — 
Nun 400 S A an ds Si die Heranziehung von Veräußerungs- und Aufgabegewinnen 
Abs.1 EStG vertretbar sei. Die Steuergesetze bedürften Er AUaRıE 0CS Bilgemeinen Seren } U en 
N BES ERALLESDUNFS  Cier Tünren U une her besteuerung, demzufolge die stillen Reserven des Betriebs- 
Reichweite (Urteil des Bundesfinanzhofs II 268/58 8 vom Vermögens Spätestens Im Zeitpunkt der VerGNkerUNE oder 
22. Februar 1961. BStBl. 1961 III S. 210, Sig. Bd. 72 der Aufgabe des Betriebs zu realisieren und spätestens in 
S 5765 Der W. ? aut Fr 14. AD 1 ESt G Ta a diesem Zeitpunkt zu versteuern sind. Dabei kann es keinen 
GC N er Q 9 ne 16 CS S 18 SIG  cht ek — IM Unterschied machen, ob die stillen Reserven in einem 
a DT VEAUNGTUNS a der Aufgabe Ns  Belrebe Auch dc land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, in einem Gewerbe- 
nicht veräußerten Wirtschaftsgüter bei der Ermittlung des KLOSE UbT Pc Oh von EN AN EISEEREIUNG SUN 
Veräußerungs- oder Aufgabegewinns orfaßt werden sollten. genommen worden waren. Es ist nicht vertretbar, im Falle 
x er Aufgabe eines Betriebs einen Unterschied zu machen, 
IE EEE UNTI 00 a br A ap oc Da 575) ob die stillen Reserven in den anläßlich der Aufgabe ver- 
-  T6 AH 5 = N Se HStG ikert Tal en die An. äußerten oder in den nicht veräußerten Wirtschaftsgütern 
N en un St 6 Os & Sat A Dahn u des s 4 enthalten sind. Sonst könnte auch bei beabsichtigter Ver- 
Abs. 1 EStG angesichts der ausdrücklichen Erweiterung STB er Steuerpflicht durch Sinn Yo OST ‚Veräußerung 
des Ss 18 Abs.3 EStG ohne ausdrückliche Normierung nur ve Überführung AnS  PVArVermÖReN ANSADSER 
e werden. 
noch im Wege der erweiternden Auslegung möglich, die x . 
nicht gerechtfertigt sei. Denn der Beruf des Landwirts sei t er RS N ten. USE a En 
seiner rechtlichen und traditionellen Prägung nach ein Tee Aus d N Do Kenn den. nn SR + ht. S- dank en 
eigenständiger Lebensbereich, für den unterschiedliche ge- zum“ AUSGFUC omMenden. ASCHE AST SECCaDNKEN 
setzliche Regelungen möglich seien; das gelte auch für die der Ermittlung den Gewinns bei der Aufgabe CINCH Betrichs 
Betriebsveräußerung und -aufgabe. Es sei nicht unsinnig, auch auf die Ermittlung des Aufgabegewinns SES land- 
dB gerade Jandwirtschattliche Betriebsgebiude bei Nicht j3N9 Cor twirtscHAftNCHEN BERNIE ATZE? und die 
veräußerung nicht zu einem Aufgabegewinn führten. nicht veräußerten Wirtschaftsgüter mit: dem ESCHE? 
Wert anzusetzen. Andernfalls müßten die nicht veräußerten 
Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts führt zur Auf- Wirtschaftsgüter als im Zeitpunkt der Aufgabe entnommen 
hebung der Vorentscheidung. ($ 6 Abs.1 Ziff. 4. EStG) angesehen und statt mit dem 
8 & & meist niedrigeren gemeinen Wert mit dem Teilwert an- 
vom ya ADTL 1906 (BEER. 1006 DIT 8 64 ie GM gesetzt ‚werden.‘ In ‚diesem Fall würden dem Steuerpflich- 
er 4119) ausgeführt hat, haben auch solche Land- und 1% LE DE BE Aka dh MM ANSA 
Forstwirte, deren Gewinne nach der VOL ermittelt sind, an N ESSIG nic ZuS SE 
den sich bei der Aufgabe des Betriebs ergebenden Ver- Die von der Vorinstanz aufgeworfenen VverfassungS- 
äußerungsgewinn im Sinne des 8 14 EStG zu versteuern. rechtlichen Bedenken kann der Senat nicht teilen. Wie 
Aus der Verwendung des Begriffs „Durchschnittsätze‘ die Begründung zum Steuerneuordnungsgesetz vom 16. De- 
folgt, daß durch die VOL nur der laufende Gewinn erfaßt zember 1954 (Bundestagsdrucksache 481, 2, Wahlperiode 
werden soll. Veräußerungsgewinne können ihrer Natur 1953) zeigt, war das eigentliche Anliegen des Gesetzgebers 
nach nur nach den in jedem Einzelfall unterschiedlichen °°i der Änderung des $ 18 Abs.3 EStG die Einführung 
Verhältnissen ermittelt werden. Daß durch die Besteuerung der Grenze von 10 000 DM für die Fälle des $ 18 Abs, 3 
der laufenden Gewinne nach Durchschnittsätzen die Bil. Satz 1 EStG. Dem Finanzgericht ist zwar darin ZUzu- 
dung stiller Reserven grundsätzlich ausgeschlossen werde, stimmen, daß Steuergesetze grundsätzlich nach ihrem 
trifft nicht zu. Wortlaut auszulegen sind. Da sich die Steuerpflicht des 
Aufgabegewinns in dem bezeichneten Umfang nach all- 
—— gemeinen steuerlichen Grundsätzen unmittelbar aus der 
2) StZBl. Bln. 1961 S. 864. Auslegung des Gesetzes ergibt, braucht aber auf die Be- 
3) StZBIl. Bln. 1956 S. 1118. denken der Vorinstanz nicht näher eingegangen zu werden.
	        
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