1546 Steuer- und Zollblatt für Berlin 15. Jahrgang. Nr. 65 38. November 1965
eine Abschrift des Prüfungsberichts zu erteilen. Der | terlegen, so ist die Minderheit der Gesellschaft
Vorstand ‚hat den Bericht dem Aufsichtsrat vorzu- auch zur Erstattung der Gerichtskosten, die der Ge-
legen und bei der Einberufung der nächsten Haupt- sellschaft durch die Bestellung besonderer Vertreter
versammlung als Gegenstand der Tagesordnung be- nach Absatz 3 Satz 2 und 4 entstanden sind, sowie
kanntzumachen. der baren Auslagen und der Vergütung. der beson-
8 146 deren Vertreter verpflichtet.
Kosten
Bestellt das Gericht Sonderprüfer, so trägt die
Gesellschaft unbeschadet eines ihr nach den Vor- Fünfter Teil
schriften des bürgerlichen Rechts zustehenden Er- .
satzanspruchs die Gerichtskosten und die Kosten Rechnungslegung. Gewinnverwendung
der Prüfung. -
Erster Abschnitt
6147 Auifstell des Jah bschl)
5 ü urstellun es Jahresabschlusses
Geltendmachung von Ersatzansprüchen und des Geschäftsberichts
(1) Die Ersatzansprüche der Gesellschaft aus der
Gründung gegen die nach den 88 46 bis 48, 53 ver- 5 148
pflichteten Personen oder aus der Geschäftsführung .
gegen die Mitglieder des Vorstands und des Auf- Aufstellung durch den Vorstand
sichtsrats oder aus $' 117 müssen geltend gemacht Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des
werden, wenn es die Hauptversammlung mit ein- Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr
facher Stimmenmehrheit beschließt oder es eine die Jahresbilanz und die Gewinn- und Verlust-
Minderheit verlangt, deren Anteile zusammen den rechnung (Jahresabschluß) sowie den Geschäfts-
zehnten Teil des Grundkapitals erreichen. Das Ver- bericht aufzustellen und den Abschlußprüfern vor-
langen der Minderheit ist nur zu berücksichtigen, zulegen.
wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Aktionäre,
die die Minderheit bilden, seit mindestens drei Mo- $ 149
naten vor dem Tage der Hauptversammlung In- Inhalt des Jahresabschlusses
haber der A en U ZT Gla ubhaftmachung ge (1) Der Jahresabschluß hat den Grundsätzen ord-
nügt eine eidesstattliche Versicherung vor einem an: a z ;
Gericht oder einem Notar. nungsmäßiger Buchführung zu entsprechen, Er. ist
klar und übersichtlich aufzustellen und muß im Rah-
(2) Der Ersatzanspruch soll binnen sechs Monaten men der Bewertungsvorschriften einen: möglichst
seit dem Tage der Hauptversammlung geltend ge- sicheren Einblick in die Vermögens- und Ertragslage
macht werden. der Gesellschaft geben.
(3) Zur Geltendmachung des FErsatzanspruchs (2) Soweit in den folgenden Vorschriften nichts
kann die Hauptversammlung besondere Vertreter anderes bestimmt ist, sind die Vorschriften des
bestellen. Hat die Hauptversammlung die Geltend- Vierten Abschnitts des Ersten Buchs des Handels-
machung des Ersatzanspruchs beschlossen oder eine gesetzbuchs über Handelsbücher anzuwenden.
Minderheit sie verlangt, so hat das Gericht ($ 14) auf
Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen $ 150
den zehnten Teil des Grundkapitals oder den Nenn-
betrag von zwei Millionen Deutsche Mark erreichen, Gesetzliche Rücklage
als Vertreter der Gesellschaft zur Geltendmachung (1) Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden.
des Ersatzanspruchs andere als die nach 88 78,112 © . WE .
oder nach Satz 1 zur Vertretung der Gesellschaft be- (2) In diese sind außer den Beträgen, deren Ein-
rufenen Personen zu bestellen, wenn ihm dies für stellung in die gesetzliche Rücklage für den Fall der
eine gehörige Geltendmachung zweckmäßig er- Kapitalherabsetzung nach den 8$ 232, 237 Abs, 5
scheint. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Be- oder nach anderen Vorschriften vorgeschrieben ist,
schwerde zulässig. Die gerichtlich bestellten. Ver- einzustellen .
treter können von der Gesellschaft den Ersatz ange- 1. der zwanzigste Teil des um einen Verlustvor-
messener barer Auslagen und eine Vergütung für trag aus dem Vorjahr geminderten’‘ Jahresüber-
ihre Tätigkeit verlangen. Die Auslagen und. die schusses, bis die Rücklage den zehnten oder den
Vergütung setzt das Gericht fest. Gegen die Ent- in der Satzung bestimmten höheren Teil des
scheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig. Die Grundkapitals erreicht;
weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Aus der 2. der Betrag, der bei der Ausgabe von Aktien
rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangs- einschließlich von Bezugsaktien über den Nenn-.
Vollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt. betrag der Aktien hinaus erzielt wird;
(4) Hat eine Minderheit die Geltendmachung des 3. der Betrag, der bei der Ausgabe von Wandel-
Ersatzanspruchs verlangt und hat die Gesellschaft, schuldverschreibungen über ihren Rückzah-
weil sie im Rechtsstreit ganz oder teilweise unter- lungsbetrag hinaus erzielt wird;
legen ist, Kosten des Rechtsstreits zu tragen, so ist 4. der Betrag von Zuzahlungen, die Aktionäre ge-
die Minderheit der Gesellschaft zur Erstattung die- gen Gewährung eines Vorzugs für ihre Aktien
ser Kosten verpflichtet. Ist die Gesellschaft ganz un- leisten.