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Volume Nummer 34, 28. Mai 1965

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 15.1965,2 (Public Domain)

Steuer- und Zolblatt für Berlin: 15. Jahrgang Nr.34 28. Mai 1965 951 
den anzuwendenden Rechtsnormen die Bestimmungen des 7. Abschnitt des Statuts, der die Überschrift „Gewinnvertei- 
Rechtsgebietes anzuwenden, das für die zu treffende Ent- lung, Verlustdeckung“ trage. Über die Gewinnverteilung 
scheidung als das Beherrschende angesehen werden müsse habe aber die Generalversammlung der Bfin. nach $ 29 
(vgl. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen Ziff. 13 ihres Statuts zu entscheiden, die insoweit der zwin- 
_ BGHZ — Bd.1 S.334ff.). Da bei gewerblichen Waren- genden Vorschrift des $ 48 Abs.1 GenG entspreche. Ent- 
genossenschaften das Gesellschaftsverhältnis hinter dem gegen der Auffassung der Bfin. ermächtige $ 38 des Statuts 
Kundenverhältnis zurücktrete, sei der Vorstand der Genos- Vorstand und Aufsichtsrat nicht, schon vor der Beschluß- 
senschaft ohne Verletzung des 8 48 GenG berechtigt, den fassung der Generalversammlung über die Verwendung des 
Mitgliedern vor Schluß des Geschäftsjahres einen Waren- Reingewinns einen Rechtsanspruch auf Warenrückvergü- 
rückvergütungsanspruch einzuräumen. Ein Verstoß gegen tung einzuräumen; die Vorschrift gebe Vorstand und Auf- 
8 48 GenG liege auch schon deshalb nicht vor, weil die Zu- sichtsrat nur das Recht, nach Erfüllung der in $ 37 des 
sage der Warenrückvergütung keine Gewinnminderung dar- Statuts festgelegten Verpflichtungen zur Vornahme der im 
stelle. Nur in der Ausschüttung einer Warendividende sei Zuge der Gewinnverteilung vorgesehenen Überweisungen an 
eine Gewinnverteilung zu erblicken. Die Begriffe „Waren- den Reservefonds den Genossen einen solchen Anspruch 
rückvergütung“ und „Warendividende“ seien zu unterschei- zuzubilligen. Dem Verwaltungsrat werde somit in $ 38 des 
den und von der Sonderkommission „Warenrückvergütung“ Statuts nicht die Befugnis übertragen, vor dem Beschluß 
des Deutschen Genossenschaftsverbandes im Jahre 1958 klar der Generalversammlung über den Reingewinn einen An- 
abgegrenzt worden. Nach der dort gegebenen Begriffsbe- spruch auf Warenrückvergütung für die Genossen zu be- 
stimmung handle es sich u. a. dann um eine echte Waren- gründen. Die entgegengesetzte Auslegung der Satzungsvor- 
rückvergütung, wenn den Mitgliedern der Genossenschaft schrift würde nicht nur zu einer Aushöhlung des der Gene- 
durch Beschluß der Verwaltungsorgane vor Abschluß des ralversammlung zustehenden Rechts auf Gewinnverteilung 
betreffenden Wirtschaftsjahrs vertraglich ein Rechtsan- führen, sondern auch dazu, daß nennenswerte Überweisun- 
spruch auf eine nach dem Jahresumsatz bemessene Vergü- gen an den satzungsmäßig vorgesehenen Reservefonds ver- 
tung eingeräumt und dieser Beschluß vor Ablauf des Wirt- eitelt werden könnten. Demgegenüber rechtfertige auch der 
schaftsjahrs bekanntgegeben werde. Diese Rechtsauffassung Hinweis der Bfin. auf die Mustersatzung des Deutschen 
werde mittelbar auch im $ 35 Abs. 1 KStDV 1955 zum Aus- Genossenschaftsverbandes keine andere rechtliche Beurtei- 
druck gebracht, in dem gesagt werde: lung. Selbst wenn das Statut der Bfin. aus ihr abgeleitet sein 
„Die Höhe der ‚Warenrückvergütungen kann auch sollte, beständen rechtlich bedeutsame Unterschiede zwi- 
durch Beschluß der Mitgliederversamm- schen beiden. Die Mustersatzung enthalte wesentliche Be- 
lung und nach Ablauf des Wirtschaftsjahres fest- Stimmungen, die im Statut der Bfin, fehlten, Nach dem 
gesetzt werden.“ SE On A ER Een en N 
. ex zustellen, da. orstand un ufsichtsrat weder nach dem 
Nach dieser Fassung Könne der Verordnungsgeber Nur VOR Gesetz noch nach der Satzung befugt gewesen seien, in der 
A daß die Warenrück- Sitzung vom 12. Dezember 1956 den Mitgliedern einen 
vergütung üblicherweise nicht erst von der Generalver- ns : er 
sammlung, sondern beispielsweise von Vorstand und Auf- Rechtsanspruch auf Warenrückvergütung einzuräumen. 
sichtsrat noch vor Ablauf des Wirtschaftsjahrs festgesetzt Ein klagbarer Anspruch der Mitglieder der Bfin. auf Aus- 
werden könne. Die Bestimmung des 8 35 KStDV müsse eben- schüttung der am 12. Dezember 1956 beschlossenen Waren- 
so wie die Anordnung des Abschnittes 43 Abs.6 der Ver- rückvergütung könne auch nicht aus 8 27 Abs.2 GenG 
mögensteuer-Richtlinien (VStR) 1953 ihren Sinn verlieren, hergeleitet werden, weil die Mitglieder der Bfin. bei der 
wenn die Verteilung einer Warenrückvergütung nicht Geltendmachung des ihnen zugebilligten Anspruchs ihr 
rechtswirksam vom Vorstand der Genossenschaft beschlos- nicht als Dritte gegenübergetreten wären. Zwar könnten 
sen werden könne. In diesem Zusammenhang sei noch auf grundsätzlich auch die Genossen im Verhältnis zu ihrer 
das Urteil des Bundesfinanzhofs III 170/56 S vom 21. März Genossenschaft Dritte im Sinne der genannten Vorschrift 
1958 (BStBl. 1958 III S. 234, Sig. Bd. 66 S. 605%”) hinzu- sein. Das gelte nur insoweit, als der einzelne Genosse mit 
weisen, das die Rückstellungen für Beitragsrückerstattung, der Genossenschaft wie ein Nichtmitglied kontrahiere, aber 
die den Versicherungsnehmern unabhängig vom Be- nicht für die Begründung eines Anspruchs auf Warenrück- 
triebsergebnis zuständen, grundsätzlich in vollem vergütung als Maßnahme der Gewinnverteilung, da Nicht- 
Umfange als Betriebsschulden zum Abzug zulasse. mitglieder gegen die Bfin. niemals Gewinnansprüche erheben 
Im übrigen müsse die Abzugsfähigkeit der streitigen Könnten: 
Warenrückvergütung gemäß 8 5 Abs. 2 und 3 StAnpG selbst Auf die von der Bfin. aus $ 35 KStDV gezogenen Folge- 
im Falle der Rechtsunwirksamkeit ihrer Zusage anerkannt Yungen brauche nicht eingegangen zu werden, da nach dem 
werden, weil die Warenrückvergütung tatsächlich gezahlt Statut der Bfin. Vorstand und Aufsichtsrat nicht berechtigt 
worden sei. gewesen seien, vor dem Beschluß der Generalversammlung 
N I R nr den Mitgliedern einen Rechtsanspruch auf Warenrückver- 
Das Finanzgericht hat die Sprungberufung als unbegrün- „tung einzuräumen. Ob möglicherweise Vorstand und Auf- 
det zurückgewiesen. Es hat zwar anerkannt, daß der von Sichtsrat vor dem Jahresabschluß die HöhederWaren- 
Vorstand und Aufsichtsrat der Bfin. in der gemeinsamen „ückvergütung festlegen könnten, wenn den Mitglie- 
Sitzung vom 12. Dezember 1956 gefaßte Beschluß, gemäß gern bereits in der Satzung ein Rechtsanspruch dem Grunde 
8 38 des Statuts den Mitgliedern einen unabdingbaren ANn- nach zugesichert werde, bedürfe keiner Erörterung, da es 
spruch auf Warenrückvergütung für das Jahr 1956 vom an einer entsprechenden Satzungsbestimmung fehle. Glei- 
en N echriften BU en der statuta- cpnes gelte auch im Hinblick auf die von der Bfin, angeführte 
Tin en s oht. hat T} a zustande gekommen Sei. Das Anordnung des Abschn.43 Abs.6 VStR 1953. Ebenso sei 
inanzgericht hat aber trotzdem bei der Feststellung des gas Urteil des Bundesfinanzhofs III 170/56 S vom 21. März 
Einheitswertes des Betriebsvermögens zum 1. Januar 1957 1958 (a. a. O.) für den vorliegenden Fall bedeutungslos, weil 
den Abzug des Betrages von X DM versagt, weil nach der pj;er im Gegensatz zu dem damals entschiedenen Fall eine 
Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs und des Bundesfinanz- echte Schuld nicht begründet worden sei. Die Anwendung 
hofs bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens einer des 8 5 Abs.2 und 3 StAnpG scheide schon deshalb aus, 
Genossenschaft ein Schuldposten für Warenrückvergütung wej] der rechtsunwirksame Beschluß vom 12. Dezember 1956 
nur anzuerkennen sei, wenn am Stichtag bereits ein festste- „m 1. Januar 1957 noch nicht durch Auszahlung der Waren- 
hender Anspruch auf Warenrückvergütung kraft rechtsver- rückvergütung vollzogen gewesen sei. 
bindlichen Beschlusses des zuständigen Genossenschafts- . 3 T N 
organs bestanden habe. Ein solcher Anspruch sei durch den Mit der Rb. rügt die Bfin. unter Aufrechterhaltung ihres 
am 12. Dezember 1956 gefaßten Beschluß nicht begründet bisherigen Rechtsstandpunktes die unrichtige Anwendung 
worden. Die Festsetzung und Ausschüttung einer Waren- des geltenden Rechts. Sie hat ein Gutachten vorgelegt, in 
rückvergütung sei nämlich keine Preisregulierungsmaß- dem der von ihr vertretene Rechtsstandpunkt näher erläu- 
nahme; sie stelle vielmehr einen Vorgang der Gewinnvertei- tert wird. Außerdem legte sie einen Bericht über den Deut- 
lung im Sinne des GenG dar. Dies sei auch nach dem Statut Schen Genossenschaftstag 1959 in Berlin vor, in dem eben- 
der Bfin. der Fall. Denn 8 38 des Statuts, auf Grund dessen falls ein Teil der hier streitigen Rechtsfragen behandelt ist. 
der Beschluß vom 12. Dezember 1956 über die Ausschüttung Die Bfin. hat mündliche Verhandlung beantragt. Es er- 
der Warenrückvergütung gefaßt worden sei, gehöre zum schien dem Senat jedoch angezeigt, zunächst ohne eine 
solche durch Bescheid gemäß 8 294 Abs.2 AO über die Rb. 
3) StZBl, Bln. 1958 S. 1197. zu entscheiden.
	        
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