Path:
Volume Nummer 34, 28. Mai 1965

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 15.1965,2 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 15. Jahrgang Nr.34 28. Mai 1965 953 
schaftlichen Gewinnverteilung ansieht. Träfe dem Konsumverein erzielten Umsätze verteilt werde. Diese 
diese Auffassung der Vorinstanz zu, so würde eine Sat- Fassung des Gesetzestextes entspricht noch der ursprüng- 
zungsbestimmung, die die Ausschüttung einer Warenrück- lich herrschenden Auffassung, daß die Warenrückvergütung 
vergütung den Verwaltungsorganen überläßt bzw. aus- nichts anderes als eine besondere Art der genossenschaft- 
drücklich überträgt, gegen das Gesetz verstoßen. Denn nach lichen Gewinnverteilung sei (vgl. Parisius-Crüger, a. a. O., 
8 48 des geltenden GenG hat ausschließlich die Generalver- Anm. 6 zu 8 19 GenG; ähnlich auch Meyer-Meulenbergh, 
sammlung über Jahresabschluß und Gewinn- noch in der 8. Aufl. des Kommentars, Bem. 1 und 3 zu $ 19; 
verteilung zu beschließen und diese Gesetzesbestim- Paulick, „Das Recht der eingetragenen Genosenschaft‘““ 1956 
mung enthält nach herrschender Meinung zwingendes Recht 5. 286, 290), die deshalb zwischen Warendividenden und 
(vgl. Parisius-Crüger, Kommentar zum Genossenschafts- Warenrückvergütung ebensowenig unterschieden hat wie 
gesetz, 12. Aufl., 1932 Anm. 1 zu 8 48; Meyer-Meulenbergh, zwischen genossenschaftlicher Überschußverteilung und Ge- 
Kommentar zum Genossenschaftsgesetz, 9. Aufl., Anm.1 winnverteilung. Sie gelangt folgerichtig zu dem Ergebnis, 
zu 8 48; Lang-Weidmüller, Kommentar zum Genossen- eine Warenrückvergütung könne nur bei einem Gewinn der 
schaftsgesetz, 27. Aufl., Bem. 1 zu $ 48; Entscheidungen des Genossenschaft zur Ausschüttung gelangen und sei von 
Reichsgerichts in Zivilsachen — RGZ — Bd.13 S.20). Im einem Gewinnverteilungsbeschluß gemäß 
Schrifttum wird auch die Auffassung vertreten, die Waren- 848 GenG, d. h. von einem Besc hluß der Ge- 
rückvergütung stelle einen Akt der Gewinnverteilung dar neralversammlung der Mi tglieder abhän- 
und sei von einem Gewinnverteilungsbeschluß im Sinne des gig (vgl. Meyer-Meulenbergh, 8. Aufl. des Kommentars, 
8 48 GenG abhängig, der nur von der Generalversammlung Bem.3 zu 8 19 GenG, und 9. Aufl. des Kommentars, Bem. 4 
der Genossenschaft gefaßt werden könne (vgl. hierzu zu 8 19 GenG). Ausgehend von der Entwicklung und Ge- 
Meyer-Meulenbergh, a. a. O., Bem, 4 zu $ 19). staltung des Rabatt- und Rückvergütungswesens bei den 
Unmittelbar aus dem Gesetz ist diese Rechtsansicht nicht Konsumvereinen wird aber mehr und mehr eine Auffassung 
herzuleiten. Das GenG selbst enthält keine ausdrückliche vertreten, die zwischen der genossenschaftlichen Überschuß- 
Bestimmung des Inhalts, daß die Warenrückvergütung Be- verteilung und der Gewinnverteilung ebenso wie zwischen 
standteil des genossenschaftlichen Gewinns im Sinne der Warenrückvergütung und Warendividende unterscheidet. 
88 19, 33 ff., 48 GenG ist. Der Begriff der Warenrückver- Grundsätzlich sei der im Mitgliedergeschäft der Genossen- 
gütung ist dem derzeit geltenden GenG fremd. Das Gesetz schaft erwirtschaftete Warenüberschuß wegen des der Ge- 
gebraucht weder die Bezeichnung „Warenrückvergütung“ Nossenschaft innewohnenden, in $ 1 des GenG verankerten 
noch verwendet es überhaupt einen dieser Bezeichnung ent- Förderungsprinzips auf die Genossen zu verteilen, ohne daß 
sprechenden Rechtsbegriff (vgl. Lang-Weidmüller, a. a. O., diese Überschußverteilung, soweit sie in Form der Waren- 
Bem.4 zu 8 19 auf S.56; Meyer-Meulenbergh, a.a.O., rückvergütung erfolge, als eine Gewinnverteilung im 
Anm.3 zu 8 19 GenG; Übersicht des Bundesjustizministe- eigentlichen Sinne zu verstehen sei. Anders verhalte es sich 
riums 3520/2 vom 28. Februar 1962 über den wesentlichen allerdings mit den aus Nebengeschäften oder aus dem 
Inhalt des im  Bundesjustizministerium ausgearbeiteten Warengeschäft mit Nichtmitgliedern erzielten Überschüs- 
Referentenentwurfs eines Genossenschaftsgesetzes unter Sen, die nur im Wege der Gewinnverteilung als Kapital- 
B 4). Begriff und Institut der Warenrückvergütung sind Oder Warendividende den Mitgliedern der Genossenschaft 
vielmehr aus der Lehre und Praxis des Genossenschafts- zufließen könnten, 
wesens entsprechend den besonderen Bedürfnissen der ge- Diese Auffassung entspricht im wesentlichen der schon 
nossenschaftlichen Verbandsform entwickelt und gewohn- vom Reichsfinanzhof in der Entscheidung III A. 36/29 vom 
heitsrechtlich anerkannt worden (vgl. Meyer-Meulenbergh, 13. März 1930 (a. a. O.) vertretenen Ansicht, die im Falle 
a.a.0., Bem. 3 zu 8 19; Lang-Weidmüller, a.a.O., Bem.4 einer Konsumgenossenschaft wie folgt zum Ausdruck ge- 
$ Ch a ist Ausgangspunkt dieser Entwicklung die bracht worden ist: 
erlegung, daß die Genossenschaft ihrem Wesen nach : 5 OD15 5 
anders als die handelsrechtlichen Gesellschaften und Korpo- EEE GUEST EEG Er dr a Te TEE  rite Ne 
rationen nicht auf die Erzielung von Gewinn gerichtet ist, der beschränken, ist es nicht, Gewinn zu erzielen N Sondern 
sondern daß ihr Verbandszweck die Förderung der Genos- ihren Mitgliedern gute Waren zu billieen Preisen zu 
sen, ihrer Mitglieder, zum Gegenstande hat. Nach der Theo- verschaffen. Das Ziel eines solchen N Vereins in der Rechts 
rie des Genossenschaftswesens sollte sich die Genossenschaft form der Genossenschaft ist die Förderung der Mitgli der 
deshalb bei der Preisgestaltung für ihre, die Mitglieder durch sparsame Haushaltsführung, vgl  Ehlsch dcs RE 
fördernden Leistungen grundsätzlich auf die Deckung der Bd. 15 8.347. Dem auf N SEELE aren ; richtet 
Selbstkosten beschränken. Dadurch, daß dies in der Praxis Willen der Genossen N Kann die N endesehach Hr Rcch en 
regelmäßig nicht geschieht, daß die Genossenschaft statt tragen entweder dadurch, daß sie gleich Dali Waren 
dessen mehr erhebt oder einbehält, als zur Aufwandsdeckung liefert, oder dadurch, daß sie zunä SA BC SI 
St . 5 ; ächst die im Kleinhandel 
erforderlich ist, entsteht der genossenschaftliche üblichen Preise nimmt und am Jahresschluß ei Teil 
Überschuß. „Der von der Genossenschaft geforderte des Kaufpreises zurückvergütet. Dieser Teil ex a 
Marktpreis führt deshalb nur zu einem scheinbaren ‚Ge- preises stellt dann die Ers N BrnIS der N enossen Gar. © 1. 
winn‘, der in Erscheinung tritt, nachdem alle Aufwendungen Entsch. des RFH Bd. 22 € 149, 150 (RStBL. 1928 55 
der Genossenschaft gedeckt und die Rücklagen dotiert wor- Nr.97). Da ein Solcher Konsumverein Waren nur an Mit 
den sind“ (Paulick in Finanz-Rundschau 1963 S. 227 f.). Der glieder abgeben darf, hat die Verteilung der E 0 a 
Verteilung dieses Überschusses dient die Einrichtung der gen in Form eines wWarenrabatts (Warsnrück er N tan 
Warenrückvergütung, „die ihrer Funktion nach eine Betei- Kundengewinn) wirtschaftlich nicht die Natur en SS: 
ligung der Mitglieder an dem nicht verbrauchten oder zur Gewinnverteilung,, sondern die einer Rück iur a AEG Bm 
Erfüllung künftiger Förderungsaufgaben nicht erforder- fangs zu hoch fest esetzten Kauf  eiSeS ee een it Ehe 
lichen Überschußbetrag nach Maßgabe ihrer Be- lung erfolgt nach Yan abe der  Werenberüee Der. 
triebsbeteiligung und solchermaßen Ausfluß und dengewinn hat daher ine andere Natur al: Se N TA 
Folge des genossenschaftlichen Förderungsprinzips ist“ (vgl. dividende . . .“ BA SS 
Paulick, a. a. O.). Nach di SD  & 7 
/ Die Warenrückvergütung hatin dieser Gestalt durch eine „0 dieser Auffasemg 1St Cie Ausschüttung der Waren: 
allgemeine N ewohnheiterechtliche Übung nahezu bei allen Uckvergütungen von der Gewinnverteilung“ durch General: 
Genossenschaften Eingang gefunden, vorzüglich aber bei VErSaTMN NgSbeschluß nach den „S8 19 und 48 GenG zu 
den Warengenossenschaften. Darüber hinaus sind Begriff N a da (vgl. Tang-Weidmüller, 8.8.0. Bem. 4 zu 
und Einrichtung der Warenrückvergütung auch von der © 19), 20 daß die AUSSCHÜLLUNG a WATEHTÜCKVerSütUNg 
Gesetzgebung übernommen worden, wenn auch nicht unmit- mangels entgegenstehender Bestimmungen auch in anderer 
telbar vom GenG in seiner derzeitigen Fassung. Das Rabatt- Form als durch Generalversammlungsbeschluß herbeigeführt 
gesetz vom 25. November 1933 verwendet aber bereits den %°Ld°n kann, ohne damit das Gesetz zu verletzen. Tnsbeson- 
Begriff der Rückvergütung und sanktioniert damit de facto dere wid es von dieser Antfaasung allgemein als zulässig 
die Ausschüttung solcher Rückvergütungen, wenn es auch angeschen, daß Schon in‘ der Sat sel SE Ger Rechts- 
deren Höhe für den Bereich der sogenannten Konsum- A0°P ruch der Genossen auf Ausschüttung einer Warenrück- 
genossenschaften begrenzt hat. vergütung begründet wird (vgl. Lang-Weidmüller, a. a. O., 
"Alerdings spricht das letzterwähnt . . Bem.4 zu S 19; Schubert, „Die Warenrückvergütung im 
Bann DE ES en a etz en re e a seiner da- Steuerrecht“ in Der Betriebs-Berater 1959 S, 225; Paulick, 
en E TS En A A En aß durch die Rückvergütung „Warenrückvergütung“ in Finanz-Rundschau 1963 S. 227 £.). 
gabe der von den Mitgliedern mit Darüber hinaus wird im Schrifttum der neueren Zeit die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.