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Volume Nummer 47, 20. Juli 1965

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 15.1965,2 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 15. Jahrgang Nr.47 20. Juli 1965 
9. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe von Körperschaften 
des öffentlichen Rechts 
(1) Die Steuerfreiheit land- und forstwirtschaftlicher Betriebe von Körperschaften des öffent- 
lichen Rechts, die nicht in privatrechtlicher Form geführt werden ($ 3 KStDV), erstreckt sich auch 
auf die Nebenbetriebe. Wegen der Abgrenzung des Begriffs „Gewerbebetrieb“ von dem Begriff 
„land- und forstwirtschaftlicher Betrieb” und wegen des Begriffs „Nebenbetrieb“ vgl. Abschnitt 
134 EStR und Abschnitt 13 GewStR, 
(2) Auch die Einkünfte aus der Verpachtung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sind bei 
Körperschaften des öffentlichen Rechts steuerfrei, Land- und forstwirtschaftliche Einkünfte, die 
in einem Betrieb gewerblicher Art anfallen, sind steuerpflichtig. 
10. Hoheitsbetriebe (Sozialversicherung, Schülerheime, Strafvollzugsanstalten, 
Viehmärkte, Zeltplätze u. a.) 
(1) Unterhält ein Hoheitsbetrieb ($ 4 KStDV) einen. Betrieb gewerblicher Art (z.B. eine 
Kantine, eine Verkaufsstelle oder ein Erholungsheim), so ist dieser Betrieb steuerpflichtig. 
(2) Wegen der Zusammenfassung von Hoheitsbetrieben mit Betrieben gewerblicher Art vgl. 
Abschnitt 8 Abs, 1, 
(3) Die Betriebe der öffentlich-rechtlichen Träger der Sozialversicherung gelten nur dann als 
Hoheitsbetriebe, wenn in ihnen überwiegend ihre Mitglieder behandelt werden. Die entgeltliche 
Behandlung von- Mitgliedern anderer Versicherungen oder von Privatpersonen kann einen 
Betrieb gewerblicher Art darstellen. Von einer Prüfung dieser Frage kann abgesehen werden, 
wenn die Anzahl der Behandlungen von Angehörigen anderer Versicherungen und von Privat- 
personen 5 v. H. der insgesamt behandelten Fälle nicht übersteigt. 
(4) Sind Schülerheime öffentlicher Schulen erforderlich, um den Unterrichts- und Erziehungs- 
zweck zu erreichen, so ist der Betrieb der Schülerheime als Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen 
Aufgabe anzusehen. 
(5) Arbeitsbetriebe einer Strafvollzugsanstalt (Eigenbetriebe, Unternehmerbetriebe) sind nicht 
körperschaftsteuerpflichtig, weil die Beschäftigung von Strafgefangenen zur hoheitlichen Tätig- 
keit gehört. Arbeitsbetriebe einer Untersuchungshaftvollzugsanstalt sind dann nicht körper- 
schaftsteuerpflichtig, wenn die Gefangenen nur in derselben Weise wie Strafgefangene beschäf- 
tigt werden. Vgl. BFH-Urteil vom 14. 10. 1964 (BStBl 1965 III S. 951). 
(6) Gemeindeeigene Schlachtviehmärkte sind nicht zur Körperschaftsteuer heranzuziehen. 
Gemeindeeigene Nutz- und Zuchtviehmärkte sind nach den allgemeinen Vorschriften zu be- 
steuern. Wegen der Behandlung eines Seuchenstocks bei Viehmärkten vgl. BFH-Urteil vom 
10. 5. 1955 (BStBl III ‚S. 176). 
(7) Die Überlassung von Standplätzen an die Beschicker der Wochen- und Krammärkte stellt 
einen Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts dar (vgl. BFH-Urteil 
v. 26.,2. 1957, BStBI III S. 1462”) .Wegen der steuerrechtlichen Wirksamkeit von Vereinbarungen 
über die Erhebung, einer angemessenen Pacht zwischen. einer Gemeinde und einem Betrieb 
gewerblicher Art vgl. BFH-Urteil vom 29. 11. 1960 (BStBl 1961 III S. 67%). 
(8) Die Unterhaltung eines einer Gemeinde gehörenden Zeltplatzes (Campingplatzes) durch 
diese Gemeinde stellt einen Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts 
dar, Sie ist keine Tätigkeit, die der Ausübung der öffentlichen Gewalt dient. Vgl. BFH-Urteil 
vom 20. 5. 1960 (BStBl III S. 3689). 
Zu$82KStG 
10 a. Umfang der beschränkten Steuerpflicht 
8 2 Abs. 1 Ziff. 2 KStG gilt auch für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögens- 
massen im Sinn des $ 1 Abs. 1 KStG, die von der unbeschränkten Steuerpflicht persönlich befreit 
sind. $ 9 Abs. 1 und 2 KStG ist bei diesen. Körperschaftsteuerpflichtigen nicht anzuwenden. Vgl. 
BFH-Urt. v. 13. 3. 1956 (BStBl 1956 III S. 1555) und 20. 9. 1960 (BStBl 1961 III S. 341%”) und 
Abschnitt 38 a. Zur Anwendung des $ 9 KStG bei Betrieben von inländischen Körperschaften des 
öffentlichen Rechts, die persönlich von der unbeschränkten Steuerpflicht befreit sind, vgl. Ab- 
schnitt 38 a Satz 2, Abschnitt 40 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abschnitt 43a, 
Zu$4 Abs. 1Ziff.1und2 KStG 
10 b. Umfang der Steuerbefreiung nach $ 4 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 KStG 
Die Befreiung der in $ 4.Abs. 1 Ziff. 1 und 2 KStG bezeichneten Unternehmen erstreckt sich 
nur auf die ihnen eigenen (aus ihren Zweckbestimmungen sich ergebenden) Tätigkeiten. Die 
Verpachtung von Bahnhofsgaststätten und Bahnhofshotels durch die Deutsche Bundesbahn. liegt 
noch im Rahmen dieses Tätigkeitsbereichs und ist deshalb steuerfrei (val. BFH-Urteil vom 
19. 8. 1958, BStBl III S. 4297). Das gleiche gilt nach dem nicht veröffentlichten BFH-Urt. vom 
7. 10. 1958 — I 86/58 — für die Verpachtung von Raststätten und Tankstellen an den Bundes- 
autobahnen. durch den Bund. 
Zu$84 Abs. 1 Ziff. 4 KStG 
11. Offentliche oder unter Staatsaufsicht stehende Sparkassen 
(1) Ermittelt eine Sparkasse, die sich nicht auf das Spargeschäft beschränkt, das Ergebnis dieses 
Geschäfts nicht buchmäßig getrennt, so muß der Teil des Gewinns, der der Körperschaftsteuer 
unterliegt, geschätzt werden, Bei der Schätzung ist von der Schuldenseite der steuerlichen 
Schlußbilanz auszugehen, Der zu besteuernde Teil des Gesamtgewinns ergibt sich aus dem 
Verhältnis, in dem die nicht in Spareinlagen bestehenden Einlagen und sonstigen Verbindlich- 
keiten einerseits zu den gesamten Einlagen und sonstigen Verbindlichkeiten andererseits stehen. 
Dabei ist nach dem Formblatt 4 für den Jahresabschluß der Sparkassen — Anlage 2 — wie 
folgt zu verfahren: 
1. Die nicht in Spareinlagen bestehenden Einlagen (Bilanzposition 1 Buchstaben b und c) und 
sonstigen Verbindlichkeiten (Bilanzpositionen 2 bis 4) sind den gesamten Einlagen und son- 
stigen Verbindlichkeiten (Bilanzpositionen 1 bis 4) gegenüberzustellen, 
StZBl. Bin. 1965 S. 767 5) StZBl. Bln. 1957 S. 356 
StZBl. Bln. 1957 S. 704 ö) StZBl. Bln. 1961 S. 1079 
- StZBl. Bln. 1961 S. 278 7) StZBl. Bln. 1959 S. 424 (Leitsatz) 
+ StZBl. Bln. 1960 S. 869 
1187
	        
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