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Volume Nummer 39, 25. Juni 1965

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 15.1965,2 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 15. Jahrgang Nr. 39 25. Juni 1965 1029 
gänzt um die in der beigefügten Liste aufgeführ- konsuln und Ortskräfte deutscher Auslands- 
ten Anleihen (Anlage 2). dienststellen sind von der Sonderregelung 
Zinsen aus Anleihen, die aufgrund der Regelung von ausgenommen. 
Goldmarkverbindlichkeiten mit spezifisch auslän- 'b) Beamte und sonstige Bedienstete der Euro- 
dischem Charakter gemäß Anlage VII des Ab- päischen Wirtschaftsgemeinschaft — EWG -—, 
kommens über Deutsche Auslandsschulden vom der Europäischen Atomgemeinschaft -— 
27. Februar 1953 (BGBl. II S. 333, 456) ausgegeben EURATOM — und der Europäischen In- 
worden sind. Diese Anleihen sind aufgeführt in der vestitionsbank, die zur Ausübung ihrer 
beigefügten Liste (Anlage 3). Amtstätigkeit im Dienst einer der Organi- 
Zinsen aus Anleihen, die vor dem 1. Januar 1965 sationen im Hoheitsgebiet eines anderen 
ausgegeben worden sind und deren Nennwert auf Mitgliedstaaten einen Wohnsitz begründen, 
eine ausländische Währung lautet. Dazu gehören aber zur Zeit ihres Dienstantritts bei einer 
nur solche Anleihen, bei denen in der Schuld- der Organisationen einen Wohnsitz im In- 
urkunde der Nennbetrag der Anleihe nicht in Deut- land haben. Dies gilt auch für Ehegatten, 
scher Mark, sondern in einer ausländiscen Wäh- sowie für die Kinder, die unter der Aufsicht 
rung ausgedrückt ist. Anleihen, bei denen dem dieser Personen stehen und diesen gegen- 
Gläubiger oder dem Schuldner ein Wahlrecht durch über unterhaltsberechtigt sind. 
Vertrag oder Gesetz eingeräumt ist, den Rück- 
zahlungsbetrag, statt in Deutscher Mark in aus- b) Folgende Personen sind so zu behandeln, als 
ländischer Währung zu verlangen bzw. zu zahlen, hätten sie weder einen Wohnsitz noch ihren 
fallen nicht unter diese Ausnahmebestimmung. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland: 
aa) Diplomatische Vertreter fremder Mächte 
B. Persönliche Voraussetzungen und die ihnen zugewiesenen Beamten sowie 
für die Vornahme des Steuerabzugs die zu ihrem Haushalt gehörenden Familien- 
nach 8 43 Abs. 1 Ziff. 6 EStG mitglieder und die in ihren Diensten stehen- 
z X a 3 den Personen, soweit sie nicht die deutsche 
k DB a lan Cyan biger der Kapitalerträge Staatsangehörigkeit besitzen; 
z anal ne bb) Berufskonsuln, Konsulatsangehörige und 
} Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt deren Personal, soweit sie Angehörige des 
Ist der Gläubiger der Kapitalerträge im Zeitpunkt Entsendestaates sind und die Kapitalerträge 
der Fälligkeit der Kapitalerträge auch der Inhaber nicht im Rahmen einer im Inland aus- 
des Wertpapiers oder der Forderung, so unterliegen geübten land- und forstwirtschaftlichen, ge- 
die Zinsen nur dann dem Steuerabzug, wenn der werblichen oder selbständigen Tätigkeit an- 
Gläubiger im Inland weder einen Wohnsitz noch fallen; 
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ob ein Woh- ren . 
sitz oder ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet ist, cc) Mitglieder der NATO-Truppen und Mit- 
richtet sich nach den Vorschriften der 885 13, 14 des glieder des zivilen Gefolges dieser Trup- 
Steueranpassungsgesetzes — StAnpG -. Einen Wohn- pen, die sich nur in dieser Eigenschaft in 
sitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter der Bundesrepublik aufhalten. Das gilt nicht 
Umständen inne hat, die darauf schließen lassen, für Mitglieder der Truppen, die die deut- 
daß er sie beibehalten und benutzen wird. Den ge- sche Staatsangehörigkeit besitzen, sowie 
wöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich für Mitglieder des zivilen Gefolges der 
unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß Truppen, die staatenlos sind, die die deut- 
er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur sche Staatsangehörigkeit oder die Staats- 
vorübergehend verweilt;- dauert der Aufenthalt im angehörigkeit eines Staates besitzen, der 
Inland länger als 6 Monate, ist dies grundsätzlich nicht Partei des Nordatlantikvertrages ist, 
ein gewöhnlicher Aufenthalt. oder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im 
Inland haben. Diese für die Mitglieder der 
Mehrere Wohnsitze Truppen und des zivilen Gefolges maßge- 
Hat eine natürliche Person mehrere Wohnsitze, so bende- Regelung gilt auch für den Ehe- 
genügt für die Annahme eines Wohnsitzes im In- gatten sowie ein dem Mitglied gegenüber 
land, daß einer dieser Wohnsitze im Inland ist. unterhaltsberechtigtes Kind. 
Das gilt bei mehreren Wohnsitzen auch dann, wenn a 
einer der Wohnsitze in einem Staat liegt, mit dem Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver- 
die Bundesrepublik ein Abkommen zur Vermeidung MIgeNSMASSE 
der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat und in Ist eine Körperschaft, Personenvereinigung oder 
einem solchen „Abkommen einer der beiden Ver- Vermögensmasse im Zeitpunkt der Fälligkeit der 
tragsstaaten für die Zuteilung des Besteuerungs- Kapitalerträge sowohl die Gläubigerin der Kapi- 
rechts als Wohnsitzstaat bestimmt ist. talerträge als auch die Inhaberin der Anleihe oder 
n K Forderung, so unterliegen die Zinsen nur dann 
Sonderregelung für bestimmte Personenkreise dem Steuerabzug, wenn die Gläubigerin weder ihre 
a) Folgende Personen sind so zu behandeln, als Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland hat. 
hätten sie einen Wohnsitz oder ihren gewöhn- Ob eine Geschäftsleitung oder ein Sitz im Inland 
lichen Aufenthalt im Inland: vorliegt, bestimmt sich nach 8 15 StAnpG. 
aa) Beamte, Angestellte und Arbeiter des Bun- = & m GE 
des, der Destechen Buniesbohn der Deut 5. Betriebstätten, Zweigniederlassungen 
schen Bundespost oder der Deutschen Bun- Gehören die Kapitalerträge zu den Einkünften von 
desbank sowie Soldaten der Bundeswehr, die inländischen Betriebstätten, Zweigniederlassungen 
zur Dienstleistung in das Ausland entsandt usw. von Personengesellschaften - einschließlich 
sind und ihre Dienstbezüge aus einer in- Handelsgesellschaften, Körperschaften, Personen- 
ländischen öffentlichen Kasse erhalten ($ 14 vereinigungen oder Vermögensmassen, die im In- 
Abs. 2 StAnpG). Unter diesen Voraus- land weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz 
setzungen gilt die Sonderregelung auch für haben, so ist der Steuerabzug vorzunehmen. 
Bedienstete eines Landes, die öffentliche ; Un a a 
Aufgaben, die nach dem Grundgesetz auf 6 Steuerbefreite internationale Organisationen 
die Länder übergegangen sind, im Ausland Ist eine von der direkten Steuer befreite inter- 
wahrnehmen. Die Sonderregelung gilt ferner nationale Organisation Inhaber der Teilschuldver- 
für Ehegatten der genannten Personen, so- schreibung‘ oder Schuldbuchforderung, so ist der 
weit sie nicht dauernd getrennt leben, sowie Steuerabzug nicht vorzunehmen. Die steuerbefrei- 
für minderjährige Kinder dieser Personen, ten Organisationen sind aufgeführt in der beige- 
die zu ihrem Haushalt gehören. Wahl- fügten Liste (Anlage 4).
	        
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