Steuer- und Zollblatt für Berlin 15. Jahrgang Nr.42 8. Juli 1965 „089
nehmen in eine Personengesellschaft (Unternehmergemeinschaft) eingebracht wird, Das gilt selbst
dann, wenn der Betrieb des Einzelunternehmens unverändert durch die Personengesellschaft
(Unternehmergemeinschaft) fortgeführt wird.
(3) Ein Unternehmerwechsel liegt dagegen nicht vor, wenn bei Fortbestehen der Personen-
gesellschaft (Unternehmergemeinschaft) ein Gesellschafter (Mitunternehmer) ausscheidet. In die-
sem Fall geht der Gewerbebetrieb nicht im ganzen auf einen anderen Unternehmer über, weil
das Unternehmen der Personengesellschaft (Unternehmergemeinschaft) als solches Steuergegen-
stand ist.
(4) Geht ein Teilbetrieb eines Unternehmen auf einen anderen Unternehmer über, so liegt
beim bisherigen Unternehmer die Einstellung eines Gewerbebetriebs nicht vor. In diesem Fall
kommt für den Unternehmer, der den Betrieb abgibt, zunächst nur eine Anpassung der Voraus-
zahlungen in Betracht. Die Abgabe des Teilbetriebs wird alsdann bei der Veranlagung ohne wei-
teres dadurch berücksichtigt, daß der Festsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrages der Ge-
werbeertrag des verkleinerten Unternehmens zugrunde gelegt wird. Das Gewerbekapital, das
gegenüber dem bisherigen Unternehmer zuletzt festgestellt worden ist, ist bei diesem so lange
unverändert zugrunde zu legen, wie der Einheitswert nicht fortgeschrieben ist. Vgl. Abschnitt 82
Abs. 3. Für den neuen Unternehmer kommt, wenn der übernommene Betrieb nicht mit einem
bestehenden Betrieb vereinigt wird, die erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen, sonst die
Anpassung der bisherigen Vorauszahlungen in Betracht. Wegen des Verfahrens bei der Anpas-
sung oder erstmaligen Festsetzung der Vorauszahlungen vgl. Abschnitt 98.
23. Inland, gebietsmäßige Abgrenzung der Besteuerung (3 2 Abs. 1 und 6 GewStG)
(1) Gewerbesteuerpflichtig sind nur Unternehmen, die im Inland betrieben werden.
Erstreckt sich der Gewerbebetrieb auch auf das Ausland, so werden nur die im Inland be-
findlichen Betriebstätten der Besteuerung unterworfen. Inland im Sinn des Gewerbesteuer-
rechts sind das Gebiet des Geltungsbereichs des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West),
die sowjetische Besatzungszone Deutschlands und der Sowjetsektor von Berlin,
(2) Der Grundsätz der Inlandbesteuerung wird durch $ 2. Abs. 6 GewStG entsprechend
der Regelung bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer eingeschränkt. Die Regelung
trägt der Tatsache Rechnung, daß bei der Festsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrags in
der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und im Sowjetsektor
von Berlin die im Gebiet des Geltungsbereichs des Grundgesetzes gelegenen Betriebstätten
eines Unternehmens nicht berücksichtigt und die in den bezeichneten Gebieten gelegenen
Betriebstätten eines Unternehmens, dessen Geschäftsleitung sich im Gebiet des Geltungs-
bereichs des Grundgesetzes befindet, wie selbständige Unternehmen behandelt werden. Dem-
entsprechend wird auch im Gebiet des Geltungsbereichs des Grundgesetzes die Gewerbe-
besteuerung auf das Gebiet des Geltungsbereichs des Grundgesetzes beschränkt. Die in den
bezeichneten Gebieten gelegenen Betriebstätten eines Unternehmens, dessen Geschäftsleitung
sich im Gebiet des Geltungsbereichs des Grundgesetzes befindet, bleiben also bei der Fest-
setzung des einheitlichen Steuermeßbetrags im Gebiet des Geltungsbereichs des Grundgesetzes
außer Betracht. Umgekehrt werden die im Gebiet des Geltungsbereichs des Grundgesetzes ge -
legenen Betriebstätten eines Unternehmens, dessen Geschäftsleitung sich in einem
der bezeichneten Gebiete befindet, wie selbständige Unternehmen zur Gewerbe-
steuer herangezogen. Befinden sich im Gebiet des Geltungsbereichs des Grundgesetzes
mehrere Betriebstätten, so ist die Gesamtheit dieser Betriebstätten wie ein selb-
ständiges Unternehmen zu behandeln und .der einheitliche Steuermeßbetrag von dem Finanz-
amt festzusetzen, in dessen Bezirk sich die wirtschaftlich bedeutendste Betrieb-
stätte befindet ($ 7 Abs. 1 GewStDV).
(3) Hat ein Unternehmen, das im Gebiet des. Geltungsbereichs des Grundgesetzes eine
Betriebstätte unterhält, im Laufe des Erhebungszeitraums die Geschäftsleitung aus
der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder dem Sowjetsektor von Berlin in das
Gebiet des Geltungsbereichs des Grundgesetzes verlegt, so ist es so
zu behandeln, als ob sich die Geschäftsleitung während des ganzen Zeitraums, in dem das Ge-
werbe im Gebiet des Geltungsbereichs des Grundgesetzes betrieben wurde, in diesem befunden
hätte. Hat umgekehrt ein Unternehmen, das eine Betriebstätte in einem der bezeichneten Ge-
biete unterhält, im Laufe des Erhebungszeitraums die Geschäftsleitung aus dem
Gebiet des Geltungsbereichs des Grundgesetzes in eines der bezeichneten
Gebiete verlegt, so ist es so zu behandeln, als ob sich die Geschäftsleitung während des
ganzen Erhebungszeitraums in diesem Gebiet befunden hätte ($ 7 Abs, 2 GewStDV).
(4) Wegen der Berücksichtigung der gebietsmäßigen Abgrenzung bei der Ermittlung des
Gewerbeertrags vgl. die Abschnitte 39 Abs, 3, 58 und 65 und bei der Ermittlung des
Gewerbekapitals vgl. Abschnitt 80, ;
(5) Die Vorschrift des 8 2 Abs. 6 GewStG über die gebietsmäßige Abgrenzung der Besteuerung
bezieht sich nicht auf das Verhältnis zu Berlin (West), das zum Gebiet des Geltungsbereichs
des Grundgesetzes gehört.
24. Betriebstätte ( $ 2 Abs. 1 GewStG)
(1) Der Begriff der Betriebstätte ergibt sich aus $ 16 StAnpG. Betriebstätte ist danach jede
feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung des Betriebs eines
stehenden Gewerbes dient (vgl. BFH-Urteil v. 10.5. 1961, BStBI III S. 3179). Der Begriff der
festen örtlichen, Anlage oder Einrichtung erfordert keine besonderen Räume oder gewerblichen
Vorrichtungen. Es genügt, wenn der Unternehmer über einen bestimmten Raum oder über eine
bestimmte Fläche die Verfügungsgewalt hat, die für die Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit
ausreicht. Demgemäß sind z.B. fest zugewiesene Standplätze von Straßenhändlern als Betrieb-
stätten anzusehen. Vgl. den RFH-Beschluß vom 15. 4, 1942 (RStBI S. 469).
(2) Wegen der Annahme einer Betriebstätte bei Binnen- und Küstenschiffahrts-
betrieben, die feste örtliche Anlagen oder Einrichtungen zur Ausübung des Gewerbes
nicht unterhalten, vgl. 8 6 GewStDV. Hat der Unternehmer eines Binnen- oder Küstenschiff-
fahrtsbetriebs an Land eine Wohnung, so werden sich dort in der Regel Tätigkeiten voll-
ziehen, die dem Gewerbebetrieb unmittelbar dienen. In diesem Fall ist die Wohnung des Unter-
nehmers als Betriebstätte anzusehen, so daß 8 6 GewStDV nicht anzuwenden ist,
1) StZBI. Bln. 1961 S. 991
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