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Volume Nummer 35, 4. Juni 1965

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 15.1965,2 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 15. Jahrgang Nr. 35 4. Juni 1965 
Stellenausschreibung Anforderungen: 
(StZBI. Berlin 1965 8. 962) Gründliche Steuerrechtskenntnisse, insbesondere gute 
Im Dienstbereich des Landesfinanzamts Berlin ist mit Kenntnisse und langjährige Erfahrungen auf dem Ge- 
sofortiger Wirkung folgende Beamtenplanstelle zu be- biet der Veranlagung der ehem. Reichssteuern, 
setzen: 
Kennziffer Nr. 861 Bewerber, die die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen 
St : ? i erfüllen und die Eignung für die zu besetzende Stelle nach- 
eueramtmann (Besoldungsgruppe A 11) weisen können, werden gebeten, ihre Bewerbungen — unter 
Arbeitsgebiet: Einhaltung des Dienstweges — bis zum 18. Juni 1965 an den 
Sachgebietsleiter für die Veranlagung der ehemaligen Senator für Finanzen, Berlin 30, Nürnberger Straße 53-55, 
Reichssteuern. Referat I B 3, Zimmer 151, zu richten. 
B. Gesetze und Verordnungen 
Vierundfünfzigstes Gesetz 2 Gesetz zu dem Vertrag vom 30. August 1962 zwischen 
über die Anwendung von Bundesgesetzen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich 
über internationale Abkommen der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung 
der Bundesrepublik Deutschland!) und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und 
anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen vom 
Vom 14: Mal 1065; 15. Januar 1965 (BGBl. II S. 26) 
(StZBIl. Berlin 1965 S. 962) mit Wirkung vom 23. Januar 1965; 
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: 
5 ; S Artikel II 
Artikel x . Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung im 
Nachstehende Gesetze über internationale Abkommen Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. 
der Bundesrepublik Deutschland finden in Berlin Anwen- . nn 
dung: Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. 
ee Der Regierende Bürgermeister 
Albertz 
1) GVBl. S. 663. Bürgermeister 
C. Verwaltungsanordnungen 
Berliner Durchschnittskurse 
Tageskurse der DM Ost in Berlin 
s z 100 DM Ost wurden für DM West 
(StZBI. Berlin 1965 S. 962) am Mittelkurs gekauft verkauft 
Die Tageskurse der DM Ost in Berlin betrugen im Monat 
Mai 1965: 28.29. 29,4551 28,57 30,34 
— 31. 30,3214 29,41 31,23 
. 100 DM Ost wurcen für DM West ; s 
am Mittelkurs gekauft verkauft Monatsmittelkurs: 29,1152. 
abgerundet: 29,10. 
BO 200407 28,160 20,91 Berlin, den 31. Mai 1965 
7.8. 28,6369 27,78 29,50 MI 1-81904- 5/65 
10.15. 28,6369 27,78 29,50 
17. 28,6369 27,78 29,50 Der Senator für Finanzen 
18.—22. 29,4551 28,57 30,34 Im Auftrage 
24.26. 29,4551 28,57 30,34 Dr. Borowsky 
D. Rechtsprechung 
Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 
Einkommensteuer $ 16 Abs. 3 Satz 3 EStG der gemeine Wert im Zeitpunkt 
Urteil des BFH vom 6. August 1964 — IV 109/64 UM der Aufgabe anzusetzen ist, 
n Der Steuerpflichtige hatte im Laufe der Jahre von seinem 
(SIZBL Berlin 1065.8-982) land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bis Ende 1957 so 
Die Vorschrift des 8 16 Abs.3 Satz 3 EStG, nach der im Viel an Grund veräußert, daß ihm zu dieser Zeit noch 
Falle der Aufgabe eines Betriebes die nichtveräußerten ©,7556 ha gehörten. Von diesen 6,7556 ha waren Seit 1957/ 
Wirtschaftsgüter bei der Errechnung des Veräußerungs- 1958 2,8470 ha verpachtet; selbst bewirtschaftet wurden 
gewinns mit ihrem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Auf- Forstparzellen in der Größe von 3,7462 ha und landwirt- 
gabe anzusetzen sind, gibt einen allgemeinen Rechtsgrund- Schaftliche Flächen mit Gebäuden in der Größe von 
satz wieder, der auch bei der Aufgabe eines land- und 0,1624 ha. Als der Steuerpflichtige im Jahre 1960 auch die 
forstwirtschaftlichen Betriebes gilt. verpachteten de veräußerte, sah das en hierin 
eine Betriebsaufgabe. Es war der Auffassung, daß die Be- 
EStG 1960 $$ 14 Abs.1, 16 Abs. 3 Satz 3. wirtschaftung der noch verbliebenen Forstparzellen kein 
WE x { Betriebsgebäude erfordere und das Betriebsgebäude aus 
Streitig ist bei der EinkommensteucrV eranlagımg 2060, dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entnommen 
ob bei der Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs und:ıin das Privatvermören überführt. worden sei Den 
zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns für die nicht ; 5 . S 
veräußerten Wirtschaftspüter wis in der Vorschrift des Aumanmescwinn errechnete A538 Finanzamt auf 17.715 DM. 
Das zum Betrieb gehörige Gebäude hatte der Steuerpflich- 
— tige im Jahre 1956 nach Umbau teilvermietet; zum 1. Ja- 
1) BStBl. 1964 III S. 642. nuar 1961 wurde es als Mietwohngrundstück bewertet. 
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