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Volume Nummer 47, 20. Juli 1965

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 15.1965,2 (Public Domain)

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I Steuer- und Zollblatt für Berlin 15. Jahrgang XNr.47 20. Juli 1965 
(3) Der Pensions- oder Unterstützungskasse eines inländischen Unternehmens geht die Steuer- 
freiheit nicht dadurch verloren, daß zu ihren Leistungsempfängern Arbeitnehmer gehören, die 
das inländische Unternehmen zur Beschäftigung bei seinen ausländischen Tochtergesellschaften 
oder Betriebstätten abgeordnet hat. Auch die Mitgliedschaft anderer (auch ausländischer) Arbeit- 
nehmer der ausländischen Tochtergesellschaften oder Betriebstätten des inländischen Unter- 
nehmens ist für die Kasse steuerunschädlich, wenn für diese Arbeitnehmer von der ausländischen 
Tochtergesellschaft oder Betriebstätte entsprechende Beiträge (Zuwendungen) an die Kasse des 
inländischen Unternehmens abgeführt werden. 
(4) Den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Sinn des $ 9 Ziff. 1 KStDV stehen Körper- 
schaften des öffentlichen Rechts, Berufsverbände und sonstige Körperschaften, Personenvereini- 
gungen und Vermögensmassen ($$ 1 und 2 KStG) gleich, wenn ausschließlich ihren Arbeit- 
nehmern (einschließlich der arbeitnehmerähnlichen Personen) und deren Angehörigen die Lei- 
stungen der Kasse zugute kommen. 
(5) Bei Kassen, deren Vermögen bei ihrer Auflösung satzungsgemäß für ausschließlich gemein- 
nützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden ist, gilt $ 13 GemV sinngemäß. Es bestehen keine 
Bedenken, wenn Kassen von der Vermögensbindung durch Einwilligungsvorbehalt auch in an- 
deren als nur Ausnahmefällen Gebrauch machen. 
(6) Bei der Prüfung, ob die erreichten Rechtsansprüche der Leistungsempfänger in nicht mehr 
als 12 v.H. aller Fälle auf höhere als die in $ 10 Abs. 2 KStDV bezeichneten Beträge gerichtet 
sind ($ 10 Abs. 3 KStDV), ist von den auf Grund der Satzung, des Geschäftsplans oder des Lei- 
stungsplans insgesamt bestehenden Rechtsansprüchen, also von den laufenden (tatsächlich 
gewährten) Leistungen und den Anwartschaften auszugehen. Dabei ist jede einzelne Leistungs- 
gruppe (Pensionen, Witwengelder, Waisengelder und Sterbegelder) für sich zu betrachten. 
(7) Unterstützungskassen sind als Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger. zur 
Aufstellung eines Geschäftsplans im Sinn des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht verpflichtet. 
Es genügt deshalb, wenn bei Unterstützungskassen in anderer Weise als durch Aufstellung eines 
solchen Geschäftsplans sichergestellt ist, daß die Kassen nach Art und Höhe ihrer Leistungen 
eine soziale Einrichtung darstellen, z. B. durch Aufnahme entsprechender Bestimmungen in die 
Satzung oder — bei Unterstützungskassen mit laufenden Leistungen — durch Aufstellung eines 
Leistungsplans. 
(8) Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger dürfen auch laufende Leistungen 
(z. B. zur Altersversorgung) gewähren, wenn die Voraussetzungen des $ 9 Ziff. 4 und des $ 11 
Ziff, 4 KStDV erfüllt sind. Dabei dürfen Altersrenten, Witwengeld, Waisengeld und Sterbegeld 
ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsempfängers gewährt werden. 
Dagegen hat eine Unterstützungskasse, die jedem Zugehörigen eines Betriebs ohne Rücksicht auf 
seine wirtschaftlichen Verhältnisse einmalige Zuwendungen macht, keinen Anspruch auf Steuer- 
befreiung (vgl. RFH-Urteil vom 15. 11. 1943, RStBl 1944 S. 443). 
(9) Bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger ist eine ausdrückliche Satzungs- 
bestimmung über die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Ein- 
künfte für die Zwecke der Kasse entbehrlich, wenn der begünstigte Zweck als ausschließlich und 
unabänderlich in der Satzung festgelegt ist (RFH-Urteil vom 24, 3. 1942, RStBI S. 910). Die Mittel 
der Kasse können gegen angemessene Verzinsung auch dem Betrieb zur Verfügung gestellt 
werden, der Träger der Kasse ist. Voraussetzung ist, daß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit 
des Betriebs in ausreichendem Maß für die Sicherheit der Mittel bürgt. Ist diese Voraussetzung 
nicht gegeben, so müssen die Mittel der Kasse in angemessener Frist aus dem Betrieb ausgeson- 
dert und in anderer Weise angelegt werden. 
(10) Kassen, die als Bauherr auftreten, werden körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie sich durch 
diese Tätigkeit einen neuen Zweck setzen. Es ist nicht steuerschädlich, wenn eine Pensions- und 
Unterstützungskasse Kassenvermögen im Wohnungsbau anlegt, sofern die Gelder in der übli- 
chen Weise verzinst werden und sich in.den Grenzen halten, die das eigene Liquiditätsbedürfnis 
der Kassen der langfristigen Anlage zieht. 
(11) Wegen der steuerlichen Behandlung von Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungs- 
kassen vgl. Abschnitt 26 EStR. 
(12) Wegen der Steuerfreiheit kleiner Versicherungsunternehmen vgl. 8 12 KStDV und Ab- 
schnitt 52 Absatz 3. 
Zu $ 4 Abs. 1 Ziff. 8 KStG 
($$ 13 und 14 KStD V) 
17. Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter 
(1) Berufsverbände sind Vereinigungen von natürlichen Personen oder von Unternehmen, die 
allgemeine, aus der beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit erwachsende ideelle und wirt- 
schaftliche Interessen des Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges wahrnehmen. Die Zusammen- 
schlüsse derartiger Vereinigungen sind ebenfalls Berufsverbände. Ein Berufsverband ist auch 
dann gegeben, wenn er die sich aus der Summe der Einzelinteressen der Mitglieder ergebenden 
allgemeinen wirtschaftlichen Belange eines Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges vertritt und 
die Ergebnisse der Interessenvertretung dem Berufsstand oder Wirtschaftszweig als solchem 
unabhängig von der Mitgliedschaft der Angehörigen des Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges 
beim Verband zugute kommen. Ob ein Verband unter die Vorschrift des 8 4 Abs. 1 Ziff. 8 KStG 
fällt, kann nur nach den Verhältnissen des einzelnen Falles entschieden werden, Vgl zum Begriff 
des Berufsverbandes und zur Abgrenzung des Berufsverbandes vom politischen Verein das BFH- 
Gutachten v. 17. 5. 1952 (BStBl III S. 228')) u. die BFH-Urt. v. 22. 7. 1952 (BStBl III S. 221%), 
V. 26. 4. 1954 (BStBI III S. 204%), v. 16.11.1954 (BStBl 1955 III S. 129) und v. 12.7.1955 
(BStBI III S. 271%). 
(2) Wegen des Begriffs des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs vgl. $ 14 Abs. 1 KStDV. Hiernach 
ist Voraussetzung für die Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, daß durch die Tätig- 
keit Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden. Das ist nicht der Fall, wenn 
für die Tätigkeit ausschließlich Mitgliedsbeiträge erhoben werden. Zu den Mitgliedsbeiträgen 
» StZBl. Bln. 1952 S. 578 
StZBl. Bln. 1952 S. 582 
StZBl: Bin. 1954 S. 958 
StZBl. Bln. 1956 S. 268 
3) StZBIl. Bln. 1956 S. 279
	        
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