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Volume Nummer 56, 10. September 1965

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 15.1965,2 (Public Domain)

15.4 Steuer- und Zollblatt für Berlin 15. Jahrgang‘ Nr. 56 10. September 1965 
Stellenausschreibung Anforderungen: 
(StZBI. Berlin 1965 8.1374) Gründliche Steuerrechtskenntnisse, insbesondere gute 
Im Dienstbereich des Landesfinanzamts Berlin ist mit Kenntnisse und langjährige Erfahrungen auf dem Ge- 
Wirkung vom 1. Oktober 1965 folgende Beamtenplanstelle biet des gesamten Beitreibungsrechts. 
zu besetzen: e n A 
Kennziffer Nr. 872 Bewerber, die die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen 
ZEMENT» erfüllen und die Eignung für die zu besetzende Stelle nach- 
Steueramtmann (Besoldungsgruppe A 11) weisen können, werden gebeten, ihre Bewerbung unter Ein- 
Arbeitsgebi et: haltung des Dienstweges bis zum 24. September 1965 an 
Geschäftsprüfer für das Verwaltungsvollstreckungs- den Senator für Finanzen, Berlin 30, Nürnberger Str. 53-55, 
verfahren beim Landesfinanzamt Berlin Referat I B 3, Zimmer 151, zu richten. 
B. Gesetze und Verordnungen 
Gesetz In dem Inventar für den Schluß eines Geschäftsjahrs 
zur Übernahme des Gesetzes zur Änderung des Handels- brauchen Vermögensgegenstände nicht verzeichnet zu 
gesetzbuches und der Reichsabgabenordnung !). werden, wenn 
— Vom 16. August 1965, 1. der Kaufmann ihren Bestand auf Grund einer körper- 
; E lichen Bestandsaufnahme oder auf Grund eines nach 
(StZBI. Berlin 1965 8. 1374) Absatz 3 zulässigen anderen Verfahrens nach Art, 
Menge und Wert in einem besonderen Inventar ver- 
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: zeichnet hat, das für einen Tag innerhalb der letzten 
Artikel I drei Monate vor oder der beiden ersten Monate nach 
Zn dem Schluß des Geschäftsjahrs aufgestellt ist, und 
Das Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuches und 
der Reichsabgabenordnung‘ vom 2. August 1965 (BGBl.I 2 auf Grund des besonderen Inventars durch Anwen- 
S. 665) — Anlage — findet in Berlin Anwendung. dung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buch- 
. führung entsprechenden Fortschreibungs- oder Rück- 
Artikel II rechnungsverfahrens gesichert ist, daß der am Schluß 
: % des Geschäftsjahrs vorhandene Bestand der Vermö- 
Der Wortlaut von Verwaltungsvorschriften, die auf Grund as a a 
des in Artikel I genannten Gesetzes erlassen werden, wird NEE ara nem Zeitpunkt ordnungsgemäß 
im Amtsblatt für Berlin von dem zuständigen Mitglied des ) 
Senats veröffentlicht. 3. 8 40 erhält folgenden Absatz 4: 
Artikel III ; „Soweit dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buch- 
Dieses Gesetz mit der Anlage tritt mit Wirkung vom führung entspricht, können bei der Aufstellung des 
8. August 1965 in Kraft. Inventars und der Bilanz 
n ’ 1. annähernd gleichwertige oder solche gleichartigen 
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Vermögensgegenstände, bei denen nach der Art des 
: ne ; Bestandes oder auf Grund sonstiger Umstände ein 
Der Regierende Bürgermeister Durchschnittswert bekannt ist, zu einer Gruppe zu- 
Albertz sammengefaßt werden, 
Bürgermeister 2. Gegenstände des Anlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- 
1) GVBL. S. 9638 und Betriebsstoffe des Vorratsvermögens mit einer 
U gleichbleibenden Menge und mit einem gleichbleiben- 
Anlage den Wert angesetzt werden, wenn ihr Bestand in 
(BGBl. I.S. 665) seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammen- 
. ) setzung nur geringen Veränderungen unterliegt. 
Gesetz Jedoch ist in der Regel alle drei Jahre eine körperliche 
zur Änderung des Handelsgesetzbuches Bestandsaufnahme durchzuführen.“ 
und der Reichsabgabenordnung‘). 
4. $ 41 Abs. 2 wird aufgehoben. 
‚Vom 2. August 1965. 
5. An die Stelle des 8 44 treten die folgenden Vorschriften: 
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 8 44 
$1 Jeder Kaufmann ist verpflichtet, die folgenden Unter- 
Das Handelsgesetzbuch?. wird wie folgt geändert: lagen geordnet aufzubewahren: 
1. $ 38 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 1. Handelsbücher, Inventare und Bilanzen, 
„Er ist verpflichtet, eine mit der Urschrift überein- 2. die empfangenen Handelsbriefe, 
stimmende Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe 3. Wiedergaben der abgesandten Handelsbriefe, 
(Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige dauerhafte 4. Bele ö ; ; 
= NE > PR ; ge für Buchungen in den von ihm nach 8 38 Abs. 1 
Wiedergabe des Wortlauts auf einem Schrift- oder Bild- zu führenden Büchern (Buchungsbelege). 
träger) zurückzubehalten “ 
Handelsbriefe sind nur Schriftstücke, die ein Han- 
In $ 39 wird Absatz3 durch die folgenden neuen Ab- delsgeschäft betreffen. 
sätze 3 und 4 ersetzt: 
„Bei der Aufstellung des Inventars für den Schluß $ 44a 
eines Geschäftsjahrs bedarf es einer körperlichen Be- Empfangene Handelsbriefe können statt in Urschrift 
standsaufnahme der Vermögensgegenstände .für diesen in der Form einer verkleinerten Wiedergabe auf einem 
Zeitpunkt nicht, soweit durch Anwendung eines den Bildträger aufbewahrt werden, wenn das Verfahren bei 
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspre- der Herstellung der Wiedergabe ordnungsmäßigen Grund- 
chenden anderen Verfahrens gesichert ist, daß der Be- sätzen entspricht und dabei gesichert ist, daß die Wieder- 
stand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und gabe mit der Urschrift übereinstimmt. 
Wert auch ohne die körperliche Bestandsaufnahme für Absatz 1 gilt sinngemäß für Buchungsbelege, auch so- 
diesen Zeitpunkt festgestellt werden kann. weit ihre geordnete Ablage in einem den Grundsätzen 
1) Andert Bun desgesetzbl. 11T 4100-1. 610-1 ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden Verfah- 
2) Bundesgesetzbl. III 4100-1 ren die Führung von Büchern und Konten ersetzt. 
Fu
	        
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