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(LA 1190) Steuer- und Zollblatt für Berlin 15. Jahrgang Nr.55 7. September 1965
Nr.1 Buchst. d LAG ausdrücklich verwiesen wird, gelten $ 24 Nr.1 Buchst. d LAG kann deshalb im Streitfall nicht
die dinglichen. und schuldrechtlichen Folgen einer rechts- angewendet werden.
kräftigen Entscheidung oder Vereinbarung, die nach dem x .
20. Juni 1948 „über einen Rückerstattungsanspruch nach zo) Zu Unrecht ‚berufen sich die Bf. auf 826 LAG und auf
n N KA Bra Ts die Verwaltungsübung bei Anwendung dieser Vorschrift,
den Rückerstattungsgesetzen getroffen wird‘, für die Er- onach 8 26 Abs. 2 LAG auch bei solchen Rückerstattungs-
mittlung des der Abgabe unterliegenden Vermögens als ww : T den ist. bei d die Rückerstatt 5
zu Beginn des 21. Juni 1948 eingetreten. Aus der Betonung berechtigten anzuwenden 38t, DE: CONOP CIE AUCRETSIN ung
des Begriffes „Rückerstattungsverfahren“ in 8 24 Nr. 1 vor dem 20. Juni 1948 durchgeführt worden war, das heißt
Buchst. d L AG un d weiter N US dem Hinweis auf die Rü Ck- also zum Teil auch in einer Zeit, in der die Rückerstattungs-
erstattungsgesetze in 827 Abs.1 LAG ergibt sich, daß es 8° setze noch nicht rt U BOWESEN in ed Se LAG ist
für die Anwendung von $ 24 Nr. 1 Buchst. d LAG entschei- ee SUR U N ve N RULE TE HDi PS N Dersonen
dend auf das Vorliegen eines förmlichen Rückerstattungs- Sr , ra her“ 2 LAG Hin T Preibetrau “=.
verfahrens ankommt. Der Begriff des Rückerstattungsver- 1 000 DM hinsichtlich d v ER : & S a
fahrens ist kein allgemeiner Begriff; er ergibt sich viel- aD De ) L ae N UL ZENEn St Damit alte
mehr aus den besonderen Rückerstattungsgesetzen, hier dem ABEL nach $ ES ; He DE rat dl HOME! üb e
Gesetz Nr. 59 der früheren Militärregierung für die ehemals dieser Personen! TeIS eine ech e: Besserstellung SCHCHUNET
amerikanisch besetzte Zone Deutschlands, Die Befreiung den übrigen Abgabepflichtigen wegen der früher erlittenen
e a nn Verfolgung bzw. Vermögensschädigung erfahren. Aus die-
von Wirtschaftsgütern von der Vermögensabgabe nach . 5 z
824 Nr. 1 Buchst. d LAG ist sonach nur dann zu gewähren, Sem gesetzgeberischen Zweck von 526 LAG erklärt sich
wenn es sich um Rückerstattungsfälle handelt, die nach DR N ‚u USt Er SE BD A
den Rückerstattungsgesetzen unter behördlicher Kontrolle üC At CC 5 Ge N hritt durch Erlaß d
abgewickelt worden sind. Die Notwendigkeit einer Bin- SET ANSSEUTE der esetzesvorsc EN 7 N OLE U 0aD
dung an ein förmliches Rückerstattungsverfahren im Sinne TE OPEL Skat DE eu dehnen bh at Die, N ONE ACRS
der Rückerstattungsgesetze für die Befreiung von der Ver- Mn TH SS SNDE t b nti d. Rück
mögensabgabe nach $ 24 Nr.1 Buchst.d LAG ergibt sich 5°%andlung von Rückerstattungsberech N ES Ge
auch aus den Rückerstattungsgesetzen selbst. Gemäß Art. 57 erstattungsverpflichte Ti N aba Zu SSH ae R ht-
des Gesetzes der Militärregierung Nr..59 (amerik. Rück- Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz Kegt N
erstattungsgesetz — REG —-) können Ansprüche, die unter sprechung des Bundesverfassungsgerichts (val. Urteil 1
dieses Gesetz fallen, nur in dem Verfahren nach diesem BvR 561, 579/60, 114/61 von: 17. Mai 1961, Eintscheidungen
Gesetz und unter Einhaltung seiner Fristen geltend ge- aes DE Een Se We nn Au don
macht werden. Die Gestaltung der Rechtsbeziehungen nicht vor, US legi ANeR AErSCHEIUUNESAT CF
zwischen dem ARückerstattungsverpflichteten und dem vorhanden 38t, so daß die PESONdErS Behandlung der Ge-
Rückerstattungsberechtigten obliegt nach Art. 67 des ameri- görderten emer. am SO U en
kanischen REG den Wiedergutmachungskammern (vgl. Betrachtungsweise entspric s 4m Streitfall Ast. das Inter:
auch Art. 59 des brit. REG). Die Wiedergutmachungs- scheidungsmerkmal eben darin zu sehen, daß der Gesetz-
kammern sind demnach Sondergerichte zur Durchsetzung En N ern it A eine
besonderer Ansprüche auf Grund eines Sondergesetzes in Bes Bell rinrumte gung
einem Sonderverfahren. Im Streitfall lag eine Rück- )
erstattung im Sinne der Rückerstattungsgesetze nicht vor. Die Zahlenangaben wurden teilweise geändert.
Hinweis auf Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Vermögensabgabe — Reichsabgabenordnung
Urteil des BFH vom 19. März 1965 — III 243/64 U
(StZBIl. Berlin 1965 S. 1372)
1. Wird in einem steuergerichtlichen Verfahren festge-
stellt, daß ein Abgabepflichtiger geschäfts- oder pro-
zeßunfähig ist, so bestehen keine Bedenken, die zivil-
prozessualen Grundsätze, die sich auf die Prozeßfähig-
keit beziehen, auf den Steuerprozeß zu übertragen.
2. Die Prozeßfähigkeit ist eine Prozeßvoraussetzung und
ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu
prüfen.
+5 Ist einem geschäfts- und prozeßunfähigen Abgabe-
pflichtigen eine Einspruchsentscheidung und auf Grund
seiner Berufung ein Berufungsurteil zugestellt worden
und hat er dagegen Rechtsbeschwerde eingelegt, so sind
die Einspruchsentscheidung und das Berufungsurteil
aufzuheben. Das Urteil über die Rechtsbeschwerde ist
dem gesetzlichen Vertreter nach dessen Bestellung zu-
zustellen.
LAG 88 21, 22, 38, 39, 203; AO 8 102; BGB 88 104, 131,
1910: ZPO 88 52, 56, 551 Ziff.5, 578, 579 Abs.1 Ziff. 4
(BStBl. 1965 III S. 370)
Herausgeber u. Schriftleitung: Der Senator für Finanzen, 1 Berlin 15, Kurfürstendamm 193-194; EN Ta 00 Ch
urchwahl: , .
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