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Volume Nummer 58, 24. September 1965

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 15.1965,2 (Public Domain)

1410 Steuer- und Zollblatt für Berlin 15. Jahrgang Nr.58 24. September 1965 
(West) belegenen Betriebstätte eines anderen Unter- Die vorstehende Auslegung ist bei den Verbleib- 
nehmers übergeht. vorschriften des $ 53 Abs.2 EStG (AfA in fallenden 
« . ; z Jahresbeträgen) und des 8 16 Abs.3 Ziff. 1 BHG 1964 
N UL ADD Dir a N RE gleichen Vorschriften des (Darlehen zur Finanzierung betrieblicher Investitionen) 
. ; atz 1 und des 8 19 Abs. 2 Satz 1, - a : 
Abs.5 Satz 2 jeweils BHG 1964, ist das Urteil des ebenfalls entsprechend anzuwenden. Sämtliche ent- 
N 5 tehenden Anweisungen werden aufgehoben. 
Bundesfinanzhofs vom 18. Februar 1965 (aaO) auch bei SCSCNS 5 
der Gewährung der Investitionszulage entsprechend an- 
zuwenden. 
Den Nachweis über das dreijährige Verbleiben im FANdeSÜBENTANE Berlin 
Anlagevermögen einer Betriebstätte in Berlin (West) - Im Auftrage 
hat der begünstigte Unternehmer zu führen. .Sendt 
Biersteuer 
Bierklärmittel (8 17 Abs. 2 BierStDB) (BZBIl. 1965 S. 683) 
(StZBI. Berlin 1065 8.110) Bierklärmittel (8 17 Abs. 2 BierStDB) 
Auf Grund des Artikels II des Gesetzes zur Übernahme : 
des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Finanz- BdF-Erlaß vom 16. August 1965 III C/4 — V 2130 — 37/65 
verwaltung, der Reichsabgabenordnung und anderer Steuer- 5 z a. ; 
gesetze (GVBl. S. 592%) wird der nachstehende Erlaß des YVES: REAR vom 4. Mai 1005 JIL-Ci4 — V 2150 — 27/65 
Bundesministers der Finanzen veröffentlicht. © ) 
Berlin 15, den 17. September 1965 Nach Mitteilung der Firma DEGUSSA, Frankfurt (Main), 
IT A 11—V 2130 — 3/65 wird das unter der bisherigen Bezeichnung „FK 600“ ver- 
Der Senator für Finanzen triebene Bierklärmittel künftig in gleicher Beschaffenheit 
Im Auftrage unter der Bezeichnung „STABIGARANT“ vertrieben. 
Erdmann ) 
1) StZBl. Bln. 1963 S. 822 1) StZBl. Bln. 1965 S. 1011 
Lohnsteuer 
Anwendung des Zweiten Vermögensbildungsgesetzes entrichtete Lohnsteuer ist auf Antrag des Arbeitgebers zu 
(StZBl. Berlin 1965 8.1410) erstatten. Auch wenn der Arbeitgeber den Erstattungs- 
e X ne antrag nicht stellt, handelt es sich bei den in der Zeit vom 
An das Landesfinanzamt Berlin und die Finanzämter 1. April 1965 bis 8.Juli 1965 den Arbeitnehmern zuge- 
Im Einvernehmen mit dem Herrn Bundesminister der fossenen Leistungen um vermögenswirksame Leistungen; 
Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen ayf die die Vorschriften des 2. VermBG (nicht: des Ver- 
Länder bitte ich, bei der Anwendung des Zweiten Gesetzes mögensbildungsgesetzes vom 12.Juli 1961) anzuwenden 
zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer sind. Hat demnach ein Arbeitnehmer in der Zeit vom 
(Zweites Vermögensbildungsgesetz — 2. VermBG) vom 1 April 1965 bis zum 8.Juli 1965 vermögenswirksame 
1.Juli 1965 (BGBl.I S.585 / GVBl. S. 881%) zu den auf- Leistungen erhalten, für die der Arbeitgeber die pauschale 
geführten Fragen folgenden Standpunkt zu vertreten: Lohnsteuer entrichtet hat, so kann der Arbeitnehmer für 
1. vermögenswirksame Leistungen, die ihm in der Zeit vom 
au « 9. Juli 1965 bis zum 31. Dezember 1965 zufließen, den steuer- 
Zeitlicher Geltungsbereich des ?. VermBG im Jahre 1965 _. freien Höchstbetrag von 312 DM (468 DM) nur insoweit in 
Das 2. VermBG ist nach $ 17 des Gesetzes am 1. April Anspruch nehmen, als der ihm zustehende Höchstbetrag 
1965 in Kraft getreten. Mit seinem Inkrafttreten ist das noch nicht durch vermögenswirksame Leistungen in der 
Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung :der Arbeit- Zeit vom 1. April 1965 bis 8. Juli 1965 ausgeschöpft ist. 
nehmer vom 12. Juli 1961 (BGBl. I S. 909 / GVBl. S. 988%) 
außer Kraft getreten. Leistungen, die einem Arbeitnehmer II 
in der Zeit vom 1.Januar 1965 bis zum 31. März 1965 zu- ya z % 
geflossen sind, sind als vermögenswirksame Leistungen nur Keine rückwirkende Anwendung des 8 4 2. VermBG 
anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen des Gesetzes vom Nach $ 4 2. VermBG hat der Arbeitgeber auf schrift- 
12. Juli 1961 gegeben sind. Leistungen, die einem Arbeit- liches Verlangen des Arbeitnehmers einen Vertrag über 
nehmer in der Zeit vom 1. April 1965 bis zum 31. Dezember die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeits- 
1965 zufließen, sind als vermögenswirksame Leistungen nur lohns abzuschließen. Es ist mit steuerlicher Wirkung nicht 
anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen des 2. VermBG möglich, Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bereits zu- 
gegeben sind. geflossen ist, rückwirkend in vermögenswirksam angelegten 
Die Inanspruchnahme des nach 8 12 Abs.1 2.VermBG Arbeitslohn umzuwandeln. Ein vom Arbeitnehmer ge- 
steuerfreien Höchstbetrags von 312 DM (468 DM) für die Stelltes ‘schriftliches Verlangen nach $ 4 2. VermBG kann 
in. der Zeit vom 1. April 1965 bis 31. Dezember 1965 zu- Sich deshalb nur auf Arbeitslohn beziehen, der dem Arbeit- 
geflossenen vermögenswirksamen Leistungen wird nicht nehmer zufließt, nachdem das Verlangen gestellt worden 
dadurch eingeschränkt, daß ein Arbeitnehmer in der Zeit ist. Da erst die Verkündung des 2. VermBG die rechtliche 
vom 1.Januar 1965 bis 31. März 1965 vermögenswirksame Möglichkeit eröffnete, ein schriftliches Verlangen nach 
Leistungen nach dem Gesetz vom 12. Juli 1961 erhalten hat $ 4 des Gesetzes zu stellen, kann sich das schriftliche Ver- 
und die auf diese Leistungen entfallende Lohnsteuer nach langen in keinem Fall auf Arbeitslohn beziehen, der dem 
$ 10 Abs. 1 dieses Gesetzes pauschaliert worden ist. Et N - 9. Te nn Ca N a HUht 
- : 5 e ; ; rückwirkende Anwendung des ist deshalb auc C 
bi Sind einem Arbeitnehmer m der Zeit vom 1. April 1965 für Arbeitslohn anzuerkennen, der in der Zeit vom 1. April 
is zum 8.Juli 1965 (Verkündung des 2. VermBG) ver- 1965 bi ; ; ; 4 
x z : - ; is zum 8. Juli 1965 nicht an den Arbeitnehmer aus 
mögenswirksame Leistungen zugeflossen und ist die Lohn- zahlt, sondern auf. seine Weisung z. B. als Bausparbei- 
steuer für diese Leistungen nach 8 10 Abs.1 des Gesetzes I > : © ISU0S ZB vuSp 
x . räge von dem Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers 
vom 12.Juli 1961 .pauschaliert worden, so kann im all- an eine Bausparkasse überwiesen worden ist 
gemeinen davon ausgegangen werden, daß auch die Vor- N PD © . 
aussetzungen für die Anerkennung dieser Leistungen als HI 
vermögenswirksame Leistungen nach dem 2. VermBG . 
erfüllt sind. Durch die rückwirkende Anwendung des Keine Anwendung der Vorschriften des ?, VermBG 
2. VermBG ist die Verpflichtung ‘zur Entrichtung der für Empfänger von Versorgungsbezügen 
Lohnsteuer nachträglich entfallen. Die vom Arbeitgeber Der Herr Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung 
Er ann hat im Einvernehmen mit dem Herrn Bundesminister des 
3) NET T0e S TEE Innern darauf hingewiesen, daß das 2. VermBG in erster
	        
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