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Volume Nummer 49, 30. Juli 1965

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 15.1965,2 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 15. Jahrgang Nr.49 30. Juli 1965 S 
C. Perwaltungsanordnungen 
Gewerbesteuer 
Gewerbesteuerliche Behandlung zuwenden. Der Bezugserlaß ist daher insoweit gegenstands- 
von Pensionsverpflichtungen los geworden. 
/StZBI. Berlin 1965-8. 1243) Zur Klarstellung weise ich jedoch darauf. hin, daß in 
An das-Landesfinanzamt- Berlin und "die Finanzämter allen Fällen, in denen eine Hinzurechnung von Pensions- 
S verpflichtungen noch in Betracht kommt, weiterhin nach 
Bezug: Erlaß vom 6. Mai 1964 — III B 12 — L 1422 — 4/63 —, gen Grundsätzen des Bezugserlasses zu verfahren ist. 
StZBIl. Berlin 1964 S. 634. 
Berlin 15, den 21. Juli 1965 
Nach dem Urteil des BFH vom 9. Oktober 1964 (BStBl. II B 12 - L 1422 — 4/63 
1965 III S. 198, StZBl. Bln. 1965 S. 1249) sind’ bei Um- 
wandlungen auf Grund des Umwandlungsgesetzes vom Der Senator für Finanzen 
12. November 1956 die Vorschriften der 88 8 Ziff. 2 und Im Aufträge 
12 Abs.1 Ziff.2 GewStG auf übernommene Pensions- 5 
verpflichtungen für Arbeitnehmer des Betriebes nicht an- Hofferberth 
D. Rechtsprechung 
Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 
Beförderungsteuer Das Finanzgericht hat in seinem in den „Entscheidungen 
Urteil des BFH vom 14. Oktober 1964 — II 226/61 U) der Finanzgerichte“ (EFG) 1962 Nr.253 S.242 veröffent- 
(StZBIl. Berlin 1965 8. 1243) lichten Urteil entschieden, daß im Streitfall die Kranmast- 
Ö ft 224 teile Zubehör des Kranwagens seien. Da es nach 8 6 Abs.1 
Die Anwendbarkeit der Befreiungsvorschrift des 8 3 Abs. 1 BefStDV darauf ankomme, ob das Zubehör mit,nicht auf 
Nr. 2 BefStG 1955 richtet sich danach, ob ein Unternehmen dem Kranwagen oder Anhänger befördert werde, liege auch 
als Ganzes ein Beförderungsunternehmen ist; auf die dann keine Güterbeförderung im Sinne des Gesetzes vor, 
einzelnen Betriebe (Betriebszweige, Betriebsabteilun- wenn das Zubehör nicht auf dem Kranwagen, sondern auf 
gen) eines Unternehmens kann nicht abgestellt dem Anhänger befördert werde. Es hat die Bgin. aus diesem 
werden. Grunde von der geforderten Steuer freigestellt. 
BefStG 1055 83 3 Abs, I Nr.2, 1.Abs.3 Satz 3. Mit der hiergegen eingelegten Rb. begehrt der Vorsteher 
Streitig ist, ob die Beförderung von Kranmastteilen auf des Finanzamts (Bf.) Wiederherstellung der Einspruchs- 
einem Anhänger für Zwecke eines Unternehmens, das unter entscheidung. 
anderem Schwertransporte ausführt und Hilfe bei Montagen SE % ange 
leistet, Beförderungsteuer begründet. BAD Sa04 AtO EN arte SE TS ARE 
; : . . vs gemä. S. erlassenen Vorbescheid vom 9. Apri 
ER LG ansportunter- 71964 hatte der Senat die Bgin. ebenfalls von der angeforder- 
fügt Im Rahmen dieser Abt an: et Edle Dal ran: ten, im Streit befangenen Beförderungsteuer freigestellt, und 
Et: . x SUN at die DEIN. San“ zwar in Anwendung der Befreiungsvorschrift des 8 3 Abs. 1 
wagen ein. Diese Kranwagen sind verkehrsrechtlich als Nr. 2 BefStG 1955. In der hierauf vom Vorsteher des Finanz- 
selbstfahrende‘ Arbeitsmaschlnen anerkannt. Die Kranwagen amts beantragten mündlichen Verhandlung hat letzterer in 
SE ihre Anhänger Waren kraftfahrzeugsteuerfrei, Die Be- Ergänzung seines bisherigen Vorbringens im wesentlichen 
örderungen mit ihnen unterliegen nach den Feststellungen noch vorgetragen, der in 8 3 Abs.1 Nr.2 BefStG 1955 ver- 
des Finanzgerichts auch nicht den Bestimmungen des Güter- wendete Begriff des Beförderungsunternehmens finde sich 
kraftverkehrsgesetzes (GöKG). Mit Hilfe der Kranwagen schon in 8 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Besteuerung 
werden. Schwergüter bewegt, vorwiegend, An die erforder- des Personen- und Güterverkehrs. vom 8. April 1917 (RGBl. 
lichen Hebevorgänge bei der Montage, die: dürch andere S 8329), als das UStG noch nicht bestanden habe. Aus der 
SEES ERBE en Eden er AG Da damaligen Gesetzesbegründung (Verhandlungen des Reichs- 
CHWOrSELTANSD ANBer 2 x OGEer ZU ONMAGEN, DA tags, XIII. Legislaturperiode, II. Session, Bd. 320, Drucksache 
die Kranwagen nach der Behauptung der Bein. AUS verkehrs- Nr. 631 S. 18, 19) ergebe sich, daß durch diese Befrei- 
rechtlichen Gründen nur. Tail Masten bis zu 10 m Länge ungsvorschrift insbesondere die Beförderung des Dienst- 
fahren dürfen, werden die erforderlichen Verlängerungs- gutes der Eisenbahn betrieb s verwaltung steuerfrei ge- 
stücke für die Masten entweder auf den Tan wagen selbst |assen werden sollte. Danach hätten die Güter für die Zwecke 
oder auf Anhängern ‚mitgeführt. Soweit Beförderungen auf des Beförderung s unternehmens bestimmt sein müs- 
Anhängern durchgeführt wurden, hielt sie das Finanzamt in sen, es habe nicht genügt, daß sie für einen sonstigen Be- 
Übereinstimmung mit dem Betriebsprüfer und der zuständi- ı„ ; eb. des Unt ernehmens bestimmt gewesen seien. Auch 
gen Oberfinanzdirektion Für beförderungsteuerpflichtig ° die Fassung des $ 13 BefStG 1955 lasse darauf schließen, daß 
Neben anderen, von der Bgin. als berechtigt anerkannten der Begriff des Beförderungsunternehmens in 8 3 Abs.l 
Steuernachforderungen führte diese Auffassung zu einem Nr.2 nicht im umsatzsteuerrechtlichen Sinne 
Mehr an Beförderungsteuer für die Jahre 1958 und 1959 von Zu verstehen sei. Eine andere Auslegung gebe nach Auffas- 
zusammen 600 DM. sung des Bundesfinanzministeriums Anlaß zu Bedenken aus 
Mit dem auf die Steuerforderung für diese Beförderungen Art.3 des Grundgesetzes (GG), da an Stelle der beabsich- 
beschränkten Einspruch machte die Bgin. ohne Erfolg gel- tigten erhöhten Besteuerung des Werkfernverkehrs eine 
tend, „ Steuerbefreiung eines nicht für Zwecke des Beförderungs- 
1. daß die Mitnahme der Kranmastteile auf einem Anhänger betriebs durchgeführten Werkfernverkehrs. einträte, 
den Zwecken des eigenen Beförderungsunternehmens Wenn der Hauptzweck des Unternehmens überwiegend auf 
gedient habe und daher nach 8 3 Abs..1 Nr. 2 BefStG 1955 die Fortbewegung von Personen oder Gütern gerichtet 
von der Beförderungsteuer befreit sei, wäre. Hierdurch wären die Unternehmer mit Werkfernver- 
daß darüber hi ine Steuererheb deshalb nicht kehr ohne oder ohne ausreichendes Fuhrgeschäft hinsichtlich 
DB nn N ChtE N HrOe. vl die Kranm LES Zn  Dehörd des von ihnen betriebenen eigenen Werkfernverkehrs be- 
€ Kr N: darstellen und die  litn: um EC N Pulbchör nachteiligt. Außerdem ergäben sich praktische Abgren- 
Done t wer Aichti ter) förd. Tun en AD a zungsschwierigkeiten, insbesondere bei gemischten Betrie- 
N PEISTOV 08) ge © erung sei ($ S.1 ben. Schließlich müsse erforderlichenfalls noch geprüft 
LE Z werden, ob die Bgin. ihrem Hauptzweck nach ein Beförde- 
1) BStBl. 1965 III S. 38. rungsunternehmen Sei. 
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