km Steuer- und Zollblatt für Berlin 15. Jahrgang Nr.47 20. Juli 1965
Abs. 1 KStG bezeichneten Steuerpflichtigen gehört, aber persönlich von der unbeschränkten
Steuerpflicht befreit ist (BFH-Urteil vom 13. 3. 1956 — BStBl 1956 III S. 155) — u. BFH-Urteil
v. 20. 9. 1960 — BStBl 1961 III S. 341% —). Für Betriebe von inländischen Körperschaften des
öffentlichen Rechts gilt $ 9 Abs. 1 KStG auch dann, wenn sie persönlich v. der unbeschränkten
Steuerpflicht befreit sind (BFH-Urt. vom 27. 2. 1962 — BStBl] 1962 III S. 244%). Vgl. auch Ab-
schnitt 10 a.
39. Schachtelvergünstigung bei Erhöhung der Schachtelbeteiligung im Zusammenhang mit einer
Kapitalerhöhung der Untergesellschaft
Erhöht sich innerhalb eines Wirtschaftsjahrs die Schachtelbeteiligung der Obergesellschaft
dadurch, daß sie als Ersterwerberin Aktien oder Anteile der Untergesellschaft übernimmt, die
diese auf Grund einer Kapitalerhöhung ausgibt, so kann die Schachtelvergünstigung in diesem
Wirtschaftsjahr auch für die auf die erworbenen neuen Aktien oder Anteile entfallenden Ge-
winnausschüttungen gewährt werden. Dies gilt nur insoweit, als die erworbenen neuen Aktien
oder Anteile den Vomhundertsatz der Kapitalerhöhung nicht übersteigen, mit dem die Ober-
gesellschaft zu Beginn des Wirtschaftsjahrs am Kapital der Untergesellschaft beteiligt war.
40. Die der besonderen Körperschaftsteuer (Nachsteuer) unterliegenden Gewinnanteile
im Sinn des $ 9 Abs. 3 Satz 1 KStG
(1) Gewinnanteile, die bei einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft, einem
unbeschränkt steuerpflichtigen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit oder einem Betrieb
einer inländischen Körperschaft des öffentlichen Rechts (Obergesellschaft) auf Grund des
Schachtelprivilegs ($ 9 Abs. 1 KStG) außer Ansatz bleiben (Schachtelgewinne), unterliegen inso-
weit der Nachsteuer, als sie bei der. ausschüttenden Kapitalgesellschaft (Untergesellschaft)
berücksichtigungsfähige Ausschüttungen im Sinn des $ 19 Abs. 3 Satz 1 KStG sind ($ 9 Abs. 3
Satz 1 KStG). Demnach kommt eine Nachsteuer auf Schachtelgewinne nicht in Betracht, die bei
der Untergesellschaft keine berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen sind, z. B. auf Schachtel-
gewinne, die auf verdeckten Gewinnausschüttungen beruhen. Zur Erhebung der Nachsteuer bei
Betrieben von inländischen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die persönlıch von der
unbeschränkten Steuerpflicht befreit sind, vgl. Abschnitt 43a.
(2) Bleiben bei der Obergesellschaft nicht nur zugeflossene Gewinnanteile, sondern auch
aktivierte Ansprüche auf solche Gewinnanteile auf Grund des Schachtelprivilegs außer Ansatz
(8 9 Abs. 1 KStG), so unterliegen diese aktivierten Ansprüche unter den Voraussetzungen des
8 9 Abs. 3 KStG der Nachsteuer.
Beispiel:
An der AG U ist die AG O zu 50 v.H. beteiligt. Die AG U beschließt am 1. 12. 1965 für das Wirtschafts-
jahr 1964 eine Dividende von 100 000 DM. Die Dividende wird erst im Januar 1966 ausgezahlt. Die AG O
muß bei einem mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Wirtschaftsjahr ihren Anspruch auf die Divi-
dende in Höhe von 50 000 DM am 31. 12. 1965 aktivieren. Der Anspruch bleibt aber auf Grund des Schach-
telprivilegs bei der Gewinnermittlung außer Ansatz. Daraus folgt, daß die AG O bereits im Veranlagungs-
zeitraum 1965 die Nachsteuer auf die 50 000 DM zu entrichten hat.
(3) Von den der Nachsteuer unterliegenden Gewinnanteilen dürfen keine Abzüge für Betriebs-
ausgaben gemacht werden. Das folgt daraus, daß die Nachsteuer keine nach dem Einkömmen
bemessene Körperschaftsteuer, sondern eine Steuer besonderer Art auf eine Einnahme (Objekt-
steuer) ist.
(4) Die Nachsteuer wird unabhängig davon erhoben, wie sich das Schachtelprivileg ($ 9 Abs. 1
KStG) bei der Einkommensermittlung auswirkt. Das gilt auch in den Fällen der Mindestbesteue-
rung nach $ 6 Abs. 4 KStG und $ 17 Abs. 2 KStDV.
41. Verhältnis der Nachsteuer der Obergesellschaft zur Körperschaftsteuerermäßigung der
Untergesellschaft für ihre berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen
Die Gewinnanteile im Sinn des,$ 9 Abs. 3 Satz 1 KStG unterliegen auch dann der Nachsteuer,
wenn die berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen bei der Untergesellschaft nicht oder nur teil-
weise zu einer Ermäßigung der Körperschaftsteuer führen. Das Gesetz verlangt lediglich, daß die
der Nachsteuer unterliegenden Gewinnanteile berücksichtigungsfähige Ausschüttungen der
Untergesellschaft im Sinn des 8 19 Abs. 3 Satz 1 KStG sind. In den Fällen, in denen sich die
berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen der Untergesellschaft nicht auswirken, kann deshalb
die Nachsteuer der Obergesellschaft auch nicht aus Billigkeitsgründen erlassen oder ermäßigt
werden.
Beispiel:
Die AG U, an der die AG O zu 60 v. H. beteiligt ist, hat im Wirtschaftsjahr (Kalenderjahr) 1964 nach der
Handelsbilanz einen Gewinn von 120 000 DM erzielt. Das für den VZ 1964 zu versteuernde Einkommen
der AG U beträgt 50 000 DM. Die AG U beschließt im Jahr 1965, für das Wirtschaftsjahr 1964 eine Divi-
dende von 100 000 DM auszuschütten. Die berücksichtigungsfähige Ausschüttung führt bei der AG U nur
in Höhe des Einkommens von 50 000 DM zu einer Ermäßigung der Körperschaftsteuer. Gleichwohl muß die
AG O für den schachtelbegünstigten Gewinnanteil in Höhe von 60 000 DM die Nachsteuer entrichten.
42. Auswirkung der berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen auf die der Nachsteuer
unterliegenden Gewinnanteile
(1) Bei einer Kapitalgesellschaft im Sinn des $ 19 Abs. 1 Ziff, 1 KStG sind die der Nachsteuer
unterliegenden Gewinnanteile um den Betrag zu kürzen, in dessen Höhe ihre berücksichtigungs-
fähigen Ausschüttungen nicht zu einer Ermäßigung ihrer Körperschaftsteuer nach $ 19 Abs. 1
Ziff. 1 Satz 2 oder Absatz 2 Ziff, 1 Satz 2 KStG führen ($ 9 Abs. 3 Satz 2 KStG). Danach ‚sind die
Gewinnanteile um den Betrag zu kürzen, um den die berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen
das zu versteuernde Einkommen übersteigen. Zu versteuerndes Einkommen ist das um die nach
8 43 Abs. 1 Ziff, 3 bis 5 EStG kapitalertragsteuerpflichtigen Zinsen geminderte Einkommen, Vgl.
Abschnitt 49.
Beispiel:
In dem Einkommen einer Kapitalgesellschaft von 130 000 DM sind nach $ 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 EStG kapi-
talertragsteuerpflichtige Zinsen in Höhe von 30 000 DM enthalten. Bei der Ermittlung des Einkommens
1) StZBl. Bln. 1957 S. 356
2) StZBl. Bln. 1961 S. 1079
3) StZBIl. Bln. 1962 S. 1421
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