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Volume Nummer 31, 19. Mai 1965

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 15.1965,1 (Public Domain)

834 Steuer- und Zollblatt für Berlin 15. Jahrgang XNr.31 19. Mai 1965 
Kirchensteuer 
Berechnung der Kirchensteuer für Arbeitnehmer XI. 
in Fällen, in denen die Kirchenlohnsteuertabelle nicht Bemessung der Kirchenlohnsteuer bei Bemessung 
angewendet werden kann der Lohnsteuer 
/StZBl. Berlin 1965 8.8834) von der Summe der Aufwendungen des Arbeitgebers 
. (z. B. 88 35 a und 35 b LStDV) 
Der Wegfall der Lohnsteuerkarte F und der besonderen } N 
Lohnsteuerkarte für ein zweites oder weiteres Dienstver- a) Bei Übernahme der Steuerabzüge durch den Arbeit- 
hältnis und die Neubildung der Steuerklassen V und VI geber 
mit Wirkung vom 1. Januar 1965 an machen eine teilweise Wird bei bestimmten sonstigen Bezügen oder in an- 
Neuregelung der Bestimmungen erforderlich, die über die deren Fällen auf Antrag des Arbeitgebers die Lohn- 
Berechnung der Kirchenlohnsteuer für die Fälle erlassen steuer nach festen oder besonderen Pauschsteuer- 
wurden, in denen die Kirchenlohnsteuertabelle nicht an- sätzen nach der Summe der Aufwendungen des Arbeit- 
gewendet werden kann. gebers bemessen (z. B. 88 35a und 35b LStDV, 8 10 
Der Berliner Stadtsynodalverband und der Gesamtver- Se Den en ıeT ENDE ve A 
band der Katholischen Kirchengemeinden Groß-Berlin Art NEBEN MEr DC m 
z - rbeitgeber die Lohnsteuer, so beträgt der Pausch- 
haben auf Grund des Abschnitts VII der Kirchensteuer- an . ns 
a & : ) steuersatz für die vom Arbeitgeber ebenfalls zu über- 
beschlüsse für 1965 (ABl. Berlin 1965 S.248 und 252; . 
StZBl. Bin. 1965 S. 831 und S. 832) deshalb bestimmt: pehmende Kirchensteuer 11° v.H. der pauschalen 
3 " s S . Lohnsteuer; dabei ist es gleichgültig, ob ein Teil der 
Arbeitnehmer nicht kirchensteuerpflichtig ist oder 
1. die Kirchensteuer im Einzelfall nur zur‘ Hälfte zu 
Bemessung der Kirchenlohnsteuer bei sonstigen Bezügen erheben wäre; 
Für die Bemessung der Kirchenlohnsteuer bei sonstigen ©) Wenn der Arbeitgeber die Steuerabzüge nicht über- 
Bezügen sind grundsätzlich die Vorschriften des 8 35 Abs. 1 nimmt 
der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung — LStDV -— Übernimmt der Arbeitgeber in Ausnahmefällen des 
(GVBl. 1962 S.1187; StZBl. Bln. 1962 S. 1693) entspre- $ 35b LStDV die Steuerabzüge nicht, z. B. in Fällen, 
chend anzuwenden; das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer in denen bei einem Arbeitgeber zu einem unvorherge- 
eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse V oder VI vor- sehenen Zeitpunkt der Einsatz von kurzfristig beschäf- 
gelegt hat — vgl. Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. bb des tigten Arbeitnehmern erforderlich ist (Abschnitt 52 c 
Erlasses des Senators für Finanzen über die Anwendung Abs. 1 Ziff. 2 LStR), so ist die Kirchenlohnsteuer in 
der Vorschriften des Steueränderungsgesetzes 1964 beim Höhe von 12,5 v. H. der Lohnsteuer zu erheben, wenn 
Steuerabzug vom Arbeitslohn vom 13. November 1964 — bei der Lohnsteuerermittlung die Steuerermäßigung 
III C 111 — S 2220 — 25/64 — (StZBIl. Bln. 1964 S. 1178). nach dem Berlinhilfegesetz i. d. F. vom 19. August 
Die Kirchenlohnsteuer von sonstigen Bezügen ist deshalb 1964 — BHG 1964 — (GVBl. S.993; StZBl. Bln. 1964 
bei kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmern mit dem Un- S. 1147) zu berücksichtigen ist. Wenn die Lohnsteuer 
terschiedsbetrag zu erheben, der sich bei Anwendung der ohne Berücksichtigung der Ermäßigung nach dem 
Jahreskirchensteuertabelle für Arbeitnehmer auf die Be- BHG 1964 zu ermitteln ist, beträgt die Kirchenlohn- 
messungsgrundlage ($ 35 Abs. 3 LStDV) einschließlich steuer 9 v.H. der Lohnsteuer. Voraussetzung für die 
des sonstigen Bezugs und auf die Bemessungsgrundlage Einbehaltung der Kirchenlohnsteuer ist, daß Kirchen- 
ohne den sonstigen Bezug ergibt. steuerpflicht besteht. Ist bei verheirateten Arbeitneh- 
Se . . N : mern nach den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 
„Dies gilt nicht, wenn sich der sonstige Bezug auf Zeit- nur ein Ehegatte kirchensteuerpflichtig, so beträgt 
räume bezieht, die zu zwei oder mehr Kalenderjahren ge- der Kirchensteuersatz in den vorbezeichneten Fällen 
hören ($ 35 Abs. 2 LStDV). In diesen Fällen ist die Kir- 6,25 v.H. oder 4,5 v.H. der Lohnsteuer. 
chenlohnsteuer in Höhe von 12,5 v. H. der auf die sonstigen 
Bezüge entfallenden Lohnsteuer zu erheben, wenn bei der 
Lohnsteuerermittlung die Steuerermäßigung nach dem Diese Regelung tritt an die Stelle der mit meinem 
Berlinhilfegesetz i. d. F. vom 19. August 1964 — BHG 1964 — Erlaß vom 21. März 1963 — Fin III A 2-—5$S 2270 — 11/62 — 
(GVBl. S. 993; StZBl. Bln. 1964 S. 1147) zu berücksichti- (StZBl. Bln. 1963 S. 465) bekanntgegebenen Regelung; 
gen ist. Wenn die Lohnsteuer ohne Berücksichtigung der sie ist für die Zeit vom 1. Januar 1965 an anzuwenden. 
Ermäßigung nach dem BHG 1964 zu ermitteln ist, beträgt Dieser Regelung etwa entgegenstehende frühere Regelun- 
die Kirchenlohnsteuer 9 v.H. der auf die sonstigen Be- gen sind nicht mehr anzuwenden. 
züge entfallenden Lohnsteuer. Berlin 15, den 29. März 1965 
Ist bei verheirateten Arbeitnehmern nach den Eintra- III C 111 — S 2270 — 2/65 
gungen auf der Lohnsteuerkarte nur ein Ehegatte kirchen- Der Senator für Finanzen 
steuerpflichtig, so tritt an die Stelle der vorbezeichneten 
Vomhundertsätze ein Vomhundertsatz von 6,25 v.H. oder Im Auftrage 
von 4,5 v.H. Erdmann
	        
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