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Volume Nummer 47, 20. Juli 1965

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 15.1965,2 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 15. Jahrgang Nr.47 20. Juli 1965 
Nutzungsdauer anteilig auf ein Jahr entfällt, Die Anschaffungskosten für Sportgeräte können 
als Unkosten im Sinn des Absatzes 2 Satz 1 im Jahr der Anschaffung abgesetzt werden. 
(4) Unterhalten Sportvereine einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ($ 6 Abs, 2 GemV), 
der kein steuerlich unschädlicher Geschäftsbetrieb im Sinn des Absatzes 2 ist, z. B. einen Gast- 
wirtschaftsbetrieb, so sind sie insoweit körperschaftsteuerpflichtig. Für die Feststellung nach 
Absatz 2 Satz 1 sind die Einnahmen und Ausgaben, die mit einem solchen wirtschaftlichen 
Geschäftsbetrieb zusammenhängen, nicht zu berücksichtigen. 
(5) Bei Sportvereinen, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht und die ordnungs- 
mäßig Bücher im Sinn des $ 4 Abs, 1 EStG führen, kann in entsprechender Anwendung des $ 5 
Abs. 2 KStG auf Antrag das Wirtschaftsjahr der Besteuerung zugrunde gelegt werden. 
13 a. Fußballsportvereine, für die das Bundesligastatut gilt 
(1) Bei einem Sportverein, der nach dem Bundesligastatut Fußballveranstaltungen unter Ein- 
satz von Lizenzspielern durchführt (Lizenzspielerverein), sind sämtliche sportliche Veranstaltun- 
gen, bei denen Eintrittsgeld erhoben wird, als ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäfts- 
betrieb im Sinn des $ 6 GemV zu behandeln. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb umfaßt dem- 
nach nicht nur die Fußballveranstaltungen. Zu den steuerpflichtigen Einnahmen gehören auch 
die Ablösungsbeträge für die Freigabe von Spielern, Bei der Ermittlung des Einkommens aus 
dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dürfen Ausgaben nur insoweit abgezogen werden, als 
sie mit den steuerpflichtigen Einkünften in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang 
stehen ($ 13 KStG). Die nicht zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehörenden Vereinskosten 
bleiben deshalb bei der Ermittlung. des im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielten Einkom- 
mens außer Betracht. 
(2). Die Beschäftigung von Lizenzspielern läßt die Gemeinnützigkeit des Lizenzspielervereins 
unberührt. Die Lizenzspieler dürfen jedoch dem Verein nicht als Mitglieder angehören, Etwaige 
Gewinne aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke 
des Vereins verwendet werden, 
(3) Nach $ 4 Abs. 2 Ziff. 3 GemV darf eine gemeinnützige Körperschaft keine Personen durch 
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.. Die Frage, ob die an einen Lizenzspieler 
gezahlte Vergütung als angemessen im Sinn dieser Vorschrift anzusehen ist, ist nach den 
Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. 
14. Landeskontrollverbände, Milchkontrollvereine 
Die Tätigkeit der Landeskontrollverbände und der Milchkontrollvereine, die im Auftrag und 
unter Aufsicht der obersten Landesbehörden für Landwirtschaft regelmäßig Milchleistungs- 
prüfungen, Qualitäts- und Fettgehaltsprüfungen der Milch- und Molkereierzeugnisse und all- 
gemeine Beratungen zur Verbesserung der Milchleistungen durchführen, kann gemeinnützig sein. 
15. Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsunternehmen ($ 8 KStDV) 
(1) Die Frage, ob ein Wohnungsunternehmen nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht als 
gemeinnützig anzuerkennen ist, bestimmt sich ausschließlich nach den Vorschriften des Woh- 
nungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) vom 29. 2. 1940 (Reichsgesetzbl. I.S. 438, RStBl S. 309) 
in der durch $ 117 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 27. 6. 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523, 
BStBl I S. 388)) geänderten Fassung u. der dazu erlassenen Durchführungsverordn. v. 25. 4. 
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 406, BStBl I S. 295”) — zuletzt geändert durch Artikel V d. Verord- 
hung zur Änd. der Berechnungsverordnungen vom 19.12.1962 (Bundesgesetzbl. I S. 7383) 
Darüber kann nur in dem in diesen Vorschriften vorgesehenen förmlichen Anerkennungsverfah- 
ren durch die zuständige Anerkennungsbehörde (z.B. $ 16 WGG) entschieden werden, Die Ent- 
scheidung der Anerkennungsbehörde (Erteilung, Versagung oder Entziehung der Anerkennung 
als gemeinnütziges Unternehmen) ist für die Steuerbehörden bindend. Die Steuerbehörden haben 
nur die Möglichkeit, die Entziehung der Anerkennung (z. B. nach 8$ 19, 20 WGG) zu beantragen, 
wenn sie feststellen, daß die-Voraussetzungen für die Anerkennung nicht oder nicht mehr 
erfüllt sind. Die Einzelheiten der steuerrechtlichen Behandlung der gemeinnützigen Wohnungs- 
unternehmen und der Organe der staatlichen Wohnungspolitik sind in den gleichlautenden 
Erlassen d. Länder aus den Jahren 1958 und 1964 (BStBl 1958 II S. 72, 159% u. BStBI 1964 II 
S. 725) geregelt*). 
(2) Die auf Grund des Reichssiedlungsgesetzes vom 11. 8. 1919 (Reichsgesetzbl. I S. 1429) — 
zuletzt geändert durch das Grundstückverkehrsgesetz V. 28. 7. 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 10919) 
— von den zuständigen Landesbehörden begründeten oder anerkannten gemeinnützigen Sied- 
lungsunternehmen sind in den Grenzen des $ 4 Abs. 1 Ziff, 6 KStG ($ 8 Ziff. 3 KStDV) von der 
Körperschaftsteuer befreit,,ohne daß es einer Prüfung der Gemeinnützigkeit durch die Steuer- 
behörden bedarf. Entsprechendes gilt für die anderen in $ 8 Ziff. 3 und 4 KStDV bezeichneten 
gemeinnützigen Unternehmen. 
Zu 8 4 Abs. 1 Ziff. 7 KStG 
(8$$ 9 bis 12 KStDV) 
16; Pensions- und Unterstützungskassen 
(1) Es genügt, wenn die Voraussetzungen der $8$ 9 bis 11 KStDV’am Ende des VZ erfüllt Sind, 
(2) Steuerbefreite Kassen müssen sich auf Zugehörige oder frühere Zugehörige einzelner oder 
mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe oder der Spitzenverbände der freien Wohlfahrts- 
pflege einschließlich deren. Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten und sonstiger 
gemeinnütziger Wohlfahrtsverbände beschränken, Frühere Zugehörige müssen die Zugehörig- 
keit zu der Kasse durch ihre Tätigkeit in den betreffenden Betrieben oder Verbänden erworben 
haben. Als Zugehörige gelten auch Personen, die zu dem Betrieb oder Verband in einem arbeit- 
nehmerähnlichen Verhältnis stehen, 
*) Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Wohnungsunternehmen bestimmt sich im Saarland nach dem Gesetz 
über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen vom 29. 2. 1940 {Reichsgesetzbl. I S. 438, RStBI S. 309), geändert durch 
5 58 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland in der Fassung vom 26. 9. 1961 (Amtsblatt des Saarlandes S. 591). Für 
die Durchführung dieses Gesetzes gilt im Saarland die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Gemein- 
nützigkeit im Wohnungswesen in der Fassung vom 23. 7, 1940 (Reichsgesetzbl. IS. 1012, RStBl S. 685). Der in Anleh- 
nung an die gleichlautenden Ländererlasse aus dem Jahr 1953 (EStBl 1958 II S. 72 und 159) im Saarland herausgegebene 
Brote N Datum vom 17. 9, 1962 (III-B/II-Tgb. Nr. 611/62-S 2512a A) und ist im Amtsblatt des Saarlandes 1962 S. 705 
1) GVBl. S. 795; StZBl. Bln. 1956 S, 791 4) StZBl. Bin. 1958 S. 773 und S. 1307 
2) GVBl. S. 724; StZBl. Bln. 1957 S. 750 5) StZBl. Bln. 1964 S. 635 
3) GVBl, S. 128; StZBl., Bln., 1963 S, 157 6) GVBl. S. 1757 
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