Steuer- und Zollblatt für Berlin 15. Jahrgang Nr.47 20. Juli 1965
1. Einführung
(1) Die Körperschaftsteuer-Richtlinien behandeln Zweifelsfragen und Auslegungsfragen von
allgemeiner Bedeutung, um eine einheitliche Anwendung des Körperschaftsteuerrechts durch die
Behörden der Finanzverwaltung sicherzustellen, Sie geben außerdem zur Vermeidung unbilliger
Härten und aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Anweisungen an. die Finanzämter,
wie in bestimmten Fällen verfahren werden soll,
(2) Anordnungen, die mit den nachstehenden Richtlinien im Widerspruch stehen, sind nicht
mehr anzuwenden.
Zu$1KStG
($8 1 bis 6 KStD V)
2. Kartelle und Syndikate
Bei der Besteuerung der Kartelle und Syndikate sind die Verordnung über Körperschaftsteuer,
Vermögensteuer und, Gewerbesteuer der Kartelle und der Syndikate (KartStV) vom 20. 12, 1941
(Reichsgesetzbl. I S. 791, RStBl S. 953) und der dazu ergangene RdF-Erlaß vom 20. 12, 1941
(RStBl S. 954) anzuwenden.
3. Familienstiftungen
(1) Die Verordnung über die Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an die Stelle von Fami-
lienfideikommissen getreten sind, vom 13. 2. 1926 (Reichsgesetzbl. I S, 101) — Anlage 1 —
ist noch anzuwenden (vgl. OFH-Urteil V. 22, 8. 1950, MinBlFin S. 6409). Eine entsprechende
Anwendung dieser Verordnung auf ältere Familienstiftungen ist ausgeschlossen.
(2) Bei Familienstiftungen kann die Körperschaftsteuer, soweit sie auf Einkünfte aus außer-
ordentlichen Holznutzungen im Sinn des $ 34b Abs, 1 Ziff, 1 EStG entfällt, auf zwei Drittel
und, soweit sie auf Kalamitätsnutzungen im Sinn des $ 34 b Abs, 1 Ziff, 2 EStG entfällt, auf ein
Drittel ermäßigt werden, wenn die volle Besteuerung zu Härten führen würde. Die Abschnitte
204 bis 212 EStR sind sinngemäß anzuwenden.
4. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts
(1) Eine Tätigkeit ist nur dann als Betrieb gewerblicher Art anzusehen, wenn sie von einigem
Gewicht ist (val. RFH-Urteile vom 9. 12, 1932, RStBI 1933 S. 53 und vom 7. 2. 1939, RStBI S. 449,
BFH-Urteil vom 26. 2. 1957, BStBI III S. 1462”). Das ist nach dem BFH-Urteil vom 24. 10. 1961
(BStBl III S. 552%) in der Regel der Fall, wenn der durchschn. Jahresgewinn etwa 2000 DM
beträgt.
(2) Die Verpachtung eines Betriebs, dessen Führung größeres Inventar erfordert, ist nur dann
steuerpflichtig, wenn Inventarstücke vom Verpächter ’beschafft und dem Pächter zur Nutzung
überlassen sind. Das gilt auch dann, wenn das mitverpachtete Inventar nicht vollständig ist,
jedoch die Führung eines bescheidenen Betriebs gestattet, Sind keine Räume, sondern ist. nur
Inventar verpachtet, so kommt es für die Steuerpflicht auf die Umstände des Einzelfalls an. Vgl.
OFH-Urteil vom 13. 9. 1947 (MinBlFin 1950 S. 518%) und BFH-Urteil vom 14, 2. 1956
(BStBl III S. 1055).
(3) Die Verpachtungen mehrerer: gleichartiger Betriebe gewerblicher Art einer Körperschaft
des öffentlichen Rechts können zu einem einheitlichen Steuersubjekt zusammengefaßt werden.
Das gilt auch dann, wenn die Betriebe an verschiedene Personen verpachtet sind, Die steuer-
rechtliche Anerkennung der Zusammenfassung setzt aber voraus, daß .die öffentlich-rechtliche
Körperschaft die einzelnen Verpachtungen in ihrer Haushaltsführung, Verwaltung und UÜber-
wachung organisatorisch nicht eindeutig als mehrere Betriebe behandelt, Vgl. BFH-Urteil vom
24. 6. 1959 (BStBl III S. 339%).
(4) Wegen der Zusammenfassung. von Betrieben gewerblicher Art mit Hoheitsbetrieben und
wegen der Zusammenfassung mehrerer Betriebe gewerblicher Art zu einem einheitlichen Steuer-
subjekt vgl. Abschnitte 8 Abs. 1.
5. Notarkammern und Notarkassen
Die Notarverweserschaft durch Notärkammern oder Notarkassen ist ein steuerpflichtiger
Betrieb gewerblicher‘ Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
6. Offentliche Kur- und Bäderverwaltungen
(1) Beiträge an öffentliche Kur- und Bäderverwaltungen sind keine steuerfreien Mitglieder-
beiträge im Sinn des $ 8 Abs. 1 KStG (vgl. RFH-Urteil vom 20. 5. 1941, RStBI S. 506).
(2) Abschnitt 6 Abs, 1 bis 3 KStR 1962 ist im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 15. 10. 1962
(BStBl III S. 5427) letztmals f. Wirtschaftsjahre anzuwenden, die im Veranlagungszeitraum 1963
begonnen haben.
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(gestrichen)
8. Versorgungsbetriebe, Verkehrsbetriebe und sonstige Eigenbetriebe
von Körperschaften des öffentlichen Rechts
(1) Die Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art mit Hoheitsbetrieben ist steuer-
rechtlich nicht zulässig. Vgl. BFH-Urteil V.10, 7. 1962 (BStBl III S. 448%). Die Zusammenfassung
mehrerer Betriebe gewerblicher Art zu einem einheitlichen Steuersubjekt ist anzuerkennen,
wenn die Betriebe in einem engen inneren wirtschaftlichen Zusammenhanqa miteinander stehen.
Vgl. BFH-Urteile v. 10. 5. 1955 (BStBl III S. 210%), v. 28. 2. und 30. 3. 1956 (BStBI III S. 13310)
und 166). Dieser Prüfung bedarf es nicht, wenn Versorqungsbetriebe einer Gemeinde zusammen-
gefaßt werden. Vgl. BFH-Urteil v.10. 7.1962 (BStBl III S. 448%). Entsprechendes gilt für die
Zusammenfassung von Verkehrsbetrieben mit anderen Verkehrsbetrieben oder mit Versorgungs-
betrieben...
(2) Wird ein Betrieb gewerblicher Art einer Gemeinde veräußert, so fallen Wirtschaftsgüter,
die dem Betrieb gewidmet waren, bei der Veräußerung aber nicht auf den Erwerber übergehen,
im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung in das allgemeine Gemeindevermögen zurück, sofern die
verbleibenden Wirtschaftsgüter nicht einen selbständigen Eigenbetrieb darstellen. Vgl. BFH-
Urteil vom 22, 7. 1964 (BStBI III S. 55910).
(3) Wegen der Abzugsfähigkeit der Konzessionsabgaben vgl. Abschnitte 23 bis 25.
) n E 5) StZBl. Bin. 1957 S. 351 N 9) StZBl. Bln. 1956 S. 38
;) StZBI. Bin. 1987 S. 704 % StZBl. Bin. 1989 S. 1114 11) StZBI. Bin. 1965 8. 387
5) StZBl. Bln; 1962 S. 19 7) StZBl. Bln. 1963 S. 272 (Leitsatz) N 5
4) StZBl. Bin. 1951 S. 194 3) StZBl. Bin. 1962 S. 1917 (Leitsatz)
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