1142 Steuer- und Zollblatt für Berlin. 15. Jahrgang Nr.44 13. Juli 1965
(BGBl. I S. 449)
Körperschaftsteuergesetz
(KStG 1965) *)
in der Fassung vom 24. Mai 1965
I. Steuerpflicht Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin
(West) als beschränkt körperschaftsteuerpflichtig be-
SZ handelt werden,
Unbeschränkte Steuerpflicht 5:3
(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind Abgrenzung der persönlichen Steuerpflicht
die en Körperschaften, EN achte Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstal-
ei un a N hter Sitz Im Inls habe Ss SSCMAllS- ten, Stiftungen‘ und andere Zweckvermögen sind
eitung oder ihren Sitz Im Inland haben: dann körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkom-
1, Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kom- men weder nach diesem Gesetz noch nach dem Ein-
manditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften kommensteuergesetz unmittelbar bei einem anderen
mit beschränkter Haftung, Kolonialgesellschaften, Steuerpflichtigen zu versteuern ist,
bergrechtliche Gewerkschaften);
2... Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften; 4
3. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit; Persönliche Befreiungen
4. sonstige juristische Personen des privaten Rechts; (1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit
5. nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen 1. die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bundes-
und andere Zweckvermögen; bahn, das Unternehmen „Reichsautobahnen“, die
5 Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften Monopolverwaltungen ‚des Bundes und die
des öffentlichen Rechts; einem solchen Betrieb staatlichen Lotterieunternehmen;
steht die Verpachtung eines Betriebs gewerb- 2. die Reichsbank, die Deutsche Bundesbank, die
licher Art gleich. Kreditanstalt für Wiederaufbau, die Deutsche
5 un nr ; Rentenbank, die Deutsche Rentenbank-Kredit-
DO ENTE en Den chaftsteuerpflich!. anstalt, die Lastenausgleichsbank (Bank für Ver-
erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte, triebene und Geschädigte), die Deutsche Landes-
rentenbank, die Deutsche Siedlungsbank, die
N Landwirtschaftliche Rentenbank und die Deut-
m Beschränkte S << sche Genossenschaftskasse;
eschrän teuerpflicht
Sans uerpfli ; 3. Staatsbanken, soweit sie Aufgaben staatswirt-
(1) Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind schaftlicher Art erfüllen;
|. Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver- A, die öffentlichen oder unter Staatsaufsicht stehen-
mögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung den Sparkassen, soweit sie der Pflege des
noch ihren Sitz im Inland haben, ; eigentlichen Sparverkehrs dienen;
mit ihren inländischen Einkünften; 5. Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossen-
Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver- schaften und ähnliche Realgemeinden. Unter-
mögensmassen, die nicht unbeschränkt steuer- halten sie einen Gewerbebetrieb, der über den
pflichtig sind, Rahmen eines Nebenbetriebs hinausgeht, oder
mit den inländischen Einkünften, von denen ein haben sie einen solchen Gewerbebetrieb ver-
Steuerabzug zu erheben ist. pachtet, so sind sie insoweit steuerpflichtig;
x ar 6. Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-
pP 2) AhSnl : gilt EDS für ESSEN mögensmassen, die nach der Satzung, Stiftung
Oder Ihre Geschöficl tt N hir en SL O TE oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tat-
tun abe ich N « rg NO x. - und en ze in sächlichen Geschäftsführung ausschließlich und
WER he ih N C N WAlSIEIt Fe der re Sitz =. unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder
( 081), 8 N 1 nd hör: der N Gebe tn ben. 1 rd ne mildtätigen Zwecken dienen. Unterhalten sie
N Kürne N cha fie Sn N Den SrSNCEn. EDIE 8 dr er einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der über
N DSTSCE EN en Geschaltsieltung od ne Si er den Rahmen einer Vermögensverwaltung hin-
mögensmassen mit Geschältsieltung . Oder 512 m ausgeht, so sind sie insoweit steuerpflichtig;
7. rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-,
*). Ersetzt Bundesgesetzbl. 111 611-4 Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen und
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