H-- Steuer- und Zollblatt für Berlin 15. Jahrgang Nr.46 16. Juli 1965
tungsansprüche auf Lohnsteuer und andere Abgaben, die Beide Rbn. können keinen Erfolg haben.
wegen der zugesagten Tantiemen zunächst von der Steuer- Sind je die St KORE . % .
pflichtigen abgeführt worden seien, aktiviert. Der Ansicht ad CS IS euerpfl ichtige annimmt, ‚die Tantiemen
des Finanzamts, daß die zugesagten Tantiemen wie echte en Arbeitnehmern gewährt, aber gleichzeitig dem Betrieb
Pensionszusagen zu behandeln seien, sei nicht zu folgen. als Darlehen zur Verfügung gestellt worden, so ist der
Der äußerliche Umstand, daß die den Arbeitnehmern zuge- Steuerpflichtigen zuzugeben, daß die Tantiemen den Arbeit-
sagten Beträge im Alter oder bei Invalidität zur Verbesse- nehmern zugeflossen und Darlehnsschulden in gleicher Höhe
rung der Altersversorgung. auszuzahlen seien, mache diese begründet worden sind. Gegen die Verbuchung der Tan-
Zusage auch bei Anwendung einer wirtschaftlichen Betrach- tiemen als‘ Befriebsausgaben und der Darlehen als „voll-
tungsweise noch nicht zu Pensions- oder Versorgungszusa- wertige Schulden bestünden dann keine Bedenken. Das
gen. Ebenso wie in dem vom Bundesfinanzhof in dem Darlehen wäre zwar erst nach einer verhältnismäßig langen
Urteil 1 176/61 U vom 18. September 1962 (BStBl. 1963 IIT [2° und nicht in einem Betrag, sondern nur in Raten rück-
8. 98, Sie. Bd. 76 8. 276%) entschiedenen Fall sei hier ein rm der Lroczdem ‚wären die Darlelhsschulden mit dem
fester Geldbetrag zugesagt worden, dessen Auszahlung im Nennwert anzusetzen. Wollte TO hier die Schulden ab-
Einvernehmen der Beteiligten aufgeschoben sei. Ebenso wie ES: 80 würde, ‚wie die Steuerpflichtige mit Recht An
dort könne der Steuerpflichtigen nicht versagt werden, für nımmt, eine nach 5 6 Abs. ı Ziff. 3 im Verbindung mit Ziff. 2
diese Zusagen eine Rückstellung in die Bilanz einzusetzen. EStG unzulässige Unterschreitung des „Verfügungsbetrags
Der Streitfall sei nicht zu vergleichen mit dem der Entschei- YO 1000 DM — eventuell nach Abzug der Lohnsteuer und
dung des Bundesfinanzhofs I 160/59 U vom 19. Juli 1960 S°ziallasten — vorliegen.
(BStBl. 1960 IIT S. 347, Slg. Bd. 71 S. 264%) zugrunde lie- . Für den Streitfall tritt aber der Senat der Auffassung
genden Fall, in dem es um Rückstellungen für künftige Ju- der Steuerpflichtigen nicht bei, daß sie die Tantiemen an
biläumszuwendungen gegangen sei. Denn hier sei den die Arbeitnehmer ausgezahlt und dann von den Arbeit-
begünstigten Arbeitnehmern wegen des günstigen Betriebs- nehmern als Darlehen wieder zur Verfügung gestellt be-
ergebnisses ein fester Betrag wegen ihrer Mitarbeit im ab- kommen habe. Diese Konstruktion wird weder dem Wort-
gelaufenen Jahr zugesagt worden. Die im Urteil des Bundes- laut noch dem wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarun-
finanzhofs I 160/59 U, aaO, entwickelten Grundsätze seien gen gerecht.
daher hier ebensowenig anwendbar wie die Ausführungen . - n r .
von Rau (Der Betriebs Berater 1963 Heft 5.8. 220) zur wo Wie die Steuerpflichtige selbst vorträgt, handelt es sich
Methode. Stockhusen, die surf dem genannten Urteil des" Since Hinzeivereinbarung mit Jedem Arbeitnehmer. Nach
Bundesfinanzhofs beruhe. Für die Höhe der zu passivieren- der Urkunde geht es um „freiwillige“ soziale Leistungen
den Verpflichtungen sei jedoch, weil tatsächliche Anschaf- der Steuerpflichtigen zur Altersversorgung, deren ratenweise
fungskosten fehlten, nicht der Nennwert, sondern der Teil- Auszahlung VON dem ‚Arbeitnehmer nicht sofort, sondern
wert maßgebend. Dabei sei zu berücksichtigen, daß die erst bei vorzeitiger Invalidität oder Erreichung des 65. Le-
Beträge der Steuerpflichtigen noch für längere Zeit unver- bensjahres verlangt werden kann. Wenn die Steuerpflichtige
zinslich ‚zur Verfügung stünden. Die Höhe des Passiv- betont, daß der Arbeitnehmer ihr Angebot hätte „ablehnen
postens, insbesondere die Höhe der Abzinsungsbeträge, können, so ist doch wesentlich, daß die „Bedingungen“ von
könne nur annäherungsweise durch Schätzung ermittelt ihr vorgeschrieben waren; wenn ein Arbeitnehmer in den
werden. Bei der Abzinsung werde, wie im Steuerrecht üblich Genuß der „Tantieme‘“ kommen wollte, dann mußte er die
(vgl. 8 6a EStG 1961, 8 14 BewG), ein Zinsfluß von 5,5 9% ihm von der Steuerpflichtigen vorgeschlagenen Bedingungen
zugrunde gelegt. Für die Berechnung des Zeitraums, wäh- annehmen.
rend dessen die Steuerpflichtige über die Beträge verfügen Weil in der Zusage die Altersversorgung in den Vorder-
könne, sei das Durchschnittsalter der begünstigten Arbeit- grund gestellt wird, könnte man mit dem Vorsteher des
nehmer zu berücksichtigen; außerdem müsse die Fluktuation Finanzamts an eine Pensionsabrede denken. Dem wider-
in Rechnung gestellt werden. spricht aber, daß die „Tantieme“, die von den künftigen
SL A & ER Verhältnissen des Betriebs unabhängig ist, auch beim Tod
„Mit ihrer Rb, rügt die Steuerpfichtise verfahrens” UNO dos Arbeitnehmers gezahlt werden muß und auch der Höhe
„Urkunde über zusätzliche Altersversorgung“ bezeichne- DACH DErEHS SO EINHEUNE DES NE SE, AS SCH Fall
ten Vereinbarungen handele es sich um schriftliche Ar- feststeht, was die Steuerpflichtige zu erbringen hat,
beitsverträge, die mit jedem Arbeitnehmer gesondert und Immerhin wird dem Arbeitnehmer auch hier wie bei einer
zusätzlich abgeschlossen worden seien; es habe beim Ar- Pensionsabrede nur eine zukünftige Zahlung versprochen.
beitnehmer gelegen, ob er die Zusage unter den ihm vor- Wenn der Grund für die Zusage auch in der vergangenen
gelegten Bedingungen habe annehmen wollen. Daraus er- Arbeitsleistung liegen mag, so ist doch den Arbeitnehmern
gebe sich, daß die Vereinbarungen trotz der Bezeichnung nach dem Wortlaut der Urkunde und. dem wirtschaftlichen
„zusätzliche Altersversorgung“ keine übliche Kollektivpen- Gehalt der Vereinbarungen nur ein erst in der Zukunft zu
sionszusage sei. Es seien vielmehr die Arbeitsvergütungen erfüllendes Versprechen gegeben worden, das trotz der
erhöht worden, wobei im beiderseitigen Einverständnis diese Belastung, die es für die Steuerpflichtige darstellt, nicht
zusätzliche Arbeitsvergütung über ein Sperrkonto als Kapi- dahin umgedeutet werden kann, daß den Arbeitnehmern
talrückhalt für den Arbeitnehmer gutgeschrieben worden bereits mit der Zusage zunächst je 1000 DM und dann noch
sei. Die Nichtauszahlung der zusätzlichen Arbeitsvergütung 2000 DM zugeflossen seien. Zufließen bedeutet zwar nicht
habe nur im Interesse der Arbeitnehmer gelegen. Die Ar- unbedingt, daß ein Betrag ausgezahlt sein muß; es genügt,
beitsvergütungen seien darum den Arbeitnehmern bereits daß dem Empfänger der Betrag so zur Verfügung steht,
zugeflossen, seien aber als Darlehen im Betrieb stehenge- daß er wirtschaftlich darüber disponieren kann. Arbeits-
blieben. Diese Darlehen habe sie als -Verbindlichkeiten mit lohn ist z. B. dann zugeflossen, wenn der Arbeitnehmer ihn
dem Nennwert in der Bilanz einzusetzen. Eine Abzinsung abheben könnte, aber darauf verzichtet, um ihn gegen eine
komme nicht in Betracht, zumal inzwischen, wenn auch entsprechende Verzinsung beim Arbeitgeber als Darlehen
nachträglich, ein Zins von 3 v.H. jährlich vereinbart und stehenzulassen. Es mag auch Fälle geben, in denen schon
auch tatsächlich gezahlt worden sei. Im übrigen entspreche die Vereinbarung, daß der Arbeitslohn ganz oder teilweise
ihr Vorgehen den Ausführungen des Erlasses des Bundes- erst später ausgezahlt wird, als eine Verfügung über den
ministers der Finanzen vom 22. April 1952 IV — S 2174 — Arbeitslohn betrachtet werden kann. Auf diese Frage
27/52 (auszugsweise in Heft 30 „Der Rechts- und Steuer- braucht aber der Senat im Streitfall nicht näher einzugehen.
dienst“ Anhang II S. 101), an dem auch das Finanzgericht Wenn, wie hier, der Arbeitgeber einseitig, wenn auch auf
nicht habe vorbeigehen dürfen. Grund einer „Vereinbarung“ mit dem Arbeitnehmer, diesem
« j . . ätzliche, erst .in Zukunft zu erbringende Leistungen ver-
Der Vorsteher des Finanzamts rügt mit seiner Rb. eben- ZU ; . : A
falls Verfahrensverstöße und unrichtige Rechtsanwendung. Er DD TO beim Arbeitnehmer noch kein "gegen:
Das Finanzgericht, so macht er geltend, habe den Inhalt der 8
Zusagen falsch ausgelegt. Die Steuerpflichtige habe damit Daß die einem Arbeitnehmer Zugesagten Leistungen die-
den Zweck verfolgt, die begünstigten Arbeitnehmer für die sem erst später „zufließen‘“, schließt allerdings, wie die
Zukunft an den Betrieb zu binden. Die Rückstellung bedeute Steuerpflichtige mit Recht ausführt, nicht aus, daß der
eine unzulässige Vorverlegung künftigen Aufwandes. Arbeitgeber die durch die Zusage entstandene Last schon
vorher in seiner Bilanz berücksichtigt. Wird einem Arbeit-
2) StZEBL. Bln. 1963 S. 461. nehmer zur Abgeltung geleisteter Arbeit nachträglich ein
3) StZBl. Bln. 1960 S. 848. zusätzlicher Betrag ausgezahlt, so besteht kein Zweifel,
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