Steuer- und Zollblatt für Berlin 15. Jahrgang Nr.4 15. Januar 1965 57
3. Besondere Lohnsteuerbescheinigungen 5. Umfang der Eintragungen
(Lohnsteuerüberweisungsblätter) (1) Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe der Abschnitte
(1) Hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung 2 bis 4 in die Lohnsteuerbelege den Bruttoarbeitslohn (ein-
im Abschnitt VI der Lohnsteuerkarte 1964 ausnahmsweise schließlich des Werts der Sachbezüge), der dem Arbeit-
nicht ausgeschrieben, so hat er eine besondere Lohnsteuer- nehmer während der Dauer der Beschäftigung bei dem
bescheinigung (Lohnsteuerüberweisungsblatt) auszuschrei- Arbeitgeber für die Lohnzahlungszeiträume (z. B. Gehalts-
ben. Für die Ausschreibung gelten die Bestimmungen im monate, Lohnwochen) des Kalenderjahrs 1964 zugeflossen
Abschnitt 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 sinngemäß.’ ist, sowie die davon einbehaltene Lohnsteuer und die ge-
na Tata KL a CD _ gebenenfalls einbehaltene Kirchensteuer einzutragen. Dabei
Ki REES CL GAME ea a DE sind ohne Rücksicht darauf, ob der Lohn nachträglich oder
Rn N en . im voraus gezahlt worden ist, alle Lohnzahlungszeiträume
1. für Arbeitnehmer, die es unterlassen haben, ihre Lohn- zu berücksichtigen, die im Kalenderjahr 1964 geendet ha-
steuerkarte 1964 dem Arbeitgeber auszuhändigen (8 37 pen, Sonstige, insbesondere einmalige.Bezüge und die davon
LStDV), einbehaltene Lohnsteuer und Kirchensteuer sind zu berück-
für die im Ausland wohnhaften Beamten (8 38 LStDV) sichtigen, soweit die Bezüge dem Arbeitnehmer im Kalen-
und für die nach $ 40 LStDV beschränkt steuerpflich- derjahr 1964 zugeflossen sind.
tigen Arbeitnehmer, für die keine Lohnsteuerkarten (2) Der Arbeitgeber hat die in den Lohnsteuerbelegen
ausgeschrieben worden sind, geforderten Angaben in der Regel auf Grund der Eintra-
für Aushilfskräfte, deren Dienstverhältnis nur kurze gungen im Lohnkonto ($ 31 LStDV) zu machen. Hat der
Zeit dauert, wenn das Finanzamt gestattet hat, von Arbeitgeber für einzelne Arbeitnehmer ein Lohnkonto nicht
der Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigungen auf geführt, weil keine Lohnsteuer oder Kirchensteuer einzu-
der Lohnsteuerkarte 1964 jeweils nach Beendigung des behalten war und der Arbeitslohn während der ganzen
Dienstverhältnisses abzusehen ($ 47 Abs. 3 LStDV), Dauer der Beschäftigung im Kalenderjahr 1964 nicht mehr
für die Fälle, in denen der Arbeitgeber für einen vor als 234 DM monatlich (54 DM wöchentlich, 9 DM täglich)
dem 31. Dezember 1964 ausgeschiedenen Arbeitnehmer betragen hat, so hat er die Angaben über die Höhe des
die Lohnsteuerbescheinigung auf der zweiten Seite der Arbeitslohns in der Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohn-
Lohnsteuerkarte 1964 entgegen seiner Verpflichtung Ssteuerkarte (Abschnitt 2) und im Lohnzettel (Abschnitt 4)
nicht ausgeschrieben hat. auf Grund der ihm sonst zur Verfügung stehenden Unter-
Me x HE NA ne x lagen zu machen. Ist keine Lohnsteuer oder keine Kirchen-
iz (3) Für Arbeitnehmer, für die en Lohnkonto nicht Ee- Sees einbehalten worden, so ist der für diese Eintragungen
Führt zu werden brauchte, weil keine Lohnsteuer oder Kir- vorgesehene Raum in den Lohnsteuerbelegen durch einen
chensteuer einzubehalten war und der Arbeitslohn während waagerechten Strich auszufüllen.
der ganzen Dauer der Beschäftigung im Kalenderjahr 1964 )
nicht mehr als 234 DM monatlich (54 DM wöchentlich, 6. Aushändigung der Lohnsteuerbelege
9 DM täglich) betragen hat, sind keine Lohnsteuerüber- an den Arbeitnehmer oder Einsendung an das Finanzamt
weisungsblätter auszuschreiben.
” ® . m S (1) Arbeitnehmer, die nach 8 46 des Einkommensteuer-
(4) Die Lohnsteuerüberweisungsblätter werden Arbeit- vosetzes zur Einkommensteuer zu veranlagen sind oder die
gebern auf Verlangen in angemessener Zahl vom Finanz- Gen Lohnsteuer-Jahresausgleich beim Finanzamt beantra-
amt unentgeltlich zur Verfügung gestellt. gen wollen, sind daran interessiert, rechtzeitig in den Be-
(5) In Fällen des Abschnitts 2 Abs. 3 kann die Durch- Sitz der Lohnsteuerbelege zu gelangen. Der Arbeitgeber
schrift des Lohnkontos oder die maschinell angefertigte hat deshalb. dem Arbeitnehmer auf Verlangen die Lohn-
Bescheinigung als Lohnsteuerüberweisungsblatt behandelt Steuerbelege nach dem 31. Dezember 1964 als Unterlage für
werden, wenn sie alle Angaben enthält, die in dem Lohn- die Einkommensteuererklärung ‚oder für den Antrag auf
steuerüberweisungsblatt verlangt werden. Lohnsteuer-Jahresausgleich 1964 auszuhändigen. Die ohne
besondere Aufforderung auszuschreibenden Lohnzettel
4. Lohnzettel (Abschnitt 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3) hat der Arbeitgeber
) immer unmittelbar an das für den Arbeitnehmer nach sei-
(1) Der Arbeitgeber hat außer der in den Abschnitten 2 nem Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) zuständige Fi-
und 3 bezeichneten Lohnsteuerbescheinigung einen Lohn- nanzamt zu übersenden.
PAST nEEN A DSIDV ANSChreen: . (2) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerbelege, die dem
1. ohne besondere Aufforderung für diejenigen seiner Arbeitnehmer nicht ausgehändigt worden sind, nach Durch-
Arbeitnehmer, deren Arbeitslohn im Kalenderjahr 1964 führung des von ihm vorzunehmenden Lohnsteuer-Jahres-
den Betrag von 24 000 DM überstiegen hat; ausgleich 1964 in der ersten Hälfte des Monats Mai 1965
2. ohne besondere Aufforderung für diejenigen seiner an das Finanzamt einzusenden, in dessen Bezirk die Lohn-
Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte 1964 die steuerkarte 1965 ausgeschrieben worden ist. Kann der
Steuerklasse IV bescheinigt ist und deren Arbeitslohn Arbeitgeber dieses Finanzamt nicht feststellen, z. B. weil
im Kalenderjahr 1964 den Betrag von 10 000 DM über- das Dienstverhältnis bei ihm am 31. Dezember 1964 geendet
stiegen hat (auf dem hLohnzettel angeben: „Steuer- hat und die Lohnsteuerkarte 1965 schon dem neuen Arbeit-
klasse IV“); geber vorgelegt worden ist, so sind die Lohnsteuerbelege
ohne besondere Aufforderung für diejenigen seiner an das Finanzamt einzusenden, das auf der ersten Seite
Arbeitnehmer, deren Lohnsteuerkarte als zweite oder der Lohnsteuerkarte 1964 bezeichnet ist. Die Lohnsteuer-
weitere Lohnsteuerkarte bezeichnet ist (auf dem Lohn- Üüberweisungsblätter sind in der ersten Hälfte des Monats
zettel angeben: „Mehrere Lohnsteuerkarten“); Mai 1965 stets an das Finanzamt der Betriebstätte ein-
auf Verlangen eines Arbeitnehmers ‚auch in anderen mugen den.
Fällen, wenn der Arbeitnehmer nach 8 46 des Einkom- (3) Arbeitnehmer, die im Besitz ihrer Lohnsteuerkarte
mensteuergesetzes zur Einkommensteuer veranlagt 1964 sind, z. B. weil sie am 31. Dezember 1964 nicht in
wird. einem Dienstverhältnis standen, haben diese in der ersten
Bei Arbeitnehmern, die nur während eines Teils des Ka- a DS Mai Se S en HOLT EEE
lenderjahres 1964 beim Arbeitgeber beschäftigt waren, ist ‚11 76SSen Bezirk sie am 20. September 1964 ihren Wohnsi
5 n < ı hatten, es sei denn, daß sie die Lohnsteuerkarte 1964 ihrer
für die Frage, ob der Arbeitslohn im Kalenderjahr TE a
24 000 DM (Nr. 1) oder 10 000 DM (Nr. 2) überstie Einkommensteuererklärung oder dem Antrag. auf Lohn-
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der Arbeitslohn auf einen vollen Jahresbetrag umzurechnen steuer-Jahresausgleich 1964 beifügen. Sie haben dabei ihre
; ° Wohnung am 20. September 1964 und die Behörde, die die
(2) Lohnzettelvordrucke sind beim Finanzamt kostenlos Lohnsteuerkarte 1965 ausgeschrieben hat, anzugeben.
erhältlich: Berlin 15, den 23. Dezember 1964
(3) In Fällen des Abschnitts 2 Abs. 3 kann eine Durch- 1IIC111- SS 2233 — 5/64
schrift des Lohnkontos oder die maschinell angefertigte Man m
Bescheinigung als Lohnzettel behandelt werden, wenn Se Der Senator für Finanzen
alle Angaben enthält, die in dem Lohnzettel. verlangt Im Auftrage
werden. Hofferberth