U Steuer- und Zollblatt für Berlin 15. Jahrgang Nr.45 14. Juli 1965
1. bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag zur Änderung des Gewerbesteuerrechts vom 27. De-
und dem Gewerbekapital für den .‚Erhebungszeit- zember 1951 (Bundesgesetzbl.I S. 996) die Festset-
raum 1965, zung und Erhebung der Gewerbesteuer dem Finanz-
; : ; amt belassen oder übertragen worden, so kann das
2. a de 31. Deranaber 1061 gerahlı worden die Finanzamt die Berichtigung des Gewerbesteuermeß-
. . bescheids nach Satz 1 und die Anderung der Zer-
(2) 8 2a ist anzuwenden auf Arbeitsgemein- legung nach den Sätzen 3 bis 5 bis zum Ablauf des
schaften, die nach dem 31. Dezember 1964 gegründet 1. Dezember 1963 von Amts wegen vornehmen.
werden. (4) Die Berichtigung vor dem 25. Januar -1962
(3) $ 8 Ziff. 3 und 4 ist von dem Erhebungszeit- rechtskräftig gewordener Gewerbesteuermeßbe-
raum 1949 an, $ 9 Ziff. 1 Satz 4 von dem Erhebungs- scheide und Gewerbesteuetrbescheide kann nicht mit
zeitraum 1957 an anzuwenden. 8 8 Ziff. 5 und 6 und der Begründung verlangt werden, daß $ 8 Ziff. 5
8 31 Ziff. 3 des Gewerbesteuergesetzes in den je- und 6 des Gewerbesteuergesetzes in den vor dem
weils angewendeten Fassungen sind vom Erhe- 25. Januar 1962 angewendeten Fassungen nichtig sei.
bungszeitraum 1949 an nicht mehr anzuwenden, (5) Die Anträge nach der Absätzen 1 bis 3 sind
bis zum Ablauf des 31. Dezember 1963 schriftlich zu
stellen oder zur Niederschrift zu erklären.
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Berichtigung von Gewerbesteuermeßbescheiden 46 b
und Gewerbesteuerbescheiden Erstattung von Gewerbesteuer
1) Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Ände- 4
w des Gewerbesteuergesetzes vom 30. Juli 1963 b Nach den 24 Januar an gezahlte Oder bEigelrie:
(Bundesgesetzbl. IS. 563) erlassene, nach dem ene Beträge für Gewerbesteuer, die in einem vor
24. Januar 1962 rechtskräftig gewordene Gewerbe- dem 25. Januar 1962 rechtskräftig gewordenen Ge-
steuermeßbescheide für die Erhebungszeiträume werbesteuerbescheid festgesetzt worden sind, sind
1949 bis 1961, die auf den Vorschriften des $ 8 auf Antrag des Steuerpflichtigen insoweit zu erstat-
Ziff, 5 und 6 des Gewerbesteuergesetzes in den © als die Steuerbeträge ohne Anwendung der
vor dem Inkrafttreten des ÄAnderungsgesetzes ange- Vorschriften des $ 8 Ziff,5 und 6 des Gewerbe-
wendeten Fassungen beruhen, sind auf Antrag des Steuergesetzes in den vor dem 25, Januar 1962 an-
Steuerpflichtigen zu berichtigen. Sonstige den zu be- gewendeten Fassungen nicht zu entrichten gewesen
richtigenden Bescheiden zugrunde liegende recht- Waren, Der Antrag ist bis zum Ablauf des 31. De-
liche Beurteilungen und tatsächliche Feststellungen zember 1963 schriftlich zu stellen oder zur Nieder-
bleiben maßgebend. schrift zu erklären.
(2) Absatz 1 gilt auch für Gewerbesteuermeß- ne
bescheide, die vor dem 25. Januar 1962 für die Erhe- Tohnsummensteuer
bungszeiträume 1949 bis 1961 erlassen wurden und e ; mE HE
gegen die wegen der Anwendung der in Absatz 1 (1) Gehälter und sonstige für eine Beschäftigung
bezeichneten Vorschriften form- und fristgerecht im Betrieb gewährte Vergütungen im Sinne des $ 8
Verfassungsbeschwerde eingelegt worden ist. Ziff. 3 bis 6 des Gewerbesteuergesetzes in den je-
weils angewendeten Fassungen gehören für die
(3) Vor dem Inkrafttreten des in Absatz1 bezeich- Rechnungsjahre 1949 bis 1961 nicht zur Lohnsumme
neten Änderungsgesetzes erlassene Gewerbesteuer- ($ 24), soweit sie bei der Ermittlung des Gewerbe-
meßbescheide für die Erhebungszeiträume 1949 bis ertrags hinzugerechnet sind.
1961, die auf den Vorschriften des $ 8 Ziff. 5 und 6 (2) Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Gehälter
des Gewerbesteuergesetzes in den vor dem Inkraft- a tigen Vergütungen bei der Ermittlung des
treten des Änderungsgesetzes angewendeten Fas- TS SONSES IWAINS CU5u g,
sungen beruhen, sind auf Antrag der hebeberechtig- GeweErheeTIAds tür die Erhebungszelt räume: 199
: ! Ann z bis 1961 nicht hinzugerechnet sind, gehören sie für
ten Gemeinde(n) zu berichtigen, wenn die auf den ie Rechnungsjiahre 1949 bis 1965 zur Lohnzumme
Gewerbesteuermeßbescheiden beruhenden Gewerbe- De Sn GC A .
steuerbescheide auf Grund. des 8 79 Abs. 2 des Ge- ie hebeberechtigte Gemeinde kann die Festsetzung
setzes über das Bundesverfassungsgericht vom des SteuermeRhheirags nach der Lohhsumme heantta®
12. Mätz 1051 (Büundesgesetzbl. 1 5. 243), zuletzt ge- Ms unter Sinbeziehung dieser Gehälter und
ändert durch das Gesetz vom 8. September 1961 SOPSUGEN Vergulungen ergibi 6 a7 ADS: U: Der An
(Bundesgesetzbl. I S. 1665), nicht mehr vollstreckbar trag 15: innerhalb der REChSMNSHTISE Mr Gen Se
sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. In den Fäl- WERDESISURTTEHRDGECHEIN zn steNen, in.dem die Hin.
Jen des 5 28 ist $ 387. Abs. 2 der Reichsabgabenord- zurechnung der bezeichneten Gehälter und sonstigen
7 : Vergütungen unterblieben ist.
nung mit der Maßgabe anzuwenden, daß nur der
Zerlegungsanteil der Gemeinde, die den Antrag (3) Absatz 2 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in
nach Satz 1 gestellt hat, zu ändern ist. Der neue Zer- den Fällen des $ 36 b. Der Antrag ist innerhalb von
legungsanteil darf den nach der bisherigen. Zer- drei Monaten nach Eingang des Antrags auf Erstat-
legung auf die Gemeinde entfallenden Anteil nicht tung der Gewerbesteuer nach $.36b Satz 1 oder nach
übersteigen. Im übrigen bleibt die bisherige Zer- rechtskräftiger Feststellung des Erstattungsanspruchs
legung unberührt. Ist nach 8 5 Abs.2 des Gesetzes zu stellen.
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