Steuer- und Zollblatt für Berlin 15. Jahrgang Nr.57 17%. September 1965 1391
N. A. mit 15 000 DM werden. Dabei trifft nicht etwa die Steuerpflichtigen die
(über Y. GmbH als Treuhänderin) 45000 DM Beweislast, daß die von ihnen gewählte Form möglich war,
(über Z. GmbH als Treuhänderin) 32500 DM 92500 DM sondern es ist, weil die Steuerpflichtigen grundsätzlich das
Frau A., geb. B., mit 77" 46250 DM KRecht zur freien Gestaltung ihrer Rechtsverhältnisse haben,
R. B. mit 46 250 DM Aufgabe der Finanzbehörde, darzutun, daß nach den Um-
——————— gtänden des Falles eine andere als die von den Gesellschaf-
; zusammen 185 000 DM. tern gewählte Form zwingend war“ (so Urteil des Bundes-
Die wirtschaftliche und rechtliche Gläubigerschaft ergab finanzhofs I 178/55 U). Noch eindeutiger ergibt sich dieser
sich nach mehreren Umbuchungen der Darlehen im wesent- Grundsatz aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs I 44/57 U,
lichen aus Innenbeteiligungen, atypischen stillen Beteiligun- bestätigt durch das Urteil I 136/59 U vom 6. Oktober 1959
gen und Treuhandverhältnissen zu der Y.-GmbH, der W.- (BStBl. 1960 III S. 10, Slg. Bd. 70 S. 24%). Aus Gründen der
GmbH und der Z.-GmbH. Die Verflechtung der Firmen- Rechtssicherheit wird damit der bürgerlich-rechtlichen Ge-
gruppen ist in einem Schaubild als Anlage 9 des Betriebs- staltungsfreiheit noch größere Bedeutung zuerkannt als in
prüfungsberichts vom .... 1958 dargestellt. Die maßgeb- der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs.
liche Stellung der Darlehnsgläubiger N. A., Frau A. und Bürgerlich-rechtlich . ist im Streitfall ein partiarisches
R. B. wird von der Bfin. nicht bestritten. Nach dem Dar- Darlehen anzunehmen. Der für eine typische stille Gesell-
lehnsvertrag vom .... 1951 ist das Darlehen in bar zur schaft erforderliche Parteiwille zu dieser Rechtsgestaltung
Verfügung zu stellen, auf fünf Jahre unkündbar und durch liegt nicht vor. Auch ein partiarisches Darlehen im Sinne
Übereignung des Anlage- und Umlaufvermögens gesichert. ges bürgerlichen Rechts kann nach den von der Recht-
Als Zinsen für diese Darlehen vereinbarten die Parteien die sprechung aufgestellten Erfordernissen im besonderen Aus-
Hälfte des Gewinns der Bfin. Im einzelnen vereinbarten sie nahmefall körperschaftsteuerlich verdecktes Stammkapital
noch: n A sein. Ein solcher Ausnahmefall liegt aber hier nicht vor.
„Das Darlehen ist von der Darlehnsnehmerin in der Die Geldgeber haben von ihrer bürgerlich-rechtlichen Ge-
Form variabel zu verzinsen, daß die Darlehnsnehmerin staltungsfreiheit in zulässiger Weise durch Hingabe von
unter Mitwirkung der Darlehnsgeber unmittelbar nach „ewinnabhängigen Darlehen Gebrauch gemacht. Sie haben
Abschluß eines Geschäftsjahres eine Rohbilanz erstellt sich gewisse Kontrollrechte bei der jährlichen Gewinnermitt-
mit einer Nachrechnung des voraussichtlich ohne Be- ıung gesichert, die nichts Ungewöhnliches, jedenfalls keine
rücksichtigung dieser Zinspflicht sich ergebenden Ge- pertragung wesentlicher, nur den Gesellschaftern der
winns. Von dem so errechneten Betrag hat die Dar- GmbH vorbehaltener Befugnisse enthalten. Ein krasses
lehnsnehmerin den Darlehnsgebern die Hälfte als Ver- Mi;ßverhältnis zwischen Darlehen und Stammkapital, das im
zinsung zu gewähren. Die Zinsen können von den Dar- 7usammenhang mit anderen Umständen zu der Annahme
lehnsgebern zur Auszahlung gefordert werden in drei £ünren könnte, daß rechtlich und wirtschaftlich die Form
gleichen Raten, und zwar am 15, Februar, am 15. Mai ger Kapitalzuführung die allein mögliche, also zwingend
und am 15. August eines jeden Jahres. | war, besteht in den Streitjahren nicht. Reichsfinanzhof und
Eine im Jahre 1956 bei der Bfin. durchgeführte Betriebs- Bundesfinanzhof haben bei noch größeren Abweichungen
prüfung führte dazu, daß das Finanzamt die als Darlehen zwischen Darlehen und Stammkapital keinen Ausnahmefall
bezeichneten Bilanzposten als verdecktes Stammkapital angenommen. Die Höhe der Verzinsung als solche ist im
und die in den Gewinn- und Verlustrechhungen als Schulden Zusammenhang mit der Prüfung des Vorliegens verdeckten
ausgeworfenen Vergütungen an die Darlehnsgläubiger als Stammkapitals nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs I
verdeckte Gewinnausschüttung behandelte. 44/57 U nicht entscheidend. Die strengen Voraussetzungen,
5. die von der fortentwickelten höchstrichterlichen Rechtspre-
IV. chung für die nur ausnahmsweise zulässige Umdeutung
Di _ führt zur Aufhebung der Vorentscheidung. Der eines Darlehens oder einer stillen Beteiligung in verdecktes
& © neCha ter en a mbH N ern zu dieser KSCcHschafte- Stammkapital verlangt werden, ‚sind daher nach Auffassung
rechtliche und schuldrechtliche Beziehungen haben. Daraus des erkennenden Senats im Streitfall nicht gegeben.
folgt, daß er der Gesellschaft Kapital über eine Einlage Die Vorentscheidungen, die von anderen rechtlichen Er-
gegen Anteilsrechte oder schuldrechtlich‘ als Darlehen bzw. Wigungen ausgegangen sind, können demnach nicht auf-
stille Beteiligung zuführen kann. Die steuerliche Abgren- Techterhalten werden. . ;
zung für die beiden Möglichkeiten folgt der bürgerlich- Nach der Ablehnung verdeckten Stammkapitals hat sich
rechtlichen Gestaltung, wenn nicht unter besonderen Um- die Prüfung nunmehr auf das Vorliegen verdeckter Gewinn-
ständen ein Darlehen oder eine stille Beteiligung als ver- ausschüttungen durch überhöhte Leistungen der GmbH an
decktes Stammkapital zu behandeln sind. EA SEE aan zn TE ale
x . 5 ; ;_ scheidend kommt es darauf an, welche Gegenleistungen die
a Dr REICHS TNON Mar N DT Helhe von En Asche! GmbH einem gesellschaftsfremden Dritten für die über-
ungen dem ‚Parteiwillen maßgebliche Bedeutung für die N A ittel Ahrt hätte. D emes
Unterscheidung zwischen Einlage und Darlehen beigemessen. lassenen Finanzierungsmittel gewä ätte. ns angemes-
Der Bundesfinanzhof ist dieser Rechtsprechung ausdrück- Sene Verhältnis zwischen den Entgelten für die hingegebenen
lich gefolgt. (Urteile I 20/50 U vom 7. November 1950, BStBl. Darlehen und dem auf die Geschäftsanteile entfallenden
N i i i d Buch-
1951 MIT 8.12, Sig. Bd. 55 S. 27%; I 117/54 U vom 11. Ok- Gewinn richtet sich nicht nach den Nennbeträgen und Buc
Y . werten. Der Wert des Betriebsvermögens der GmbH ein-
tober 1955, BStBl. 1956 III S. 11, Slg. Bd. 62, S. 27; I 178/55 U ven. . SE : .
vom 20. März 1956, BStBl. 1956 III S. 179, Slg.Bd. 62 schließlich stiller Reserven und Geschäftswert ist bei Beur-
S. 4823)). Danach soll es grundsätzlich den Gesellschaftern teilung des auf Geschäftsanteile entfallenden _ Ertrages
N UT el ; 3 ü ücksichti . Die bisher ermittelten Ren-
einer Kapitalgesellschaft überlassen bleiben, in welchem 8Se°bührend zu berücksichtigen itiahre 1955 (179 v. II)
Umfang sie ihre Gesellschaft mit den erforderlichen Mitteln diten für die Darlehen für die Streitjahre 1953 (17,9 v. H.
ä 5 und 1954 (38,4 v. H.) lassen es nicht ausgeschlossen er-
ausstatten wollen. Nur dann soll eine andere Beurteilung N N tn b ind. Ob di
geboten sein, „wenn rechtlich und wirtschaftlich die Form Scheinen, daß überhöhte ES gege er Sn x 708
der Zuführung von Gesellschaftskapital allein möglich, also Zutrifft, muß unter Eingehen auf die von Bf N Ser
zwingend war. Ob eine Ausstattung der Gesellschaft in tragenen Besonderheiten, zu deren Überprüfung nach der
Form von Gesellschaftskapital zwingend war, muß im Ein- bisherigen Rechtsauffassung der Vorinstanzen keine Veran-
zelfall unter Berücksichtigung aller Umstände geprüft lassung bestand, ermittelt werden.
2) StZBl. Bln. 1951 5S. 35 EEE
3) StZBl. Bln. 1957 S. 360 4) StZBl. Bln. 1960 S. 151
Körperschaftsteuer 2. Hat das Organ eine Schachtelbeteiligung im Sinne des
8 n SE I: 1 8 9 Abs. 1 KStG, so kann nur das Organ als unmittelbar
VStei des BEN vom 2. Mrz 1905 E00.) beteiligte Gesellschaft das Schachtelprivileg beanspru-
(StZBI. Berlin 1965 8. 1391) chen. Bei Erfüllung aller Voraussetzungen sind die
1. Die durch die Rechtsprechung bei der Körperschaft- Schachteleinnahmen beim Organ als steuerfrei zu be-
steuer anerkannte Organschaft mit Ergebnisabführungs- handeln; die Schachteleinnahmen sind in die Zurech-
vertrag wird aufrechterhalten. nung beim Organträger nicht einzubeziehen.
1) BStBl. 1965 III S. 329 KStG 88 6 Abs. 1, 9 Abs. 1.