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Volume Nummer 45, 14. Juli 1965

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 15.1965,2 (Public Domain)

U Steuer- und Zollblatt für Berlin 15. Jahrgang Nr.45 14. Juli 1965 
1. bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag zur Änderung des Gewerbesteuerrechts vom 27. De- 
und dem Gewerbekapital für den .‚Erhebungszeit- zember 1951 (Bundesgesetzbl.I S. 996) die Festset- 
raum 1965, zung und Erhebung der Gewerbesteuer dem Finanz- 
; : ; amt belassen oder übertragen worden, so kann das 
2. a de 31. Deranaber 1061 gerahlı worden die Finanzamt die Berichtigung des Gewerbesteuermeß- 
. . bescheids nach Satz 1 und die Anderung der Zer- 
(2) 8 2a ist anzuwenden auf Arbeitsgemein- legung nach den Sätzen 3 bis 5 bis zum Ablauf des 
schaften, die nach dem 31. Dezember 1964 gegründet 1. Dezember 1963 von Amts wegen vornehmen. 
werden. (4) Die Berichtigung vor dem 25. Januar -1962 
(3) $ 8 Ziff. 3 und 4 ist von dem Erhebungszeit- rechtskräftig gewordener Gewerbesteuermeßbe- 
raum 1949 an, $ 9 Ziff. 1 Satz 4 von dem Erhebungs- scheide und Gewerbesteuetrbescheide kann nicht mit 
zeitraum 1957 an anzuwenden. 8 8 Ziff. 5 und 6 und der Begründung verlangt werden, daß $ 8 Ziff. 5 
8 31 Ziff. 3 des Gewerbesteuergesetzes in den je- und 6 des Gewerbesteuergesetzes in den vor dem 
weils angewendeten Fassungen sind vom Erhe- 25. Januar 1962 angewendeten Fassungen nichtig sei. 
bungszeitraum 1949 an nicht mehr anzuwenden, (5) Die Anträge nach der Absätzen 1 bis 3 sind 
bis zum Ablauf des 31. Dezember 1963 schriftlich zu 
stellen oder zur Niederschrift zu erklären. 
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Berichtigung von Gewerbesteuermeßbescheiden 46 b 
und Gewerbesteuerbescheiden Erstattung von Gewerbesteuer 
1) Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Ände- 4 
w des Gewerbesteuergesetzes vom 30. Juli 1963 b Nach den 24 Januar an gezahlte Oder bEigelrie: 
(Bundesgesetzbl. IS. 563) erlassene, nach dem ene Beträge für Gewerbesteuer, die in einem vor 
24. Januar 1962 rechtskräftig gewordene Gewerbe- dem 25. Januar 1962 rechtskräftig gewordenen Ge- 
steuermeßbescheide für die Erhebungszeiträume werbesteuerbescheid festgesetzt worden sind, sind 
1949 bis 1961, die auf den Vorschriften des $ 8 auf Antrag des Steuerpflichtigen insoweit zu erstat- 
Ziff, 5 und 6 des Gewerbesteuergesetzes in den © als die Steuerbeträge ohne Anwendung der 
vor dem Inkrafttreten des ÄAnderungsgesetzes ange- Vorschriften des $ 8 Ziff,5 und 6 des Gewerbe- 
wendeten Fassungen beruhen, sind auf Antrag des Steuergesetzes in den vor dem 25, Januar 1962 an- 
Steuerpflichtigen zu berichtigen. Sonstige den zu be- gewendeten Fassungen nicht zu entrichten gewesen 
richtigenden Bescheiden zugrunde liegende recht- Waren, Der Antrag ist bis zum Ablauf des 31. De- 
liche Beurteilungen und tatsächliche Feststellungen zember 1963 schriftlich zu stellen oder zur Nieder- 
bleiben maßgebend. schrift zu erklären. 
(2) Absatz 1 gilt auch für Gewerbesteuermeß- ne 
bescheide, die vor dem 25. Januar 1962 für die Erhe- Tohnsummensteuer 
bungszeiträume 1949 bis 1961 erlassen wurden und e ; mE HE 
gegen die wegen der Anwendung der in Absatz 1 (1) Gehälter und sonstige für eine Beschäftigung 
bezeichneten Vorschriften form- und fristgerecht im Betrieb gewährte Vergütungen im Sinne des $ 8 
Verfassungsbeschwerde eingelegt worden ist. Ziff. 3 bis 6 des Gewerbesteuergesetzes in den je- 
weils angewendeten Fassungen gehören für die 
(3) Vor dem Inkrafttreten des in Absatz1 bezeich- Rechnungsjahre 1949 bis 1961 nicht zur Lohnsumme 
neten Änderungsgesetzes erlassene Gewerbesteuer- ($ 24), soweit sie bei der Ermittlung des Gewerbe- 
meßbescheide für die Erhebungszeiträume 1949 bis ertrags hinzugerechnet sind. 
1961, die auf den Vorschriften des $ 8 Ziff. 5 und 6 (2) Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Gehälter 
des Gewerbesteuergesetzes in den vor dem Inkraft- a tigen Vergütungen bei der Ermittlung des 
treten des Änderungsgesetzes angewendeten Fas- TS SONSES IWAINS  CU5u g, 
sungen beruhen, sind auf Antrag der hebeberechtig- GeweErheeTIAds tür die Erhebungszelt räume: 199 
: ! Ann z bis 1961 nicht hinzugerechnet sind, gehören sie für 
ten Gemeinde(n) zu berichtigen, wenn die auf den ie Rechnungsjiahre 1949 bis 1965 zur Lohnzumme 
Gewerbesteuermeßbescheiden beruhenden Gewerbe- De Sn GC A . 
steuerbescheide auf Grund. des 8 79 Abs. 2 des Ge- ie hebeberechtigte Gemeinde kann die Festsetzung 
setzes über das Bundesverfassungsgericht vom des SteuermeRhheirags nach der Lohhsumme heantta® 
12. Mätz 1051 (Büundesgesetzbl. 1 5. 243), zuletzt ge- Ms unter Sinbeziehung dieser Gehälter und 
ändert durch das Gesetz vom 8. September 1961 SOPSUGEN Vergulungen ergibi 6 a7 ADS: U: Der An 
(Bundesgesetzbl. I S. 1665), nicht mehr vollstreckbar trag 15: innerhalb der REChSMNSHTISE Mr Gen Se 
sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. In den Fäl- WERDESISURTTEHRDGECHEIN zn steNen, in.dem die Hin. 
Jen des 5 28 ist $ 387. Abs. 2 der Reichsabgabenord- zurechnung der bezeichneten Gehälter und sonstigen 
7 : Vergütungen unterblieben ist. 
nung mit der Maßgabe anzuwenden, daß nur der 
Zerlegungsanteil der Gemeinde, die den Antrag (3) Absatz 2 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in 
nach Satz 1 gestellt hat, zu ändern ist. Der neue Zer- den Fällen des $ 36 b. Der Antrag ist innerhalb von 
legungsanteil darf den nach der bisherigen. Zer- drei Monaten nach Eingang des Antrags auf Erstat- 
legung auf die Gemeinde entfallenden Anteil nicht tung der Gewerbesteuer nach $.36b Satz 1 oder nach 
übersteigen. Im übrigen bleibt die bisherige Zer- rechtskräftiger Feststellung des Erstattungsanspruchs 
legung unberührt. Ist nach 8 5 Abs.2 des Gesetzes zu stellen. 
LLC 
A 
SZ 
- 261
	        
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