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Volume Nummer 40, 2. Juli 1965

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 15.1965,2 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 15. Jahrgang Nr.40 2. Juli 1965 1057 
werden, daß für die Geschäftswelt gerade von den USA ein nachgewiesen angesehen werden, daß die Ehefrau des 
starker Impuls ausgegangen ist, so daß ein Besuch in den Steuerpflichtigen die Reise aus weitaus überwiegenden be- 
Vereinigten Staaten auch für die Betriebsbedingtheit spre- trieblichen Gründen mitmachte. Im Regelfall legt allein 
chen kann. schon die Mitnahme der Ehefrau auf eine Reise den Schluß 
5 : : ; x nahe, daß zumindest in bezug auf ihre Reise nicht be- 
Ben das Finanzgericht davon AUuSEINE, daß "die Reise ‚des triebliche Gründe im Vordergrund standen. Zwar war die 
euerpflichtigen betrieblich bedingt war, bedurfte es nicht Ehefrau des Steuerpflichti ]s alleinige Prokuristi 
der Einholung eines Gutachtens der Industrie- und Handels- B n ich ii t CHEIn Wied Stel N POAICAUE UTESE bt 
kammer zu dieser Frage, so daß die dahingehende Ver- S  Süh ie able zen dl S Ges hätt EHER ES et S 
fahrensrüge des Steuerpflichtigen ins Leere geht. Ausführte, oben die. CESCHALIATESEN: Nena Deu sch- 
lands dem Steuerpflichtigen allein. Zwar sprach die 
Dem Finanzgericht kann indessen nicht gefolgt werden, Ehefrau des Steuerpflichtigen Englisch. Doch stand ein 
wenn es meint, es hätten bei der Mitfahrt der Ehefrau sprachen- und fachkundiger Berater bei den beruflichen 
des Steuerpflichtigen je zur Hälfte betriebliche und private Besichtigungen zur Verfügung. Die Anwesenheit eines 
Erwägungen mitgespielt, es seien also die Kosten auch Dolmetschers im Hotel war nicht wichtig und auch nicht 
zur Hälfte Betriebsausgaben. Das Finanzgericht konnte betriebsbedingt, da dort keine geschäftlichen Konferenzen 
zwar den Sachverhalt so würdigen, durfte aber dann nicht, stattfanden. Demgegenüber gewinnen die anderen Um- 
ohne gegen das geltende Recht zu verstoßen, die Reise- stände, die für eine private Begleitung sprechen, entschei- 
kosten halbieren. Das ergibt sich aus $ 12 Ziff, 1 EStG, dendes Gewicht. Der Steuerpflichtige wählte für die‘ mehr- 
der im Gegensatz zur Auffassung des Steuerpflichtigen tägige Anreise das Schiff, also eine Reiseform, von der er 
neben 8 4 Abs. 5 EStG anwendbar ist (vgl. 8 4 Abs. 5 sich selbst Erholung versprach; er besuchte erstmalig 
Satz 3 EStG). Danach können Aufwendungen, die an sich einen fremden und interessanten Erdteil; als älterer Mann 
Aufwendungen für die Lebenshaltung sind, grundsätzlich schätzte er die Fürsorge seiner Frau. Es lag also nahe, die 
auch dann nicht abgesetzt werden, wenn durch sie eine Ehefrau auf diese interessante Reise mitzunehmen. 
berufliche Tätigkeit gefördert wird. Die Rechtsprechung ea - A 
hat — wie in dem Urteil IV 36/64 U ausgeführt — diese Der Steuerpflichtige irrt, wenn er glaubt, es müßte ihm 
Bestimmung mildernd dahin ausgelegt, daß sie in Fällen, Nachgewiesen werden, daß es sich um Kosten der Lebens- 
in denen die Ausgaben „weitaus überwiegend“ beruflich haltung und nicht um Betriebsausgaben gehandelt habe, 
bedingt sind, nicht berücksichtigt, daß sie auch die Lebens- Wenn der Steuerpflichtige Betriebsausgaben geltend macht, 
haltung berühren. Daraus ergibt sich aber, daß es bei der Muß er den Nachweis der betrieblichen Veranlassung 
allgemeinen Regel (Nichtabzugsfähigkeit) verbleibt, wenn führen. Die bloße Verbuchung als Betriebsausgabe schafft 
die betriebliche Veranlassung nicht ganz erheblich über- Keinen Beweis dafür, daß der Buchende die Reisekosten 
wiegt. rechtlich zutreffend als Betriebsausgaben gewürdigt hat. 
Die angefochtene Entscheidung konnte daher insoweit War die Reise eine Privatreise, so hätten nach den 
nicht aufrechterhalten werden Der Senat muß nunmehr vom Bundesfinanzhof entwickelten Grundsätzen nur solche 
selbst die Tatsachen würdigen. Er ist der Ansicht, daß es Kosten als Betriebsausgaben anerkannt werden können, 
sich bei den Kosten der Reise, soweit sie auf die Ehefrau die nachweisbar wegen der Wahrnehmung von Dienst- 
entfallen, um nicht aufteilbare Kosten der Lebenshaltung geschäften Mehrkosten verursacht hätten. Solche 
handelt. Unter den gegebenen Umständen kann nicht als Kosten sind aber nicht feststellbar. 
Einkommensteuer Die Kosten der Reise betrugen bei Benutzung des Stan- 
wi dard-Flugzeuges für die Strecke von Frankfurt/Main - New 
Urteil des BFH vom 18. Februar 1965 — IV 36/64 U) York — Frankfurt/Main 6780 DM. Inbegriffen waren die 
(StZBl. Berlin 1965 8. 1057) Kosten der Unterbringung in Hotels, der Verpflegung wäh- 
1. Zur Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Reise rend des Aufenthalts in den USA, der Rundfahrten und 
eines Kaufmanns nach den USA. Besichtigungen sowie der Flüge und der Führungen in den 
2. Solche Aufwendungen sind nicht schon deshalb durch ie EEE fand im wesentlichen in der vorgesehenen 
den Betrieb veranlaßt, weil die Reise von dem zustän- ‘Y“S6 Statt. 
_ digen Fachverband organisiert und durchgeführt wurde. Zusammen mit dem Gesellschafter A. nahmen Vertreter 
EStG 1955 88 4 Abs.4 Satz 3, 12 Ziff. 1. der Möbelindustrie und des Möbelhandels der Bundsrepu- 
Ex A : She 7 blik an dieser Reise teil. A. war bereits am 8. Oktober mit 
Streitig ist bei der einheitlichen Gewinnfeststellung 1955, einem Standard-Flugzeug von Hamburg nach New York 
ob die Kosten der Amerikareise eines Gesellschafters Be- ung von dort am 10. Oktober weiter nach Los Angeles ge- 
triebsausgaben sind. flogen, um sich dort mit einem Bekannten (B.) zu treffen. 
Der Gesellschafter A. war an einer Kommanditgesell- Die Zeit vom 10. Oktober bis zum 15. Oktober, dem Zeit- 
schaft beteiligt, die einen Möbelhandel betreibt. Der Verlag punkt der Ankunft der übrigen Reiseteilnehmer in den 
einer Fachzeitschrift für die Möbelwirtschaft veranstaltete USA, füllte A. nach seinen Angaben mit Besichtigungen 
in der Zeit vom 5. Oktober bis 3. November 1955 eine in Bakersfield (Californien), dem Wohnsitz des B., aus. 
„Amerika-Studienreise für die Deutsche Möbelwirtschaft“, B. nahm vom 16. bis 24. Oktober auch an der eigentlichen 
deren Durchführung er einem Reisebüro übertrug und Studienreise teil. 
deren Zweck und Ziel nach dem aus. diesem Anlaß heraus- x ec 5 
gegebenen schriftlichen Prospekt darin bestand, „die ameri- fol TE N Eeetn hen des Gesellschafters A, entstanden 
kanischen Methoden auf dem Gebiete des Möbelschaffens 8 T } 
Zu studieren, um aus deren Modernisierung und Rationali- 2) Reisekostenpauschale 
sierung einen Nutzen zu ziehen‘. Das vom 15. Oktober bis (Flug Hamburg — New York — Los An- 
zum 1. November laufende eigentliche Programm sah an geles und zurück mit Standard-Flug- 
allen Tagen (außer Sonnabenden und Sonntagen) vor- zeug I. Klasse, Hotelunterkünfte, Ver- 
mittags und nachmittags je eine Besichtigung eines ameri- pflegung, Autobusrundfahrten, Flüge in 
kanischen Betriebs, der mit Möbelherstellung oder -vertrieb den USA, Führung) ......i...64. «4. 8005,— DM 
zu tun hatte, vor, falls nicht gerade eine Reise an einen b) Flugunfallversicherung .............. 656,30 DM 
anderen Ort innerhalb der USA. durchzuführen war. Die 6) sonstige Reisekosten in Höhe der vor 
Sonnabende und Sonntage wurden für Weiterreise oder zu Antritt. der Reise beschafften Devisen 4 564,80 DM 
Besichtigungen allgemeinbildender Art benutzt. Am Vor- (davon Auslagenerstattung an B. 
mittag des 19. Oktober (Mittwoch) besuchte man die Nia- 2042.18 DM) 
gara-Fälle, am Nachmittag des 31. Oktober (Montag) das N ER 
Museum of Modern Art in New York. Die Reiseroute führte insgesamt: 13 226,10 DM. 
von New York über Boston, Gardner (Mass.), Buffalo, z . BD En 
Grand Rapids, Chikago, Greensboro (N. C.), Drexel (N.C.), ERTL UTTGT En bh Et an U 068 
Greensboro. Washington nach New York zurück. chtskräftigen Feststellung des GEWINDS CEST SAT 01. 
bei einer im Juni 1958 durchgeführten Betriebsprüfung 
1) BStBl. 1965 III S. 279.. bekannt. Die KG hatte die oben angegebenen 13 226,10 DM
	        
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