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Volume Nummer 44, 13. Juli 1965

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 15.1965,2 (Public Domain)

1142 Steuer- und Zollblatt für Berlin. 15. Jahrgang Nr.44 13. Juli 1965 
(BGBl. I S. 449) 
Körperschaftsteuergesetz 
(KStG 1965) *) 
in der Fassung vom 24. Mai 1965 
I. Steuerpflicht Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin 
(West) als beschränkt körperschaftsteuerpflichtig be- 
SZ handelt werden, 
Unbeschränkte Steuerpflicht 5:3 
(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind Abgrenzung der persönlichen Steuerpflicht 
die en Körperschaften, EN achte Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstal- 
ei un a N hter Sitz Im Inls habe Ss SSCMAllS- ten, Stiftungen‘ und andere Zweckvermögen sind 
eitung oder ihren Sitz Im Inland haben: dann körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkom- 
1, Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kom- men weder nach diesem Gesetz noch nach dem Ein- 
manditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften kommensteuergesetz unmittelbar bei einem anderen 
mit beschränkter Haftung, Kolonialgesellschaften, Steuerpflichtigen zu versteuern ist, 
bergrechtliche Gewerkschaften); 
2... Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften; 4 
3. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit; Persönliche Befreiungen 
4. sonstige juristische Personen des privaten Rechts; (1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit 
5. nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen 1. die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bundes- 
und andere Zweckvermögen; bahn, das Unternehmen „Reichsautobahnen“, die 
5 Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften Monopolverwaltungen ‚des Bundes und die 
des öffentlichen Rechts; einem solchen Betrieb staatlichen Lotterieunternehmen; 
steht die Verpachtung eines Betriebs gewerb- 2. die Reichsbank, die Deutsche Bundesbank, die 
licher Art gleich. Kreditanstalt für Wiederaufbau, die Deutsche 
5 un nr ; Rentenbank, die Deutsche Rentenbank-Kredit- 
DO ENTE en Den chaftsteuerpflich!. anstalt, die Lastenausgleichsbank (Bank für Ver- 
erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte, triebene und Geschädigte), die Deutsche Landes- 
rentenbank, die Deutsche Siedlungsbank, die 
N Landwirtschaftliche Rentenbank und die Deut- 
m Beschränkte S << sche Genossenschaftskasse; 
eschrän teuerpflicht 
Sans uerpfli ; 3. Staatsbanken, soweit sie Aufgaben staatswirt- 
(1) Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind schaftlicher Art erfüllen; 
|. Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver- A, die öffentlichen oder unter Staatsaufsicht stehen- 
mögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung den Sparkassen, soweit sie der Pflege des 
noch ihren Sitz im Inland haben, ; eigentlichen Sparverkehrs dienen; 
mit ihren inländischen Einkünften; 5. Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossen- 
Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver- schaften und ähnliche Realgemeinden. Unter- 
mögensmassen, die nicht unbeschränkt steuer- halten sie einen Gewerbebetrieb, der über den 
pflichtig sind, Rahmen eines Nebenbetriebs hinausgeht, oder 
mit den inländischen Einkünften, von denen ein haben sie einen solchen Gewerbebetrieb ver- 
Steuerabzug zu erheben ist. pachtet, so sind sie insoweit steuerpflichtig; 
x ar 6. Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver- 
pP 2) AhSnl : gilt EDS für ESSEN mögensmassen, die nach der Satzung, Stiftung 
Oder Ihre Geschöficl tt N hir en SL O TE oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tat- 
tun abe ich N « rg NO x. - und en ze in sächlichen Geschäftsführung ausschließlich und 
WER he ih N C N WAlSIEIt Fe der re Sitz =. unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder 
( 081), 8 N 1 nd hör: der N Gebe tn ben. 1 rd ne mildtätigen Zwecken dienen. Unterhalten sie 
N Kürne N cha fie Sn N Den SrSNCEn. EDIE 8 dr er einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der über 
N DSTSCE EN en Geschaltsieltung od ne Si er den Rahmen einer Vermögensverwaltung hin- 
mögensmassen mit Geschältsieltung . Oder 512 m ausgeht, so sind sie insoweit steuerpflichtig; 
7. rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-, 
*). Ersetzt Bundesgesetzbl. 111 611-4 Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen und 
8-9
	        
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