950 Steuer- und Zolblatt für Berlin 15. Jahrgang Nr.34 28. Mai 1965
Anders ist aber dann zu verfahren, wenn der Eigentümer Fall, in dem der gesamte Grundbesitz weiter dem bisherigen
einer wirtschaftlichen Einheit nur eine Teilfläche ver- Eigentümer gehörte, muß auch bei geschlossener Veräuße-
äußert, ohne daß die Wertgrenzen für die Fortschreibung rung des Grundstückskomplexes darauf geachtet werden,
des Einheitswerts für die verbliebene wirtschaftliche Ein- daß. der Grundbesitz nicht teilweise doppelt bewertet und
heit erreicht sind. Wenn das Eigentum auseinanderfällt, bei derselben Person doppelt besteuert wird.
kann es auf eine Fortschreibungsmöglichkeit bei der übrig- E . .
gebliebenen Stammeinheit nicht ankommen. Berlin 15, den 18. Mai 1965
IIL D 121 — S 3106 — 4/64
Danach ist die Nachfeststellung zur Fehlerbeseitigung
in dem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall mit Der Senator für Finanzen
Recht von der gleichzeitigen Durchführung einer Wert-
fortschreibung bei der bisherigen Einheit abhängig gemacht Im Auftrage
worden. Wie in dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Hofferberth
D. Rechtsprechung
Entscheidungen des Bundesfinanzhofs
Bewertungsrecht Verbindlichkeit beigemessen werden dürfe, auch wenn die
Urteil des BFH vom 26. Juni 1964 — III 293/59 U') Verwaltungsorgane satzungsmäßig zu einer, derartigen
. Beschlußfassung ermächtigt seien, könne man nicht folgen.
(StZBI. Berlin 1965 8. 950) 8 38 des Statuts der Bfin. sei der Mustersatzung des Deut-
Die vom Vorstand und Aufsichtsrat einer Genossenschaft cat SENSE 000 CEUTA NE ECHO
im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Befugnis beschlossene 7. a 5
Warenrückvergütung stellt eine abzugsfähige Betriebs- werden HT Ne diese Oh a era de A
schuld im Sinne des 8 62 BewG dar, wenn durch den Be- N OSSEHBENAESTSCHES AUSSCHTDEINLCLE Mustersatzung SS
schluß ein Rechtsanspruch der Genossen auf Ausschüttung U DE EL EEE a la
der Warenrückvergütung begründet und der Beschluß den der Re oktHaEs aueh nicht auf Es ALOE Suneurtellung
EC ILL Och vor dem Bewertungsstichtar bekanntgegchen Ey, 711 249/660 vom 16. Ausust 1057 (BStBl 1057 111
. S.339, Sig. Bd. 65 S. 274%) stützen. Denn in dem damals
BewG 8 62; GenG 88 19, 48. entschiedenen Falle habe der Sachverhalt insofern anders
gelegen, als das Statut der betreffenden Genossenschaft
Streitig ist, ob bei der Feststellung des Einheitswertes keine Ermächtigung enthalten habe, auf Grund deren Vor-
des Betriebsvermögens der beschwerdeführenden Genossen- stand und Aufsichtsrat der Genossenschaft zur Begründung
schaft auf den 1. Januar 1957 der Abzug von Warenrückver- von Rechtsansprüchen der Mitglieder auf Gewährung von
gütungen für das Jahr 1956 zulässig ist. Wäarenrückvergütungen befugt gewesen wären. Auch sei
Die Warenrückvergütungen, die vom Vorstand und Auf- nach dem Inhalt des Urteils Ne DE N EEE
sichsrat der Bfin. in einer gemeinsamen Sitzung vom 12. De- des Verwaltungsrates den Mitgliedern bis zum Bewertungs-
zember 1956 beschlossen worden sind, bestanden darin, daß stichtag nicht bekanntgegchen worden: Mas Nrteil müsse
den Mitgliedern der Genossenschaft für das Jahr 1956 Ver- N Ur die Heurteilung des en NE aan
gütungsansprüche in Höhe von 1,8 v. H. ihres Umsatzes mit N Kehıe N IUGE NE er en nr Sr Solehn En Hluß
der Genossenschaft eingeräumt wurden. Der Beschluß wurde *°CArSCHIUß SESCHIOSSCEN Werden, sah] SU hei u
den Mitgliedern der Genossenschaft durch ein Rundschrei- des Verwaltungsrats Se ahzugsiöhlge. Verbindlichkeit be-
ben der Bfin. vom 13. Dezember 1956 mit folgendem Wort- gründen könne, WE SIDS entsprechende Satzungsbestim-
laut bekanntgegeben: mung ihn dazu ermächtige.
„Aufsichtsrat und Vorstand haben in gemeinsamer Sit- Der Rechtsanspruch ihrer Mitglieder ergebe sich auch
zung vom 12. Dezember 1956 beschlossen, den Mitgliedern daraus, daß die Genossenschaft nach den Vorschriften des
für das Jahr 1956 einen unabdingbaren Anspruch auf eine GenG durch die Willenserklärungen ihres Vorstandes unmit-
Warenrückvergütung in Höhe von 1,8% vom Umsatz telbar verpflichtet werde. Der Vorstand vertrete nach 8 24
einzuräumen.“ GenG die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich,
Der Betrag, der auf Grund des Beschlusses vom 12. Dezem- Er sei also ihr gesetzlicher Vertreter, und seine Willens-
ber 1956 zur Ausschüttung gelangte, belief sich auf X DM. erklärungen seien solche der Genossenschaft. Beschränkun-
Zusätzlich beschloß die Generalversammlung vom 27. Juni gen der Vertretungsbefugnis des Vorstandes entbehrten ge-
1957 die Auszahlung einer weiteren Rückvergütung. Die mäß 8.27 Abs.2 GenG dritten Personen gegenüber der
Bfin. wies in der Steuerbilanz zum 31. Dezember 1956 und Rechtswirksamkeit. Mit der Vertretungsbefugnis des Vor-
in ihrer Vermögensaufstellung zum 1. Januar 1957 den Ge- standes nach außen gegenüber genossenschaftsfremden
samtbetrag in einem einzigen Posten als Verbindlichkeit Dritten korrespondiere seine Geschäftsführungsbefugnis
aus Warenrückvergütungen aus. nach innen. Denn jeder rechtsgeschäftliche Exekutivakt
v . x : nach außen setze einen internen Willensbildungsakt voraus
mögens zum 2 Janus 1957 erkannte das Finansamt diese Vertretungsbefugnis nach außen und Geschäftsführungs:
7 nn : WAT ;„ befugnis nach innen seien daher nicht voneinander zu tren-
in der Vermögensaufstellung ausgewiesene Verbindlichkeit nen, Auch die letztere könne deshalb nur in 3
m 7 e ey z ; ganz bestimm-
Sa rüek ver SDR nicht als abzugsfähige Betriebs- ten Ausnahmefällen, in denen gesetzlich verankerte und un-
4 entziehbare Grundrechte der Genossenschaft berührt wür-
Gegen den Feststellungsbescheid des Finanzamts hat die den, durch Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag beschränkt
Bfin, Sprungberufung eingelegt. Die in der Sitzung vom werden. Eine derartige Beschränkung könne aber niemals
12. Dezember 1956 beschlossene Warenrückvergütung in auf Geschäfte ausgedehnt werden, die satzungsmäßig den
Höhe von X DM müsse als abzugsfähige Betriebsschuld an- Gegenstand des Unternehmens bilden. Dazu gehöre auch
erkannt werden, Zur Begründung ihrer Rechtsansicht führt die Einräumung einer Rückvergütung auf den zwischen der
sie folgendes aus: Nach 8 38 ihres Statuts seien Vorstand Genossenschaft und dem einzelnen Mitglied getätigten Um-
und Aufsichtsrat in gemeinsamer Beschlußfassung berech- satz. Insoweit stehe übrigens der Genossenschaft das ein-
tigt gewesen, den Genossen bereits vor Ablauf des Kalender- zelne Mitglied als Dritter gegenüber, weil die im Gewerbe-
jahres einen Rechtsanspruch auf Warenrückvergütung ein- betrieb der Genossenschaft getätigten Rechtsgeschäfte keine
zuräumen. Der in einem früheren Urteil des angerufenen innere Angelegenheit der Genossenschaft seien. Es handle
Finanzgerichts vertretenen Rechtsauffassung, wonach einem sich dabei um einen Fall der Einbettung schuldrechtlicher
dementsprechenden Beschluß dieser Organe nicht die recht- Vertragsbeziehungen in Mitgliedschaftsverhältnisse. In sol-
liche Bedeutung der Begründung einer schuldrechtlichen chen Fällen seien beim Auftreten von Widersprüchen in
1) BStBl. 1964 III S. 614. 2) StZBl. Bln. 1958 S. 69.
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