1244 Steuer- und Zollblatt für Berlin 15. Jahrgang Nr.49 30. Juli 1965
Die Rb. des Bf. ist auch nach dem Ergebnis der münd- zurücktreten. Nebenbei sei bemerkt, daß die dem $ 13
lichen Verhandlung nicht begründet. BefStG 1955 entsprechenden Vorschriften des $ 14 der
BefStG 1917, 1926 und 1936 im Gegensatz zu 8 3 Abs. 1 Nr. 2
. ® as : dieser Gesetze nicht von Beförderungsunternehmen, son-
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Ansicht des Finanz- a ı
gerichts gefolgt werden könnte, 4aß es sich beider Mitnahme (0 Yon gEe! Gem SEE COM UNE CN! des Reiches
der Kranmasttenle anf einem Anhänger hinter Ger Ar DEI scher, im Steuerrecht im allgemeinen nicht gebräuchlicher
maschine um die Beförderung von Zubehör „ACcS Fahrzeugs Art — und daß dieser Begriff nicht durch das Verkehrs-
handelt, mit dem die Beförderung ausgeführt wird; denn finanzgesetz selbst, sondern auf Grund der Ermächtigung
jedenfalls rechtfertigt sich die Freistellung der Beförderung des Abschn. 11 Art. 3 Abs. 3 dieses Cesetzer zur Beseitigun
der Kranmastteile von der Beförderungsteuer schon 05 $3 von Unstimmigkeiten des Wortlauts“ bei ‚Bekanntgabe de
Berergerhs EL De N de nen Se neuen Wortlauts des BefStG 1955 durch den Ausdruck Be-
förderungsunternehmens dient, von der Steuer befreit. Im förderungsunternehmen ersetzt worden ist.
Streitfall dienen die Beförderungen der Kranmastteile den
begünstigten Zwecken, da der Wortlaut der Vorschrift die Der nach Auffassung des Senats eindeutige Wortlaut des
vom Bf. erstrebte einengende Auslegung des Begriffs „Beför- $ 3 Abs. 1 Nr. 2 BefStG 1955 läßt aber — wie der Senat
derungsunternehmen“ nicht zuläßt. Entgegen der Ansicht in letzter Zeit wiederholt ausgesprochen hat (z. B. Urteil
des Bf., der unter einem Beförderungsunternehmen nur den des Senats II 196/61 U vom 26. Juni 1963, BStBl. 1963 III
„Betriebszweig Beförderung“ eines Unternehmens verstan- 5. 402, 403%” zu II 1, Slg. Bd. 77 S. 227, 229 mit weiteren
den wissen möchte, ist unter einem Beförderungsunterneh- Zitaten auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungs-
men ein Unternehmen zu verstehen, dessen Zweck oder gerichts) — eine einengende Auslegung im Sinne des Be-
Hauptzweck auf die Fortbewegung von Personen oder Gü- gchrens des Vorstehers des Finanzamts schon deshalb
tern gerichtet ist. Diese Auslegung. des Begriffs „Beförde- Nicht zu, weil er — wie im Streitfall — zu einer Ver-
rungsunternehmen“ — einer Zusammensetzung der Begriffe Schärfung der Besteuerung führen kann. Selbst
„Beförderung“ und „Unternehmen“ — folgt aus dem Be- wenn man der Auffassung wäre, durch verschiedenartige
förderungsteuerrecht selbst (8 4 Abs. 1 BefStDV und 8 1 Begriffsverwendungen oder Verweisungen seien Unklar-
Abs. 3 BefStG). „Beförderung“ im Sinne des Gesetzes und heiten des Gesetzes entstanden, so könnten solche Unklar-
seiner Durchführungsverordnung ist die Tätigkeit, die im heiten nicht zu Lasten des Staatsbürgers gehen.
Rahmen eines Unternehmens stattfindet und auf,die Fort-
bewegung von Personen und Gütern gerichtet ist, wobei Demgemäß richtet sich die Entscheidung, ob ein Beför-
unter anderem Voraussetzung ist, daß die Fortbewegung derungsunternehmen vorliegt, danach, ob das Unternehmen
Selbstzweck oder‘ Hauptzweck der Tätigkeit ist ($ 4 Abs.1 als Ganzes eine Tätigkeit ausübt, die auf die Fort-
BefStDV). Der Begriff des Unternehmens richtet sich auch bewegung von Personen und Gütern gerichtet ist. Bei einem
für die Anwendbarkeit des $ 3 Abs. 1 Nr. 2 BefStG 1955 ge- Unternehmen, das auch andere Tätigkeiten verrichtet, muß
mäß $ 1 Abs. 3 BefStG nach dem Umsatzsteuerrecht. Dem- sein Hauptzweck entscheiden (vgl. insoweit auch Sperling,
nach ist nicht jedes Unternehmen im ‚Sinne des Umsatz- Beförderungsteuer-Kommentar, 1962, S. 113 Tz. 112 Abs. 2)
steuerrechts auch ein Beförderungsunternehmen, umgekehrt
jedes Beförderungsunternehmen aber ein Unternehmen. . ]
Auch das Unternehmen im. Sinne des Beförderungsteuer- S DD Nr AO En A E A
rechts umfaßt also die gesamte gewerbliche oder beruf- getragenen Art im Hinblick auf Art. 3 GG erwe ecke: er:
liche Tätigkeit des Anternehmers © 2 AbS a Satz 2 UStG). mag der Senat nicht zu folgen. Der Gleichheitsgrundsatz
Ps kann daher für die Frage, ob eine Güterbeförderung den 405 Art 3 GG fordert nur, daß sachverhaltlich wesentlich
ZW ecken des Beförderungsunternehmens Gient, Dicht „auf Gleiches auch-rechtlich gleich, sachverhaltlich Ungleiches
die einzelnen Betriebszweige des Unternehmens zurück- jedoch je nach seiner Eigenart rechtlich ungleich zu be-
gegriffen werden. handeln ist. Bei der vom Senat für zutreffend erachteten
8 Auslegung des $ 3 Abs. 1 Nr. 2 BefStG 1955 werden aber
Ein Unternehmer kann umsatzsteuerrechtlich und damit gerade sachverhaltlich gleichgelagerte Fälle auch recht-
beförderungsteuerrechtlich immer nur ein Unterneh- lich gleich und sachverhaltlich ungleiche Fälle entspre-
men haben. Zwar kann sich das Unternehmen in verschie- chend ungleich besteuert. Der Senat ist sich dessen be-
dene Betriebe oder auch nur Betriebszweige (Betriebs- wußt, daß bei der tatsächlichen Abgrenzung der steuer-
abteilungen) aufspalten. Aber auch dann liegt umsatzsteuer- rechtlich zu erfassenden Sachverhalte sich gewisse. Ab-
rechtlich und beförderungsteuerrechtlich stets nur ein grenzungsschwierigkeiten ergeben können, insbesondere
einheitiiches Unternehmen vor (vgl. insoweit auch auch hinsichtlich der Frage, unter welchen Voraussetzun-
Klein-Schrötter,. Kommentar zum Verkehrsfinanzgesetz gen der Hauptzweck des Unternehmens als Ganzes das
1955, Abschn. II Anm. 16 Abs. 4 S. 88). Selbst wenn man Unternehmen zu einem Beförderungsunternehmen im Sinne
unterstellt, daß der Gesetzgeber im Jahre 1917 bei Schaf- des 8 3 Abs. 1 Nr. 2 BefStG 1955 stempelt. Aber auch
fung des Gesetzes über die Besteuerung des Personen- und diese: Schwierigkeiten auf tatsächlichem Gebiet
Güterverkehrs unter Beförderungsunternehmen auch ein- rechtfertigen es nicht, unter dem Gesichtspunkt des Art. 3
zelne „Betriebe“ eines Unternehmens verstanden haben GG die streitige Befreiungsvorschrift trotz ihres Wortlauts
wollte, so würde gerade durch die Tatsache, daß damals j;n einer Weise auszulegen, die ihre Anwendbarkeit zum
das UStG noch nicht bestand, in Verbindung mit dem Um- Nachteil des Steuerpflichtigen einschränken kann.
stand, daß dem Gesetzgeber im Jahre 1955 die geschicht-
liche Entwicklung der Befreiungsvorschrift des 8 3 Abs. 1 Die Bein. als ein Speditions- Cüterfern- "und -nahver-
Nr De Dun De a en sein kann, be- voprs-, Atöbelfern- and Schwertransportunternehmen ist
MESCH:: O8: Een. VOrDCHE oDe Übernahme: der bisher bereits im ersten Rechtszug stets unwidersprochen
Unternehmer: und Unternehmensbegrife aus dem Umsatz und unbestritten in Übereinstimmung mit dem gesamten
steuerrecht in das Beförderungsteuerrecht durch Abschn. II dem Senat vorliegenden Akteninhalt als Beförderungs-
O6 EC. De O0 DSL ST SEO) MC der a 0 Abe a unternehmen bezeichnet und behandelt worden, dessen
Nr. 2 B PS nn ) I h: lt . b den ist. Se Hauptzweck also auf den Beförderungsleistungen beruht.
NE AS EMTEC ANNE BegeheN WOTGEN ISt. GEECR- Ana auch die zu beurteilenden Beförderungen den Zwecken
über‘ dieser notwendig engen -Kop peclung von Steuergegen- des eigenen Unternehmens im Sinne der vorstehenden Aus-
EStG A000), SU dt Mer N EEE tn A 3 führungen gedient haben, hat das Finanzgericht die. Bgin.
Bert d £ S N Roht et N aan der nn des Dr im Ergebnis zu Recht von der angeforderten, auf die Be-
SETS TUNESICHETDEICHN EEEIO, Kann der FÜNWEIS des ° förderung der Kranmastteile entfallenden Beförderungsteuer
auf $ 18 BefStG 1955 nicht durchschlagen. Abgesehen davon, freigestellt. Sollte der Vertreter des Bf. seine Ausführun-
dan Sn sich dort CN besonderen Kreis von: Steuer- gen in der mündlichen Verhandlung, erforderlichenfalls
pflichtigen ‚Cöffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften) müsse noch geprüft werden, ob die Bgin. nach ihrem Haupt-
handelt, betrifft diese rein formelle Vorschrift nur tech- zweck ein Beförderungsunternehmen sei, dahin verstanden
nische Fragen der Abgabe von Steuerberechnungsnachwei- wissen wollen, daß die Bgin. tatsächlich möglicherweise
sungen und muß bei Abwägung der Bedeutung einzelner ; )
Bestimmungen als Anordnung minderen Gehalts gegen-
über den materiell-rechtlichen Vorschriften 2) StZBl. Bln. 1963 S. 1413 (Leitsatz).