Steuer- und Zollblatt für Berlin 15. Jahrgang Nr.33 21. Mai 1965 431
Bei der Ausfuhr aus der Bundesrepublik einschließlich des Milcherzeugnisse
Landes Berlin wird diese Bestätigung von der für die Aus-
stellung der Warenverkehrsbescheinigung D. D.4 zuständi- 19, Bei der Einfuhr von Emmentaler, Greyerzer, Sbrinz- oder
gen Zollstelle abgegeben. Voraussetzung für die Eintragung Cheddar-Käse der Tarifnr. 04.04 — E— II oder III des Ab-
des Bestätigungsvermerks in Abschnitt B ist die Vorlage schöpfungstarifs sind nach der VO Nr. 55/65/EWG !‘) die
einer Bescheinigung über die Richtigkeit der Erklärung des innergemeinschaftlichen Abschöpfungen nur anzuwenden,
Ausführers, die von der EVSt für Getreide und Futtermittel wenn in Abschnitt B_ der vorgelegten Warenverkehrs-
ausgestellt wird. bescheinigung D.D.4 eine Bestätigung der zuständigen
Behörde des ausführenden Mitgliedstaats enthalten ist, daß
Rindfleisch es sich nicht um Interventionsware handelt. Der Vermerk
hat eine der in Nummer 18 genannten Fassungen.
17. Bei der Einfuhr der nachstehend aufgeführten Erzeugnisse Enthält die vorgelegte Warenverkehrsbescheinigung D. D. 4
ist nach der Entscheidung! der EWG-Kommission vom in Abschnitt B keinen Vermerk darüber, daß es sich bei dem
26. Oktober 1964") in Verbindung mit der VO Nr. 14/64/ eingeführten Emmentaler, Greyerzer, Sbrinz- oder Cheddar-
EWG“) der Nachweis der EWG-Eigenschaft durch die Vor- Käse nicht um Interventionsware handelt, so ist die für
lage einer Warenverkehrsbescheinigung D.D.4 zu erbrin- Emmentaler, Greyerzer, Sbrinz- oder Cheddar-Käse geltende
gen. Dies gilt auch dann, wenn nicht Abschöpfungen, Drittlandsabschöpfung zu erheben.
sondern Zölle zu erheben sind.
Die vorstehende Regelung gilt für Abschöpfung wird nicht erhoben, wenn der Emmentaler,
Greyerzer, Sbrinz- oder Cheddar-Käse unter zollamtlicher
Tarifnr.....01.02 — A — IL Rinder. lebend, Hausrinder, an- Überwachung zu Schmelzkäse verarbeitet wird.
dere als reinrassige Zuchttiere,
. : - . z Bei der Ausfuhr aus der Bundesrepublik einschließlich des
Tarifnr. ex 02.01 — A. — II N CET Een Dı BE Landes Berlin wird die in Absatz 1 genannte Bestätigung
g nommen Ss te I Kalb. von der für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheini-
% eisch — gEHOTENES gung D.D.4 zuständigen Zollstelle abgegeben. Voraus-
" setzung für die Eintragung des Bestätigungsvermerks in
Für Folgeerzeugnisse von Rindfleisch und für nicht unter die Abschnitt B ist die Vorlage einer Bescheinigung der EVD
oben aufgeführten Tarifnummern fallendes Rindfleisch °) ist für Fette, daß es sich nicht um Interventionsware handelt !*),
der Nachweis für die EWG-Eigenschaft nach den Vor-
schriften der EWG-Zollbestimmungen 1964 zu erbringen.
9 g 20. Wird bei der Ausfuhr von Milcherzeugnissen in einem Mit-
; x z s 5 liedstaat eine Ausgleichsabgabe erhoben !°), so muß nach
‚8, Bei „der Einfuhr von Gefrierfleisch ‚von Hausrindern der VO Nr. 12/65/EWG 16) ENGER eTKChr bESCHSHUUNG
(Tarifnr. 02.01 — A — I —a-—2-—b) ist nach der VO D. D. 4 folgende Angaben enthalten:
Nr. 160/64/EWG!°) während bestimmter Zeiten!!) der Nach-
weis dafür zu erbringen, daß das Gefrierfleisch nicht aus . ” . ;
Interventionen stammt. Dies geschieht dadurch, daß die 8) N OR SEO BESLOMIQUNg I DB A re
entsprechende Erklärung des Ausführers in Abschnitt A der : nA n
Warenverkehrsbescheinigung D.D. 4 durch einen Vermerk ON Bundesrepublik Deutschland ausgeführt werden
der zuständigen Behörde des ausführenden Mitgliedstaats
in Abschnitt B der Warenverkehrsbescheinigung D. D. 4 be- b) ei 2.9: “ “
0 . einen Vermerk der zuständigen Behörde des ausführen-
stätigt wird. Der Vermerk hat etwa folgenden Wortlaut: ) den Mitgliedstaats in A Abschuitt B der Warenverkehrs-
„Keine Interventionsware“ bescheinigung, aus dem sich ergibt, daß die am Tage der
„Produit n'ayant pas fait l'objet d’intervention“ Ausfuhr geltende Ausgleichsabgabe für eine Ausfuhr
„Prodotto che non ha formato oggetto d’intervento“ des betreffenden Erzeugnisses nach dem in Abschnitt A
Ceen interventieprodukt” angegebenen Mitgliedstaat erhoben wird. Dieser Ver-
“ pP merk hat eine der nachstehenden Fassungen mit der
Enthält die vorgelegte Warenverkehrsbescheinigung D. D. 4 Angabe der Bundesrepublik als Bestimmungsland:
in Abschnitt B während der bekanntgegebenen Zeiten !!) „Erhebung Ausgleichsabgabe ...“
keinen Vermerk darüber, daß das Rindfleisch nicht aus . Ta
Interventionen stammt, so ist die entsprechende DrittJands- „Perception montant compensatoire
abschöpfung zu erheben. „Riscossione importo di compensazione“
Bei der Ausfuhr aus der Bundesrepublik einschließlich des „Heffing compenserend bedrag . . .“
Landes Berlin wird die Bestätigung nach Absatz 1 von der
für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung Enthält die Warenverkehrsbescheinigung D.D.4 die ge-
D.D.4 zuständigen Zollstelle abgegeben. nannten Angaben, so ist ein verringerter Abschöpfungs-
Voraussetzung für die Eintragung des Bestätigungsvermerks betrag zu erheben, der die Zahlung der Ausgleichsabgabe
in Abschnitt B ist die Vorlage einer Bescheiniguny der EVSt im ausführenden Mitgliedstaat berücksichtigt. Der in den
für Schlachtvieh, Fleisch und Fleischerzeugnisse, daß die tracht kommende Abschöpfungssatz ergibt sich aus dem
auszuführende Ware nicht aus Interventionen stammt !2). Gebrauchs-Abschöpfungstarif, der für diese Fälle eine be-
sondere Spalte „sofern Ausgleichsabgabe erhoben“ enthält.
Weist die Warenverkehrsbescheinigung D.D. 4 keinen Be-
; 4 stätigungsvermerk über die Erhebung einer Ausgleichs-
1) Entscheidung über die Methoden der Z; beit der Verwaltunge: \ : 7 Z ran
Mer Me Gene ale ehe af Tettmmie Waren die abgabe auf, werden die ungekürzten Sätze der Mitglieds.
unter die Verordnungen Nr. 14/64/EWG über die schrittweise Errichtung landsabschöpfung angewandt,
einer gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch fallen, sowie über
den Verkehr mit Waren, die unter den in Artikel 10 Abs. 2, zweiter Unter-
li ES Gen nalen ar are den een -
ergestellt werden‘, (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 5 . 2
V d: 12. April 1965 üb d Absatz von Emmentaler,
AN ® : HE ) Greyerzer Und Sbrinz- oder CheddarRüse, für den einzelstactiiche Inter
Verordnung vom 5. Februar 1964 über die schrittweise Errichtung einer ventionsmaßnahmen getroffen wurden, auf dem Markt der Mitgliedstaaten
gemeinsamen. MankterganiSation- für: Rindfleisch (Amtsblatt der Euro: (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1965 S. 981)
Pa A 14) Bis auf weiteres gibt die zuständige Zollstelle bei der Ausfuhr von Emmen-
Vgl. Artikel 1 b — d der VO Nr. 14/64/EWG taler, Greyerzer oder Sbrinz-Käse die Bestätigung in Abschnitt B der
« Verordnung vom 29, Oktober 1964 über die Einfuhrkontrolle von Gefrier- Werenverkehrsbestheinigung D.D. 4 ohne Vorlage einer Bescheinigung
fleisch, die in Artikel 1 der VO Nr. 135/64/EWG vorgesehen ist (Amtsblatt der EVSt ab
der Europäischen Gemeinschaften 1964 5. 2737) 15) Ausgleichsabgaben bei der Ausfuhr werden bisher nur in den Niederlanden
ı; Anfang und Ende dieser Zeiten werden bekanntgegeben und in Luxemburg eıhoben
12) Bis auf weiteres gibt die zuständige Zollstelle bei der Ausfuhr von Rinder- 16) Verordnung vom 2. Februar 1965 über die Verwendung der D.D. 4-Waren-
gefrierfleisch die Bestätigung in Abschnitt B der Warenverkehrsbescheini- verkehrsbescheinigung bei der Erhebung einer Ausgleichsabgabe auf dem
gung D.D. 4 ohne Vorlage einer Bescheinigung der EVSt ab Milchsektor (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1965 S. 252)
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