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Volume Nummer 58, 24. September 1965

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 15.1965,2 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 15. Jahrgang XNr.58 24. September 1965 4=15 
Im übrigen könnten im Gegensatz zu den rechtlichen aussetzungen für die Beförderung ist nicht schon eine Be- 
Ausführungen des Finanzgerichts die Gebühren für tier- förderungstätigkeit. Derartige Leistungen fallen lediglich 
Ärztliche, chemische und dgl. Untersuchungen auch dann im Zusammenhang mit einem beabsichtigten oder im Gange 
nicht als Versendungsauslagen beurteilt werden, wenn die befindlichen Transport an. Die Aufwendungen, die bei einem 
Bgin. die Güterversendung selbst in eigenem Namen besorgt Spediteur hierfür entstehen, sind deshalb keine Auslagen 
hätte. Denn als Versendungsauslagen können nach dem für das „Ausführenlassen“ einer Beförderung und deshalb 
Wortlaut des 8 54 Abs.2 UStDB nur solche Auslagen in Nicht nach $ 5 Abs.4 Ziff. 1 UStG, $ 54 Abs.2 UStDB ab- 
Frage kommen, die für den tatsächlichen Vorgang der zugsfähig. 
Beförderung vom Unternehmer zum Abnehmer anfallen. 3) Nach diesen Erwägungen war unter Aufhebung der 
Davon sind neben den Frachttarifen beispielsweise auch nach 8 284 Abs.2 AO zulässigen Vorentscheidung des Fi- 
Aufwendungen für Begleitpersonen, Lotsendienste der Poli- nanzgerichts über den Grund des Anspruchs auszusprechen, 
zei bei Großraumtransporten, Brückengelder u. ä. Auslagen daß die Berufung der Bgin. dem Grunde nach nicht gerecht- 
zu verstehen. Diese dienen der gesicherten und zweckmäßi- fertigt ist. Mit Rücksicht darauf aber, daß das Finanz- 
gen Fortbewegung des Transportgutes. Anders verhält es gericht wegen der Feststellung der auf das Jahr 1951 
sich aber mit den erforderlichen Aufwendungen, durch die entfallenden Beträge ohne nähere Begründung weitere 
erst die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, Ermittlungen für erforderlich hält und das Ergebnis der 
daß die Beförderung stattfinden kann oder stattfinden darf. beabsichtigten Nachforschungen aus anderen als den hier 
Im Streitfall dienten die Auslagen zur Ausräumung eines behandelten Rechtsvorschriften eine Entscheidung zugun- 
gesetzlichen Hindernisses für die Einfuhr oder die Durch- sten der Bgin. bedingen kann, war die endgültige Entschei- 
fuhr einer Ware. Die Herbeiführung der gesetzlichen Vor- dung dem Finanzgericht zu überlassen. 
Entscheidungen anderer Gerichte 
Investitionszulage tige selbst instandsetze, beansprucht werden könne. Die 
Urteil des VG Berlin vom 3. Februar 1965 — VG.VIIL.A.87/64 Fertigstellung dieser Wirtschaftsgüter sei erst nach dem 
(rechtskräftig) 30. Juni 1962 erfolgt, so daß auch in zeitlicher Hinsicht 
x die Voraussetzungen für die Gewährung der Investitions- 
(StZBI. Berlin 1965 S. 1415) zulage gegeben seien. 
Bei der Verwendung des Begriffs der Herstellung eines Der Einspruch war erfolglos. In den, Gründen seiner Ein- 
„neuen“ Wirtschaftsguts in 8 21 BHG handelt es sich um spruchsentscheidung führte das FA aus: Nach $ 21 Abs.2 
ein gegenüber 8 16 BHG zusätzliches Merkmal des gesetz- BHG 1962 werde die Investitionszulage nur für neue abnutz- 
lichen Tatbestands, der die Begünstigung der Herstellung bare bewegliche Wirtschaftsgüter gewährt. Darunter seien 
eines Wirtschaftsguts aus gebrauchten oder zumindest zu Nur fabrikneue Wirtschaftsgüter zu verstehen. 
erheblichem Anteil gebrauchten Wirtschaftsgütern aus- Selbst unter Berücksichtigung der bisherigen Recht- 
schließt. sprechung und Literatur‘ zum einschlägigen Einkommen- 
BHG 1962 8 21 Abs. 1 und 2. steuerrecht habe die Bfin. keine neuen Wirtschaftsgüter 
geschaffen, weil die Aufwendungen im Verhältnis zum Wert 
Die Berufungsführerin (Bfin.) beantragte, ihr eine In- der Wirtschaftsgüter nicht‘ ungewöhnlich hoch gewesen 
vestitionszulage für nach dem 30. Juni 1962 angeschaffte Seien. Es sei auch nicht anzuerkennen, daß die instand- 
oder hergestellte neue abnutzbare bewegliche Wirtschafts- gesetzten Maschinen schrottreif gewesen seien, wenn sie mit 
güter des Anlagevermögens zu gewähren. Materialkosten von nur 15 v.H: ihres Anschaffungswertes 
. . N wieder betriebsfähig gemacht worden seien. Durch den 
„Sie hatte u. a. mit Kaufvertrag vom 26. April 1962 aus Einbau der Ersatzteile sei auch die Wesensart der Maschinen 
einer Konkursmasse 60 Maschinen zum Preise von 75 000,— nicht verändert worden. 
DM erworben. Die Maschinen sind nicht betriebsfähig, A N © x 
sondern bereits schrottreif gewesen. Die Bfin. hat jedoch Es habe sich daher nicht um die Herstellung neuer Wirt- 
im 2. Halbjahr 1962 58 Maschinen im eigenen Betrieb Schaftsgüter gehandelt. 
generalüberholt und durch Einbau wesentlicher Teile wieder Gegen diese Einspruchsentscheidung richtet sich die 
betriebsfähig gemacht; 2 Maschinen konnten nicht wieder Berufung. Ergänzend zu dem bisherigen Vorbringen trägt 
hergerichtet werden. Die Maschinen sind an Stelle von qje Bfin. vor: Die Wertverhältnisse zwischen dem ursprüng- 
anderen verschrotteten Maschinen im Betrieb Anfang 1963 l;ichen und dem generalüberholten Wirtschaftsgut seien nur 
in die Produktion aufgenommen worden. ein Beweisanzeichen; maßgebend sei, ob die Aufwendungen 
5 x . x der Gesellschaft für die erworbenen Wirtschaftsgüter eine 
„Der Merstellungsaufwand Im cigenen Beineh setzte SICH ungewöhnliche Werterhöhung zur Folge hatten und ob die 
Gemeinkosten- und Verwaltungsgemeinkostenzuschlages Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter für den Betrieb 
zusammen. Die Materialkosten haben 11162,85 DM betra- WSS°Nilich verlängert worden sei. Es Komme darauf an, 0B 
gen. Der Lohnaufwand für die Generalüberholung hat ein- [DL wirtschaftlicher‘ Befrachtung ein neues ‚Wirtschaitseut 
schließlich Arbeitgeberanteilen und Lohnsummensteuer ins- entstanden sel, weil das bisherige in seiner Wesensarl vr 
esamt 9 655,25 DM betragen. ändert worden sei. Diese Voraussetzungen seien erfüllt; 
8 denn durch den Herstellungsaufwand seien die zunächst 
Das Finanzamt (FA) lehnte es ab, eine Investitions- überhaupt nicht mehr verwendbaren Maschinen wieder lang- 
zulage für die instandgesetzten Maschinen zu gewähren, Jährig betrieblich nutzbar gemacht worden. 
weil es sich nach seiner Ansicht hierbei nicht um neue Die Berufung ist zulässig ($ 21 Abs.4 BHG, 8 261 AO). 
Wirtschaftsgüter und auch nicht um eine Herstellung im Sie ist auch frist- und formgerecht eingelegt worden, konnte 
Sinne des 8 21 Berlinhilfegesetz 1962 — BHG — gehandelt jedoch keinen Erfolg haben. 
habe, Nach $ 21 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Wirt- 
Hiergegen legte die Bfin. Einspruch ein, den sie, wie folgt, schaft von Berlin (West) i.d.F. vom 26. Juli 1962 — BHG 
begründete: Nach 8 21 BHG sei nicht nur die Anschaffung, 1962 — (BGBl. I. S. 492, StZBl. Bln. S. 1487) können Unter- 
sondern auch die Herstellung von Wirtschaftsgütern zulage- nehmer. im Sinne des $ 2 des Umsatzsteuergesetzes, die in 
fähig. Eine Herstellung im einkommensteuerrechtlichen Berlin (West) einen Betrieb (eine Betriebstätte) haben, für 
Sinne liege insbesondere auch dann vor, wenn ein Unter- die nach dem 30. Juni 1962 (und vor dem 1.Januar 1970 
nehmen aus schrottreifen Gegenständen und zusätzlichem — Gesetz zur Änderung und Ergänzung des BHG vom 
Material unter Verwendung eigener Arbeitskräfte betriebs- 29. Juli 1964 —) angeschafften oder hergestellten abnutz- 
fähige Maschinen herstelle. In der steuerrechtlichen Lite- baren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eine Investi- 
ratur (Neue Wirtschaftsbriefe — NWB — Fach 3 Berlin tionszulage erhalten. Die Investitionszulage wird nur für 
S. 250, Fach 3b S. 801) werde ausgeführt, daß die Investi- neue abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter unter be- 
tionszulage auch für ein im beschädigten Zustand vom stimmten weiteren Voraussetzungen gewährt ($ 21 Abs.2 
Hersteller. erworbenes Wirtschaftsgut, das der Steuerpflich- BHG). 
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