i188
; Steuer- und Zollblatt für Berlin 15. Jahrgang Nr.47 20. Juli 1965
2. Die aufgenommenen langfristigen Darlehen (Bilanzposition 4) sind, gekürzt um die darin
enthaltenen Weiterleitungskredite (durchlaufende Kredite mit mehr als treuhänderischer
Haftung), in die Verhältnisrechnung einzusetzen.
3. Außer den in Ziffer 1 bezeichneten Schuldenposten kommen für die Verhältnisrechnung nur
noch die Rückstellungen, sonstigen Passiven und Rechnungsabgrenzungsposten (Bilanzposi-
tionen 8, 10 und 11) in Betracht. Diese Schuldenposten scheiden jedoch zur Vereinfachung aus.
(2) Bei Weiterleitungskrediten haftet die Sparkasse
|, entweder nur für die ordnungsmäßige Weitergabe der Mittel und die Abführung der Zins-
und Tilgungsbeträge an den Auftraggeber (nur treuhänderische Haftung) oder
2. darüber hinaus voll oder zum Teil für das ausgeliehene Kapital (mehr als treuhänderische
Haftung).
ZuZifferl1:
Weiterleitungskredite mit nur treuhänderischer Haftung sind durchlaufende Kredite und als
solche in der Bilanzposition 5 enthalten, die für die Verhältnisrechnung außer Betracht bleibt.
ZuZiffer2:
Weiterleitungskredite mit mehr als treuhänderischer Haftung im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2
sind Kredite, für die der Sparkasse die erforderlichen Mittel von Gebietskörperschaften oder
anderen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts für bestimmte Zwecke zur Ver-
fügung gestellt werden und mit denen für die Sparkasse eine mehr als treuhänderische Haftung
verbunden‘ ist. Diese Kredite sind zwar keine durchlaufenden Kredite, sondern gehören zur
Bilanzposition 4 (aufgenommene langfristige Darlehen), die in die Verhältnisrechnung einzu-
setzen ist. Sie sind aber aus Billigkeitsgründen wie durchlaufende Kredite zu behandeln und
deshalb ebenfalls nicht in die Verhältnisrechnung aufzunehmen, weil_die Sparkassen für diese
Kredite nur geringe Zinsvergütungen oder Provisionen erhalten.
(3) Der sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende Hundertsatz ist auf den Gesamtgewinn der
Sparkasse, vermindert um die steuerfreien Zinsen im Sinn des $ 3a EStG und die steuerpflich-
tigen Zinsen im Sinn des $ 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 EStG, anzuwenden. Entsprechend ist der Spen-
denabzug ($ 11 Ziff, 5 KStG) zu behandeln,
(4) Die Befreiungsvorschrift des $ 4 Abs. 1 Ziff, 4 KStG ist nicht anzuwenden, soweit die
inländischen Einkünfte dem Steuerabzug unterliegen ($ 4 Abs. 2 KStG). Sind in dem Gesamt-
gewinn Kapitalerträge enthalten, die dem Steuerabzug mit 25 v.H. unterlegen haben, so ist
infolgedessen der auf den steuerfreien Teil des Gewinns anteilig entfallende Steuerabzugs-
betrag auf die Körperschaftsteuer nicht anzurechnen.
Zu$84Abs.1Ziff.6 KStG
(88 7und8KStD V)
12. Steuerlich unschädliche Geschäftsbetriebe gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher
Körperschaften
Wegen der Begriffsbestimmung der steuerlich unschädlichen Geschäftsbetriebe wird auf $ 7
GemV hingewiesen. Die in $ 9 Abs, 1 Ziff. 8, 9 und 11 GemV bezeichneten kulturellen Einrich-
tungen, kulturellen Veranstaltungen sowie geselligen Veranstaltungen eines steuerbegünstigten
Vereins sind, falls auch die übrigen Voraussetzungen der GemV erfüllt sind, noch als steuerlich
unschädliche Geschäftsbetriebe anzusehen, wenn die Überschüsse der Einrichtungen oder der
Veranstaltungen insgesamt 50 v.H. der Einnahmen, höchstens jedoch 3000 DM im Durchschnitt
der letzten drei Jahre (einschließlich des Veranlagungszeitraums), nicht übersteigen.
13. Sportvereine
(1) Wegen der Körperschaftsteuerpflicht der Fußballsportvereine, die Vertraasspieler beschäf-
tigen (Vertragsspielervereine), wird a. d. OFH-Gutachten v. 7.9.1949 (MinBlFin 1950 5.5210)
u. d. BFH-Urt. v. 17. 8. 1954 (BStBl III S. 3242”) hingewiesen. Die Zahlung von Vergütungen
an die Vertragsspieler ist steuerrechtlich als unschädlich anzusehen, wenn die Vergütungen
(einschließlich der Verdienstausfallentschädigungen) im Jahresdurchschnitt den Betrag von
monatlich 700 DM nicht übersteigen. Wegen der Fußballsportvereine, für die das Bundesliga-
statut gilt, vgl. Abschnitt 13a.
(2) Sportliche Veranstaltungen eines im übrigen als gemeinnützig anerkannten Sportvereins
stellen einen steuerlich unschädlichen Geschäftsbetrieb dar, wenn die Entgelte aus den sport-
lichen Veranstaltungen die Unkosten, die dem Verein im ganzen (also nicht nur durch die
einzelne sportliche Veranstaltung) entstehen, höchstens decken oder nur wenig überschreiten
(vgl. 8 9 Abs. 1 Ziff. 10 GemV und das in Absatz 1 bezeichnete OFH-Gutachten). Zu den Un-
kosten gehören auch die Aufwendungen, die der Verein aus öffentlichen Zuschüssen oder aus
Lotto- und Totomitteln bestreitet. Zu den Entgelten zählen auch die Ablösungsbeträge, die
Sportvereinen für die Freigabe von Sportlern zufließen. Die Voraussetzung des Satzes 1 ist
erfüllt, wenn der Überschuß 10 v.H. der Einnahmen im Jahr nicht übersteigt. Das gleiche gilt,
wenn der Überschuß zwar mehr als 10 v.H. der Einnahmen, aber im Durchschnitt der letzten
drei Jahre (einschließlich des Veranlagungszeitraums) nicht mehr als 3000 DM beträgt. Der
Überschuß oder eine nach $ 5 Ziff. 4 GemV gebildete Rücklage darf nur der Finanzıerung des
Erwerbs, der Errichtung und des Ausbaus von Turnhallen und Sportanlagen und zur Anschaffung
von Sportgeräten verwendet werden. Liegt hiernach kein steuerlich unschädlicher Geschätts-
betrieb, sondern ein der Körperschaftsteuer unterliegender wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor,
so bleiben nach dem bezeichneten OFH-Gutachten die zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
nicht gehörenden Vereinsunkosten bei der. Ermittlung der im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
erzielten Gewinne außer Betracht.
(3) Entstehen Ausgaben für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern, deren
Nutzungsdauer ein Jahr übersteigt und die nicht regelmäßig in ungefähr gleıcher Höhe jährlich
wiederkehren (z. B. Aufwendungen für den Erwerb eınes Sportplatzes oder für den Bau einer
Zuschauertribüne), so rechnet zu den Unkosten, die im Sinn des Absatzes 2 im ganzen dem
Sportverein erwachsen, nicht der Gesamtbetrag der Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
sondern nur der Betrag, der bei einer gleichmäßigen Verteilung auf die betriebsgewöhnliche
1) StZBl. Bln, 1951 S. 196
2) StZBIl. Bln. 1956 S. 275