Steuer- und Zollblatt für Berlin 15. Jahrgang MNr.56 10. September 1965 75
$ 44b Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des
Handelsbücher sowie Inventare und Bilanzen sind zehn Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch
Jahre, empfangene Handelsbriefe, Wiedergaben der ab- gemacht, das Inventar aufgestellt, die Bilanz festgestellt,
gesandten Handelsbriefe und Buchungsbelege sieben der Handelsbrief empfangen oder abgesandt oder der
Jahre aufzubewahren. Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnungen
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des VOr$chommen oder die sonstigen Unterlagen entstanden
Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das ©
Handelsbuch gemacht, das Inventar aufgestellt, die : x z a
Bilanz festgestellt, der Handelsbrief empfangen oder ab- 3. „Folgende VOrsCcHHiit Wird 518 neuer Absatz 9 eingefügt:
gesandt oder der Buchungsbeleg entstanden ist.“ = (9) CT DR en De LAS
: . h OR opie, ruck, schrift oder sonstige dauerhafte
6. Nach $ 47 wird folgende Vorschrift als $ 47a eingefügt: Wiedergabe des Wortlauts auf einem Schrift- oder Bild-
8 47a träger) muß mit der Urschrift übereinstimmen. Die
Y übrigen in Absatz8 Nr.2 genannten Schriftstücke sind
Wer empfangene Handelsbriefe oder Buchungsbelege in Urschrift aufzubewahren; sie können statt dessen in
hur’in Form einer verkleinerten Wiedergabe auf einem Form einer verkleinerten Wiedergabe auf einem Bild-
Bildträger vorlegen kann, ist verpflichtet, neben der Wie- träger aufbewahrt werden, wenn das Verfahren bei der
dergabe die erforderliche Anzahl ohne Hilfsmittel les- Herstellung der Wiedergabe ordnungsmäßigen Grund-
barer Reproduktionen auf seine Kosten beizubringen. sätzen entspricht und dabei gesichert ist, daß die Wieder-
Dies gilt sinngemäß für Wiedergaben abgesandter gabe mit der Urschrift übereinstimmt; für Buchungs-
Handelsbriefe, die nur in einer ohne Hilfsmittel nicht belege gilt dies auch, soweit ihre geordnete Ablage in
lesbaren Form vorgelegt werden können.“ einem den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
entsprechenden Verfahren die Führung von Büchern und
52 Konten ersetzt. Können hiernach Unterlagen nur in einer
$ 162 der Reichsabgabenorädnung® wird ‚wie folgt ge- ohne Hilfsmittel nicht lesbaren Form vorgelegt werden,
ändert: so hat der Betroffene auf Verlangen der Finanzbehörden
1A ält fol . oder der Gerichte auf seine Kosten die erforderliche An-
Deate U olgende Tassung - 7 zahl ohne Hilfsmittel lesbarer Reproduktionen vorzu-
A CE DL A EBENEN im legen; bei Ermittlungen oder Prüfungen in den Geschäfts-
detoab © De Ze8 RU Er nOSlaD Da &, N räumen sind für verkleinerte Wiedergaben die erforder-
ergaben der abgesandten Handelsbriefe, Buchungsbe. lege lichen Lesegeräte bereitzustellen.“
und, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind,
auch Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen sind £ Die bisherigen Absätze9 und 10 werden Absätze 10
geordnet aufzubewahren, und zwar und 11.
1. Bücher, Inventare und Bilanzen zehn Jahre, 3
2. Aufzeichnungen, empfangene Handelsbriefe, Wieder- T 5
gaben der abgesandten Handelsbriefe, Buchungsbelege _ Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des $ 12 Abs.1 und des
und sonstige Unterlagen sieben Jahre, sofern nicht in $ 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land
anderen Steuergesetzen kürzere Aufbewahrungsfri- Berlin.
sten bestimmt sind. 8 4
. . Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in
3) Bundesgesetzbl. III 610-1 Kraft.
Gesetz
zur Übernahme des Gesetzes Anlage
über den Fristablauf am Sonnabend). (BGBl. I S. 753)
Vom 19. August 1965. Gesetz
; über den Fristablauf am Sonnabend').
(StZBI. Berlin 1965 S. 1375) Vom. 10. August 1965.
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I SE Artikel 1
Das Gesetz über den Fristablauf am Sonnabend vom Änderung von Gesetzen
10. August 1965 (BGBl. I S. 753) — Anlage — findet in Berlin 1 ss 193 ges Bürgerlichen Gesetzbuches” wird wie folgt
Anwendung. .
gefaßt:
Artikel II „S 193
Der Wortlaut von Verwaltungsvorschriften, die auf Ist an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer
Grund des in Artikel I genannten Gesetzes erlassen werden, Frist eine Willenserklärung ‚abzugeben oder eine Lei-
wird im Amtsblatt für Berlin von dem zuständigen Mit- stung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder
glied des Senats veröffentlicht. der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am
Erklärungs- oder Leistungsorte staatlich anerkannten
Artikel. 111 allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt
an di le ei Ich ächste Werk-
Dieses Gesetz mit der Anlage tritt am 1. Oktober 1965 a Stelle eines Scichen Tapes der nächste Wen
in Kraft.
2. Die Zivilprozeßordnung® wird wie folgt geändert:
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. a) $ 216 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
: ns - „(3) Auf Sonntage, allgemeine Feiertage oder
Der Regierende Bürgermeister Sonnabende sind Termine nur in Notfällen anzu-
Albertz beraumen.“
Bürgermeister 1) Ändert Bundesgesetzbl. III 310-4, 312-2, 315-1, 380-1, 400-2.
4132-1, 4133-1, 7815-1, 820-1, 833-1
Em 2) Bundesgesetzbl. III 400-2
1) GVBl. S. 1006 3) Bundesegesetzbl. III 310-4
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