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Volume Nummer 34, 28. Mai 1965

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 15.1965,2 (Public Domain)

952 Steuer- und Zollblatt für Berlin 15. Jahrgang Nr. 34 28. Mai 1965 
Die Prüfung der Rb. ergibt folgendes: über die Verwendung des Reingewinns 
Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, hängt die DE EEE A 
Abzugsfähigkeit der von der Bfin. geltend gemachten N#1: di E 5 ; 
ESP Eee t ticht solche zeitliche Einschränkung der dem Vorstand und Auf- 
N VOR LEO PETE Pe CHTE Si en Dede N Genossen Sn sichtsrat übertragenen Befugnisse in der Satzung deutlicher 
Zahlung einer solchen Vergütung bestanden hat oder nicht. N OISCTE N ET SHE 
Hinsichtlich desjenigen Teiles der Warenrückvergütung für kennen, daß die Beschlußfassung der Verwaltungsorgane 
das Jahr 1956, über den erst in der Generalversammlung über die Ausschüttung einer Warenrückvergütung nicht von 
vom 27, „Juni 1957 Beschluß BE I u eindest den Beschlüssen der Generalversammlung abhängt. Denn 
der Fall. Denn einem derartigen Beschlu FON ZU RESS darin heißt es: „Ein derartiger Beschluß kann auch durch 
für das Gebiet des Bewertungs- und Vermögensteuerrechts die Generalversammlung erfolgen, die den Jahresüberschuß 
keine rückwirkende Bedeutung zu. Im übrigen enthält die verteilt.“ Nach der Satzungsbestimmun g des 8 88 sind also 
Satzung der Bfin. keine Bestimmung, auf Grund deren den zwei verschiedene Organe der Genossenschaft zur Beschluß- 
Mitgliedern der Genossenschaft ohne weiteres und von vorn- fassung über eine Warenrückvergütung berufen, die unab- 
herein CM Rechtsanspruch auf Gewährung U En züCk- hängig voneinander und möglicherweise sich ergänzend 
vergütung eingeräumt würde.‘ Deshalb ha Ce N Sul derartige Beschlüsse fassen können: nämlich einerseits Vor- 
Rechtsmittelverfahren DT die in der gemeinsamen Sit stand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung und zum 
zung ihres Vorstands und Aufsichtsrats am 12. Dezember anderen die Generalversammlung der Genossen. Berücksich- 
1956 beschlossene Warenrückvergütung in Höhe von X DM tigt man, daß beim normalen  ADIan £ der Dinge die Be- 
als Schuldverpflichtung geltend Semacht: z schlußfassung von Vorstand und Aufsichtsrat ohnehin zeit- 
Das Statut der Bfin. enthält keine Satzungsbestimmung, ı;ch dem Zusammentritt der Generalversammlung voran- 
die schon für sich allein einen Rechtsanspruch der Genos- oeht, so wäre eine Beschränkung des Beschlußrechtes der 
senschaftsmitglieder auf Ausschüttung einer Warenrück- verwaltungsorgane auf die Zeit nach der Generalversamm- 
vergütung begründen würde. Es kommt deshalb im Streit- ıung wenig sinnvoll, zumal auch nicht ersichtlich ist, welchen 
fall En cal hl En EN ac er den Sinn ein Beschluß der Verwaltungsorgane über die Aus- 
des Vorstands und Aufsichtsrats vom 12. Dezember 1956 schüttung einer Warenrückvergütung noch haben könnte, 
und seine unmittelbar darauf folgende Bekanntgabe die wenn bereits durch die N Gensralvergammluhs über die Ver- 
Entstehung eines solchen klagbaren Rechtsanspruchs der +ejlung des Jahresüberschusses und des verbleibenden Rein- 
Genossen herbeiführen konnte. gewinns entschieden worden ist. Sobald dies geschehen ist, 
Der Reichsfinanzhof hat im Urteil III A 36/29 vom sind Mittel, über die Vortand und Aufsichtsrat ihrerseits 
13. März 1930 (RStBl. 1930 S. 294) die Abzugsfähigkeit von noch frei verfügen könnten, überhaupt nicht mehr vorhan- 
Warenrückvergütungen unabhängig von der Beschlußfas- den. Zur Ausführung der von der Generalversammlung 
sung der Generalversammlung grundsätzlich dann aner- gefaßten Beschlüsse wären aber die Verwaltungsorgane der 
kannt, wenn sie nach Maßgabe der Satzungen dem Grunde Genossenschaft ohnehin verpflichtet, so daß es ihrer Be- 
wie der Höhe nach schon am Bewertungsstichtag feststan- schlußfassung insoweit überhaupt nicht bedürfte. Eine 
den (ähnlich und noch weitergehend Urteil des Reichs- Auslegung des 8 38 der Genossenschaftssatzung in der 
finanzhofs III A. 853/31 vom 14. Dezember 1932, RStBl. 1933 Weise, daß Vorstand und Aufsichtsrat erst nach der Gene- 
S. 362). Der erkennende Senat hat in dem Urteil 111 242/56 U ralversammlung zur Beschlußfassung über die Ausschüt- 
vom 16. August 1957 (a.a.O.) die von Vorstand und Auf- tung einer Warenrückvergütung berechtigt sein sollten, wird 
sichtsrat einer Einkaufsgenossenschaft in gemeinsamer demnach dem Sinn und Zweck dieser Satzungsbestimmung 
Sitzung beschlossene Warenrückvergütung nicht zum Ab- nicht gerecht. Die Beschlußfassung von Vorstand und Auf- 
zug zugelassen. Das ist allerdings in einem Falle geschehen, sichtsrat nach $ 38 der Satzung aber als eine die endgültige 
in dem die am Stichtag geltende Satzung der Genossen- Beschlußfassung der Generalversammlung nur vorberei- 
schaft eine Ermächtigung des Vorstands bzw. Aufsichtsrats tende Handlung zu werten, erscheint deshalb nicht angängig, 
zu einer solchen Beschlußfassung nicht enthielt. Die Frage, weil schon durch die gemeinsamen Beschlüsse dieser Ver- 
ob ebenso oder anders zu entscheiden gewesen wäre, wenn waltungsorgane Rechtsansprüche begründet und da- 
die Satzung der Genossenschaft den Vorstand bzw. Auf- mit die Rechtsbeziehungen der Genossenschaft zu ihren 
sichtsrat zu entsprechenden Beschlüssen ermächtigt hätte, Mitgliedern insoweit endgültig gestaltet werden sollen. 
ist in der letztgenannten Entscheidung offengeblieben. Auch wenn es zutrifft, daß die Satzung der Bfin. in verschie- 
Um einen solchen Fall handelt es sich hier, Denn die denen Punkten von der bestehenden Mustersatzung für 
Satzung der beschwerdeführenden Genossenschaft enthält Genossenschaften abweicht, und daß der $ 38 dieser Satzung 
in ihrem $ 38 die folgende ausdrückliche Ermächtigung zur in den Abschnitt über das Rechnungswesen der Genossen- 
gemeinsamen Beschlußfassung durch Vorstand und Auf- Schaft (Gewinnverteilung, Verlustdeckung)) eingeordnet ist, 
sichtsrat: muß doch die genannte Satzungsbestimmung als eine klare 
er ; _ und eindeutige Ermächtigung der Verwaltungsorgane zur 
nennen Ben Veran nn Aussen O SC LST00 VO!” Selbständigen und von der Generalversammlung unabhän- 
samer Sitzung beschließen, daß den Genossen aus dem Sira uber ie Ausschüttung won Ware truck ver ehLunEEn 
Ausschüttung einer Kapitaldividende eingeräumt wird. verstanden. werden. Einen solchen Fall selbständiger. Be- 
Vorstand und Aufsichtsrat können unbe- Schlußfassung der Verwaltungsorgane (Vorstand und Auf- 
schadet hiervon in gemeinsamer Sitzung ro Dohandelt bereits die Entscheidung des Reichsänatz 
durch. Beschluß den Genossen ‚einen 5 5. BES NOICASANANE 
Rechtsanspruch auf Warenrückvergü- hofs III A 36/29 vom 13. März 1930 (a.a. O.), wobei sich 
tung einräumen...“ der Sachverhalt allerdings vom vorliegenden dadurch unter- 
x ” Te m scheidet, daß der grundsätzliche Rechtsanspruch der Ge- 
Diese Satzungsbestimmung enthält somit ihrem klaren nossen auf Warenrückvergütung unmittelbar in der Satzung 
Wortlaut nach eine eindeutige Ermächtigung an die Ver- selbst verankert war. Immerhin läßt die Entscheidung 
EEE EG der een een ra Chenf keinen Zweifel darüber, daß sie eine von der Mitwirkung 
esch uß den Cenossenzemen CALSEaNSPrU der Generalversammlung unabhängige Beschlußfassung der 
Warenrückvergütung einzuräumen, und zwar unbeschadet verwaltungsorgane über die Höhe der Warenrückvergütung 
davon, ob Vorstand und Aufsichtsrat der Genossenschaft fir möglich erachtet. 
nach Erfüllung der in $ 37 der Satzung festgelegten Ver- . S . . 
pflichtung auch die Ausschüttung einer Kapitaldividende Die entscheidende Frage kann deshalb nur die sein, ob 
aus dem Reingewinn beschlossen haben. Diese Ermächti- eine derartige Satzungsbestimmung wie der 8 38 der vorlie- 
gung gibt den Verwaltungsorganen (Vorstand und Auf- genden Genossenschaftssatzung ihrem Inhalte nach zulässig 
sichtsrat) der Genossenschaft die rechtliche Befugnis, über ist oder ob sie gegen das Gesetz verstößt und deshalb als 
die im Mitgliedergeschäft erzielten Warenüberschüsse zu- nichtig betrachtet werden muß. Die Vorintanz ist auf diese 
gunsten der Genossen in der vorbezeichneten Weise zu ver- Frage nicht näher eingegangen, weil sie den 8 38 der Genos- 
fügen. Die Fassung der Satzungsbestimmung ist insofern senschaftssatzung in einem anderen als dem vorstehend 
eindeutig und läßt auch eine einengende Auslegung in dem dargelegten Sinne ausgelegt hat. Sie hat aber keinen Zwei- 
Sinne, daß Vorstand und Aufsichtsrat erst nach der fel darüber gelassen, daß sie die Ausschüttung einer Waren- 
Beschlußfassung derGeneralversammlung rückvergütung als einen Vorgang der zyenossen-
	        
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