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Volume Nummer 61, 14. Oktober 1965

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 15.1965,2 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 15. Jahrgang Nr. 61 14. Oktober 1965 
5 38a für die nächsten 10 Hektar 
Wohnungswert nicht mehr als 6 Vieheinheiten, 
Der Wert für den Wohnteil (Wohnungswert) EA die nächsten ze N NEE) . ; 5 
wird nach den Vorschriften ermittelt, die beim EEETa Ss DIS mehr 815 3 Vieheinheiten 
Grundvermögen für die Bewertung der Mietwohn- und für die weitere Fläche Da 
grundstücke im Ertragswertverfahren (88 51b, nicht mehr als 2 Vieheinheiten 
52 bis 52d und 53h) gelten. Bei der Schätzung je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regel- 
der üblichen Miete ($ 52a Abs. 2) sind die Be- mäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen er- 
sonderheiten, die sich aus der Lage der Gebäude zeugt oder gehalten werden. Die Tierbestände 
oder Gebäudeteile im Betrieb ergeben, zu be- sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten 
rücksichtigen. Der ermittelte Betrag ist um umzurechnen. 
15 vom Hundert zu vermindern. (2) Übersteigt die Anzahl der Vieheinheiten 
nachhaltig die in Absatz 1 bezeichnete Grenze, 
3 so gehören nur die Zweige des Tierbestands 
WS zur landwirtschaftlichen Nutzung, deren Vieh- 
Zusammensetzung des Einheitswerts einheiten zusammen diese Grenze nicht über- 
Der Wirtschaftswert und der Wohnungswert schreiten. Zunächst sind mehr flächenabhängige 
bilden zusammen den Einheitswert des Betriebs, Zweige des Tierbestands und danach weniger 
flächenabhängige Zweige des Tierbestands zur 
landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Inner- 
8 38cC halb jeder dieser Gruppen sind zuerst Zweige 
Verteilung des Einheitswerts des Tierbestands mit der geringeren Anzahl 
; S von Vieheinheiten und dann Zweige mit der 
In den Fällen des $ 29 Abs. 4 ist der Einheits- größeren Anzahl von Vieheinheiten zur land- 
wert nur für die Zwecke anderer Steuern als der wirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Der Tier- 
Grundsteuer nach 8 216 Abs. 1 Ziff. 2 der Reichs- bestand des einzelnen Zweiges wird nicht auf- 
abgabenordnung zu verteilen, Bei der Verteilung geteilt. 
wird für einen anderen Beteiligten als den ; x - ar 
Eigentümer des Grund und Bodens ein Anteil Ti ©) An WEIS des Tierbestands gilt bei jeder 
jerart für sich 
nicht festgestellt, wenn er weniger als 1000 z 
Deutsche Mark beträgt. Die Verteilung unter- 1. das Zugvieh, 
bleibt, wenn die Anteile der anderen Beteiligten 2. das Zuchtvieh, 
zusammen weniger als 1000 Deutsche Mark 3. das Mastvieh, 
betragen. In den Fällen des $ 29 Abs. 6 gelten 4. das übrige Nutzvieh. 
die Sätze 4. bis 3 entsprechend. Das Zuchtvieh einer Tierart gilt nur dann als 
besonderer Zweig des Tierbestands, wenn die 
x erzeugten Jungtiere überwiegend zum Verkauf 
1. Besondere Vorschrilten  Dectimumt Sind. Ist das nicht der Fall, so ist das 
a) Landwirtschaftliche Nutzung Zuchtvieh dem Zweig des Tierbestands zuzu- 
55 rechnen, dem es überwiegend dient. 
; 5 (4) Der Umrechnungsschlüssel für Tierbe- 
Ertragsbedingungen stände in Vieheinheiten sowie die Gruppen der 
(1) Bei der Beurteilung der natürlichen Er- mehr oder weniger flächenabhängigen Zweige 
tragsbedingungen ($ 31 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) des Tierbestands sind aus den Anlagen 1 und 2 
ist von den Ergebnissen der Bodenschätzung zu entnehmen. Für die Zeit von einem nach dem 
nach dem Bodenschätzungsgesetz auszugehen. 1. Januar 1964 liegenden Hauptfeststellungs- 
Dies gilt auch für das Bodenartenverhältnis. ba an On der a 
3 An A ; für Tierbestände in Vieheinheiten sowie die 
(2) Ist durch die natürlichen Verhältnisse ein Gruppen der mehr oder weniger flächenabhän- 
BndSTeS S 15 das in der beireienden Gegend gigen Zweige des Tierbestands durch Rechts- 
TEOE ANNE Rulturarten verhältnis bedingt, s9 verordnung Änderungen der wirtschaftlichen 
ist abweichend von $ 3 Abs. 2 Nr. 2 das tatsäch- Gegebenheiten, auf denen sie beruhen, angepaßt 
liche Kulturartenverhältnis maßgebend. 
werden. 
(5) Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Pelztiere. 
8 39a Pelztiere gehören nur dann zur landwirtschaft- 
x Z lichen Nutzung, wenn die erforderlichen Futter- 
Tierbestände mittel überwiegend von den vom Inhaber des 
(1): Tierbestände gehören in vollem Umfang Betriebs landwirtschaftlich genutzten Flächen 
zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn im Wirt- gewonnen. sind. 
schaftsjahr . 8 39b 
für die ersten 5 Hektar Sonderkulturen 
nicht mehr als 10 Vieheinheiten, Hopfen, Spargel und andere Sonderkulturen 
für die nächsten 5 Hektar sind. als landwirtschaftliche Nutzungsteile ($ 30 b 
nicht mehr als 8 Vieheinheiten, Abs. 1) zu bewerten. 
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