1054 Steuer- und Zollblatt für Berlin 15. Jahrgang Nr.40 2. Juli 1965
tigen zu behandeln sei. Das Finanzgericht begründete seine eigenbetrieblich genutzte Teil „wesentlich“ sei, so kann dar-
Entscheidung im wesentlichen wie folgt. Aus dem Urteil des aus nicht gefolgert werden, daß diese Behandlung als Be-
Bundesfinanzhofs I 103/60 S vom 22. November 1960 (BStBl. triebsvermögen auch bei einer überwiegenden Benutzung zu
1961 III S. 97, Slg. Bd. 72 S. 2592) ergebe sich, daß der Kauf- eigenen Wohnzwecken möglich sein solle. Denn das Urteil
mann ein Grundstück, das zu einem wesentlichen Teil ging offenbar von der Richtigkeit der Ausführungen in
eigenen betrieblichen Zwecken, zum anderen Teil eigenen Abschn.17 EStR 1951 aus. Dort ist aber ausdrücklich in
Wohnzwecken oder der Fremdvermietung diene, in vollem Abs.3 Buchst. c die Behandlung des eigenen Wohnzwecken
Umfange als Betriebsvermögen behandeln dürfe, um auch des Kaufmanns dienenden Teils des Gebäudes als gewillkür-
bei Gebäuden eine Aufteilung in Betriebs- und Privatvermö- tes Betriebsvermögen davon abhängig gemacht, daß sein
gen nach Möglichkeit zu vermeiden. Ohne zu der Frage, was Wert weniger als die Hälfte des Wertes des ganzen Grund-
unter „wesentlich“ zu verstehen. sei, abschließend Stellung stücks beträgt, also nicht überwiegt.
zu nehmen, müsse in jedem Fall eine betriebliche Nutzung z . —
von 30 bis 40 v. H. als wesentlich angesehen werden. Daraus % Ab N Nee EC ODE TEN She
ergebe sich, daß der Steuerpflichtige das ganze Grundstück des Wertes des Gebäudes betragen hätte, so hätte nicht das
in vollem Umfang als gewillkürtes Betriebsvermögen habe S aan x
. : Saba ganze Gebäude, sondern nur der betrieblich genutzte Teil als
behandeln dürfen. Auch wenn man einen betrieblich genutz- Betri 3 z
. a ; ; etriebsvermögen behandelt werden dürfen. Dem steht, wie
ten Teil des Grundstücks von nur 10 v.H. nicht als ausrei- a f . e
: : as Finanzamt in der Einspruchsentscheidung zutreffend
chend ansehe, um ein solches auch eigenen Wohnzwecken des ausführt, nicht entgegen, daß das Wohngebäude für Be-
Kaufmanns dienendes Grundstück in vollem Umfang zu ri z : „ee Es
z ax a “ : riebskredite haftete. Denn auch die langfristige Verpfän-
Betriebsvermögen machen zu können, so könne daraus nicht dı r 2 7 z LS x :
5 a r ung eines Wohngebäudes für Betriebskredite ist für die
der Schluß gezogen werden, daß ein wegen höherer betrieb- Abgrenzung von notwendigem und gewillkürtem Betriebs-
licher Benutzung mit Recht Betriebsvermögen gewordenes «x a
fr ; x SAFT vermögen und von Privatvermögen besonders dann ohne
Grundstück bei Verminderung der betrieblichen Nutzung auf B A >
: a : x edeutung, wenn das Gebäude eigenen Wohnzwecken des
10 v.H. zwangsweise notwendiges Privatvermögen werde, 3 ; Ü a.
e ; Kaufmanns dient und deshalb notwendiges Privatvermögen
Das habe der Bundesfinanzhof auch‘ im UrteilI 15/61 vom ; z ı z
e : N ist (vgl. Urteile des Reichsfinanzhofs VI A 2079/29 vom
7. November 1961 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 44. Apri
x ; . April 1931 und VI A 778/35 vom 6. November 1935, RStBlIl.
1962 S.29) anerkannt. Es sei dem Kaufmann nicht zuzu- 1931 S. 348 nn
: . 2aR15 } und 1936 S. 278, und Urteil des Bundesfinanzhofs
muten, bei Schwankungen im Grade der betrieblichen und IV 304/63 S vom 13. August 1964, BStBl. 1964 III S. 5029)
der privaten Benutzung jeweils Einlagen vornehmen zu dür- ) . ) ) N
fen oder zu Entnahmen gezwungen zu sein. Dafür spreche Gehörte das Wohngebäude bei Beginn des Streitjahres
auch das Urteil des Bundesfinanzhofs I 117/60 S vom 29. No- 1958 in vollem Umfang zum Betriebsvermögen, so kommt es,
vember 1960 (BStBl. 1961 III S. 183, Slg. Bd. 72 S.500%”), wo wie das Finanzgericht zutreffend ausgeführt hat, entschei-
auch dann kein erzwungener Übergang des bisherigen Be- dend darauf an, ob hier die Veränderung der Nutzungsver-
triebsgrundstücks einer Personengesellschaft ins Privatver- hältnisse zwangsläufig mit einer Entnahme des ganzen
mögen eines Gesellschafters angenommen werde, wenn der Wohngebäudes oder eines Teils verbunden ist. Aus den Urtei-
Gesellschafter das Grundstück‘ ausschließlich zu eigenen len des Bundesfinanzhofs IV 305/59 U vom 1. Dezember 1960,
Wohnzwecken benutze. Um eine unterschiedliche Behand- BStBl. 1961 III S. 154, Slg. Bd. 72 S. 419%”; I 15/61 und IV
lung des Einzelunternehmers, der ein bisheriges Betriebs- 274/63 U vom 9. Januar 1964, BStBl. 1964 III S. 97, Slg.
grundstück eigenen Wohnzwecken widme, nach Möglichkeit Bd.”78 S.243%, ergibt sich, daß ein im Betriebsvermögen
zu vermeiden, müsse ein verhältnismäßig geringer verblei- ausgewiesenes Gebäude grundsätzlich so lange Betriebsver-
bender Anteil betrieblicher Nutzung des Grundstücks auch mögen bleibt, bis es durch eine eindeutige Entnahmeerklä-
dann zur Vermeidung der Zwangsentnahme ausreichen, rung des Kaufmanns aus dem Betriebsvermögen ausscheidet.
wenn der größte Teil des Grundstücks nunmehr eigenen Es gibt aber Fälle, in denen eine bestimmte Handlung oder
Wohnzwecken des Kaufmanns diene. Ohne zu der Frage, ob ein bestimmtes Verhalten des Kaufmanns zwangsläufig eine
das Absinken der betrieblichen Nutzung auf einen völlig Entnahmeerklärung enthält, weil der Kaufmann damit jede
unbedeutenden Anteil anders beurteilt werden müsse, Stel- Beziehung des Wirtschaftsguts zum Betrieb endgültig been-
lung zu nehmen, reiche ein verbleibender Anteil betrieblicher det und allgemeine steuerliche Grundsätze einer weiteren
Nutzung von 10 v.H. aus, um den erzwungenen Übergang Zurechnung dieses dem Betrieb nicht mehr dienenden Ge-
des Betriebsgrundstücks ins Privatvermögen auszuschließen, bäudes zu einem Betriebsvermögen entgegenstehen. Es kann
e . . N im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, welche Bedeu-
Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts ist begründet. tung einer vom Kaufmann bewußt herbeigeführten Nut-
s ; zungsveränderung dann beizumessen ist, wenn dadurch der
Wenn das Wohnhaus von 1955 bis zum 81. Juli 1958 zu eigenen Wohnzwecken des Kaufmanns dienende Teil des
30 bis 40 v. H. eigenbetrieblichen Zwecken diente, so konnte Gebäudes nicht berührt wird. Jedenfalls hat der I. Senat
N ERICHEN AWONdEN. TORE die Beputz ME ZI CIE WORT. des Bundesfinanzhofs bereits im Grundsatzurteil I 117/60 S
} Sb z Se „1, insoweit die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs ausdrück-
Zwecken des Steuerpflichtigen nicht überwog, also nicht lich bestätigt, als die ausschließliche Benutzung eines Ge-
mehr als 50 v. EUR On eier Uel EN On bäudes für eigene Wohnzwecke des Einzelkaufmanns das
AUSECHANSEN WErPeN ZADN, CAR MESEVOTAUSSCIZUNG DIS ZUM pisher ganz oder teilweise als Betriebsvermögen ausgewie-
31. Juli 1958 vorlag, weil ein Teil des Wohnhauses fremd sene Gebäude zu notwendigem Privatvermögen macht und
vermietet war und dieser Teil als Betriebsvermögen behan- damit. zu einer Gewinnrealisierung führt. Von diesen Grund-
er U nn N EOGCHEEn en sätzen geht auch der erkennende Senat aus. Es kann sich
d 8 Ce5 ht Ne B.- das Wi ROH ei S die Si Pos SS also nur fragen, ob dem Finanzgericht darin zugestimmt
allen Taf: . © t eb Tmö AUS DS DD AesCm re MM werden kann, daß die verbleibende betriebliche Benutzung
vo Oht dr dies, N Festet udn N evebenen Bu Se nOL u an von etwa 10 v. H. den Übergang des ganzen Wohngebäudes
ever Soweit. nicht zugestim N AU verden Se das Finanz oder eines Teils ins Privatvermögen ausschließt, obwohl sie
gericht aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs I 103/60 S ent- yon untergeordneter Bedeutung ist. Das ist zu verneinen.
nehmen will, daß eine wesentliche, aber nicht überwiegende Es muß dem Finanzgericht zugegeben werden, daß viel
eigenbetriebliche Benutzung des Grundstücks nach der heuti- für den Ausgangspunkt seiner Überlegungen spricht, wonach
gen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch dann aus- der Übergang von Betriebsvermögen ins Privatvermögen in-
reiche, das ganze Grundstück als Betriebsvermögen ausZu- folge Nutzungsveränderungen auch dann nach anderen
weisen, wenn die Benutzung zu eigenen Wohnzwecken Grundsätzen als die Übernahme von Grundstücken ins Be-
überwiegt. Wenn der I. Senat in seinem Grundsatzurteil, triebsvermögen zu beurteilen ist, wenn die Nutzungsverände-
dessen entscheidende Bedeutung in der Anerkennung von rung in der Erweiterung der Benutzung zu eigenen Wohn-
gewillkürtem Betriebsvermögen im Rahmen der Gewinn- zwecken besteht. Denn einmal wird dieser Ausgangspunkt
ermittlung nach $ 4 Abs.1 EStG liegt, aussprach, daß ein der grundsätzlichen Auffassung der Rechtsprechung gerecht,
eigenbetrieblich, durch Vermietung an Fremde und für eigene qgaß die Nutzungsveränderung in der Regel nicht schon dann
Wohnzwecke benutztes Gebäude in vollem Umfang u. a. dann eine Entnahme bedeutet, wenn die veränderte Nutzung die
als Betriebsvermögen ausgewiesen werden könne, wenn der
= 3 4) StZBl. Bln. 1965 S. 530
2) StZBl. Bln. 1961 S. 355. 5) StZBl. Bln. 1961 S. 724.
3) StZBI. Bln. 1961 S. 780. ‚ 6) StZBIl. Bln. 1964 S. 313.