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Volume Nummer 34, 28. Mai 1965

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 15.1965,2 (Public Domain)

950 Steuer- und Zolblatt für Berlin 15. Jahrgang Nr.34 28. Mai 1965 
Anders ist aber dann zu verfahren, wenn der Eigentümer Fall, in dem der gesamte Grundbesitz weiter dem bisherigen 
einer wirtschaftlichen Einheit nur eine Teilfläche ver- Eigentümer gehörte, muß auch bei geschlossener Veräuße- 
äußert, ohne daß die Wertgrenzen für die Fortschreibung rung des Grundstückskomplexes darauf geachtet werden, 
des Einheitswerts für die verbliebene wirtschaftliche Ein- daß. der Grundbesitz nicht teilweise doppelt bewertet und 
heit erreicht sind. Wenn das Eigentum auseinanderfällt, bei derselben Person doppelt besteuert wird. 
kann es auf eine Fortschreibungsmöglichkeit bei der übrig- E . . 
gebliebenen Stammeinheit nicht ankommen. Berlin 15, den 18. Mai 1965 
IIL D 121 — S 3106 — 4/64 
Danach ist die Nachfeststellung zur Fehlerbeseitigung 
in dem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall mit Der Senator für Finanzen 
Recht von der gleichzeitigen Durchführung einer Wert- 
fortschreibung bei der bisherigen Einheit abhängig gemacht Im Auftrage 
worden. Wie in dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Hofferberth 
D. Rechtsprechung 
Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 
Bewertungsrecht Verbindlichkeit beigemessen werden dürfe, auch wenn die 
Urteil des BFH vom 26. Juni 1964 — III 293/59 U') Verwaltungsorgane satzungsmäßig zu einer, derartigen 
. Beschlußfassung ermächtigt seien, könne man nicht folgen. 
(StZBI. Berlin 1965 8. 950) 8 38 des Statuts der Bfin. sei der Mustersatzung des Deut- 
Die vom Vorstand und Aufsichtsrat einer Genossenschaft cat SENSE 000 CEUTA NE ECHO 
im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Befugnis beschlossene 7. a 5 
Warenrückvergütung stellt eine abzugsfähige Betriebs- werden HT Ne diese Oh a era de A 
schuld im Sinne des 8 62 BewG dar, wenn durch den Be- N OSSEHBENAESTSCHES AUSSCHTDEINLCLE Mustersatzung SS 
schluß ein Rechtsanspruch der Genossen auf Ausschüttung U DE EL EEE a la 
der Warenrückvergütung begründet und der Beschluß den der Re oktHaEs aueh nicht auf Es ALOE Suneurtellung 
EC ILL Och vor dem Bewertungsstichtar bekanntgegchen Ey, 711 249/660 vom 16. Ausust 1057 (BStBl 1057 111 
. S.339, Sig. Bd. 65 S. 274%) stützen. Denn in dem damals 
BewG 8 62; GenG 88 19, 48. entschiedenen Falle habe der Sachverhalt insofern anders 
gelegen, als das Statut der betreffenden Genossenschaft 
Streitig ist, ob bei der Feststellung des Einheitswertes keine Ermächtigung enthalten habe, auf Grund deren Vor- 
des Betriebsvermögens der beschwerdeführenden Genossen- stand und Aufsichtsrat der Genossenschaft zur Begründung 
schaft auf den 1. Januar 1957 der Abzug von Warenrückver- von Rechtsansprüchen der Mitglieder auf Gewährung von 
gütungen für das Jahr 1956 zulässig ist. Wäarenrückvergütungen befugt gewesen wären. Auch sei 
Die Warenrückvergütungen, die vom Vorstand und Auf- nach dem Inhalt des Urteils Ne DE N EEE 
sichsrat der Bfin. in einer gemeinsamen Sitzung vom 12. De- des Verwaltungsrates den Mitgliedern bis zum Bewertungs- 
zember 1956 beschlossen worden sind, bestanden darin, daß stichtag nicht bekanntgegchen worden: Mas Nrteil müsse 
den Mitgliedern der Genossenschaft für das Jahr 1956 Ver- N Ur die Heurteilung des en NE aan 
gütungsansprüche in Höhe von 1,8 v. H. ihres Umsatzes mit N Kehıe N IUGE NE er en nr Sr Solehn En  Hluß 
der Genossenschaft eingeräumt wurden. Der Beschluß wurde *°CArSCHIUß SESCHIOSSCEN Werden, sah] SU hei u 
den Mitgliedern der Genossenschaft durch ein Rundschrei- des Verwaltungsrats Se ahzugsiöhlge. Verbindlichkeit be- 
ben der Bfin. vom 13. Dezember 1956 mit folgendem Wort- gründen könne, WE SIDS entsprechende Satzungsbestim- 
laut bekanntgegeben: mung ihn dazu ermächtige. 
„Aufsichtsrat und Vorstand haben in gemeinsamer Sit- Der Rechtsanspruch ihrer Mitglieder ergebe sich auch 
zung vom 12. Dezember 1956 beschlossen, den Mitgliedern daraus, daß die Genossenschaft nach den Vorschriften des 
für das Jahr 1956 einen unabdingbaren Anspruch auf eine GenG durch die Willenserklärungen ihres Vorstandes unmit- 
Warenrückvergütung in Höhe von 1,8% vom Umsatz telbar verpflichtet werde. Der Vorstand vertrete nach 8 24 
einzuräumen.“ GenG die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich, 
Der Betrag, der auf Grund des Beschlusses vom 12. Dezem- Er sei also ihr gesetzlicher Vertreter, und seine Willens- 
ber 1956 zur Ausschüttung gelangte, belief sich auf X DM. erklärungen seien solche der Genossenschaft. Beschränkun- 
Zusätzlich beschloß die Generalversammlung vom 27. Juni gen der Vertretungsbefugnis des Vorstandes entbehrten ge- 
1957 die Auszahlung einer weiteren Rückvergütung. Die mäß 8.27 Abs.2 GenG dritten Personen gegenüber der 
Bfin. wies in der Steuerbilanz zum 31. Dezember 1956 und Rechtswirksamkeit. Mit der Vertretungsbefugnis des Vor- 
in ihrer Vermögensaufstellung zum 1. Januar 1957 den Ge- standes nach außen gegenüber genossenschaftsfremden 
samtbetrag in einem einzigen Posten als Verbindlichkeit Dritten korrespondiere seine Geschäftsführungsbefugnis 
aus Warenrückvergütungen aus. nach innen. Denn jeder rechtsgeschäftliche Exekutivakt 
v . x : nach außen setze einen internen Willensbildungsakt voraus 
mögens zum 2 Janus 1957 erkannte das Finansamt diese Vertretungsbefugnis nach außen und Geschäftsführungs: 
7 nn : WAT ;„ befugnis nach innen seien daher nicht voneinander zu tren- 
in der Vermögensaufstellung ausgewiesene Verbindlichkeit nen, Auch die letztere könne deshalb nur in 3 
m 7 e ey z ; ganz bestimm- 
Sa rüek ver SDR nicht als abzugsfähige Betriebs- ten Ausnahmefällen, in denen gesetzlich verankerte und un- 
4 entziehbare Grundrechte der Genossenschaft berührt wür- 
Gegen den Feststellungsbescheid des Finanzamts hat die den, durch Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag beschränkt 
Bfin, Sprungberufung eingelegt. Die in der Sitzung vom werden. Eine derartige Beschränkung könne aber niemals 
12. Dezember 1956 beschlossene Warenrückvergütung in auf Geschäfte ausgedehnt werden, die satzungsmäßig den 
Höhe von X DM müsse als abzugsfähige Betriebsschuld an- Gegenstand des Unternehmens bilden. Dazu gehöre auch 
erkannt werden, Zur Begründung ihrer Rechtsansicht führt die Einräumung einer Rückvergütung auf den zwischen der 
sie folgendes aus: Nach 8 38 ihres Statuts seien Vorstand Genossenschaft und dem einzelnen Mitglied getätigten Um- 
und Aufsichtsrat in gemeinsamer Beschlußfassung berech- satz. Insoweit stehe übrigens der Genossenschaft das ein- 
tigt gewesen, den Genossen bereits vor Ablauf des Kalender- zelne Mitglied als Dritter gegenüber, weil die im Gewerbe- 
jahres einen Rechtsanspruch auf Warenrückvergütung ein- betrieb der Genossenschaft getätigten Rechtsgeschäfte keine 
zuräumen. Der in einem früheren Urteil des angerufenen innere Angelegenheit der Genossenschaft seien. Es handle 
Finanzgerichts vertretenen Rechtsauffassung, wonach einem sich dabei um einen Fall der Einbettung schuldrechtlicher 
dementsprechenden Beschluß dieser Organe nicht die recht- Vertragsbeziehungen in Mitgliedschaftsverhältnisse. In sol- 
liche Bedeutung der Begründung einer schuldrechtlichen chen Fällen seien beim Auftreten von Widersprüchen in 
1) BStBl. 1964 III S. 614. 2) StZBl. Bln. 1958 S. 69. 
Con
	        
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