Path:
Volume Nummer 30, 14. Mai 1965

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 15.1965,1 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 15. Jahrgang Nr.30 14. Mai 1965 817 
werden durch die Anweisungen in den Abschnitten II bis VI Be- oder Entladeort im Inland und dem Ort der Grenz- 
dieses Erlasses ersetzt. Die Bestimmungen des $ 19 Abs. 5 übergangsstelle zu berechnen. 
Sätze 3 und 4 und Abs. 6 sowie des $ 20 Abs.1 Nr.2, Abs.2 2, In allen anderen Fällen ist 
Ar EL 8 und 2 BEiStDV 10955 geHEN Au noch. dann ds Mer a) bei Beförderungen durch inländische Unternehmer 
waltungsanweisung, wenn die Steuer nach Abschnitt II Abschnitt IT. dieses: Krlasses anzuwenden: 
Abs. 2 Buchst. a und Abschnitt III dieses Erlasses berechnet n d Nr ’ 
wird. b) bei Beförderungen durch ausländische Unternehmer 
. unter Berücksichtigung des Abschnitts II Abs. 2 
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist bei künftigen Buchst. a die Steuer nach der Eisenbahntarifentfer- 
Steuerfestsetzungen und bei‘ solchen Steuerfestsetzungen nung zwischen dem Be- oder Entladeort im Inland 
zu beachten, die bis zum Ablauf des 28. Januar 1965 noch und dem Ort der Grenzübergangsstelle festzusetzen. 
nicht Rechtskraft erlangt hatten. Die Steuerberechnung Wird jedoch Versteuerung nach Abschnitt II Abs. 1 
nach Durchschnittsbeförderungsentgelten im grenzüber- oder Abs. 2 Buchst. b beantragt, so ist zunächst die 
schreitenden genehmigten Güterfernverkehr mit Kraftfahr- Steuer vorläufig nach Satz 1 (Eisenbahntarifentfer- 
zeugen ($ 18 Abs.1 Nr.2 BefStDV 1955) ist durch. das nung) festzusetzen und zu erheben. Der Antrag ist 
Urteil vom 11. November 1964 nicht berührt worden. In- sodann dem von der Oberfinanzdirektion bestimm- 
soweit ist Besteuerungsgrundlage nicht das "Tonnenkilo- ten zuständigen Beförderungsteuer-Finanzamt zur 
meter, sondern der Beförderungspreis in der Form des Prüfung zu übersenden. Dieses teilt das Ergebnis 
Durchschnittsbeförderungsentgelts, das entsprechend den der Prüfung der Zollstelle mit, die die Steuer dem 
für den gewerblichen Verkehr maßgeblichen Tarifvorschrif- Ergebnis entsprechend endgültig festsetzt. 
ten auf der Grundlage der Eisenbahntarifentfernung fest- 
gesetzt worden ist. IV. 
. Bei Berechnung der Steuer ist in den Fällen des 8 11 
I. Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b _BefStG 1955 und des $ 18 Abs.1 
Die tatsächlich durchfahrene Straßenstrecke muß vom Nr.2 BefStDV 1955 zusammen mit der in Kilometern aus- 
Unternehmer nachgewiesen werden können ($ 171 Abs.1 gedrückten Beförderungsstrecke von dem in Tonnen aus- 
AO). Sie ist nicht mit der kürzesten verkehrsüblichen gedrückten Gewicht der beförderten Güter auszugehen. 
Straßenentfernung zwischen den Orten der Be- und Ent- Da nicht nur volle Tonnen befördert. werden, ist eine 
ladestellen gleichzusetzen. Zwischen solchen Orten sind Abrundung unvermeidbar. Nach dem natürlichen Wortsinn 
unterschiedliche Wegstrecken möglich, wenn mehrere liegt eine Abrundung auf volle Tonnen nahe, und zwar 
Straßenverbindungen bestehen oder Umwege gefahren nach, unten, wenn es sich um die unter einer halben 
werden. Außerdem fallen die Be- und .Entladestellen in Tonne liegenden Bruchteile von Tonnen, und nach oben, 
aller Regel nicht mit den für die Straßenentfernungen wenn es sich um Bruchteile von einer halben Tonne und 
maßgeblichen Mittelpunkten der Be- und Entladeorte mehr handelt. Eine solche Abrundung könnte jedoch zu 
zusammen.. Der Unternehmer muß daher den bei jeder erheblichen Härten führen. Ich bin daher für die Über- 
Beförderung gefahrenen Beförderungsweg und die Länge gangszeit aus Billigkeitsgründen gemäß $ 131 AO damit 
dieses Weges glaubhaft machen können. Hierfür halte ich, einverstanden, daß weiterhin nach den als Verwaltungs- 
sofern der Weg nicht schön aus anderen Unterlagen ersicht- anweisung geltenden Bestimmungen des $ 19 Abs.4 und 
lich ist, besondere Anschreibungen über die Wegstrecke Abs.5 Sätze 1 und 2 BefStDV 1955 verfahren wird. 
für geeignet. Die Länge des Beförderungsweges kann nach 
den Entfernungsangaben in den handelsüblichen Straßen- V. 
karten ermittelt werden. Erstrecken sich die in den Karten ; z . 
eingetragenen Entfernungen nicht bis zu den Be- oder y 19"4p"7 Ne 2 Buchst b BeistG 1055 fallende Beferde 
Entladeorten, ‚so sind die über. die Eintragungen hinaus- rungen ausführen, eine Abschrift dieses Erlasses zur Kennt- 
gehenden” Antfernungen durch‘ angemessene Zuschläge zu nisnahme übersenden zu lassen. Zugleich sind die Unter- 
berücksichtigen. Macht der Unternehmer geltend, daß die EHE ä en A En 
N BAT nehmer um Mitteilung zu bitten, ob sie die Berechnung der 
tatsächlich durchfahrene Strecke wegen der Lage der Be- Beförderungsteuer nach Abschnitt II Abs. 1 dieses Erlasses 
oder Entladestellen kürzer sei, so hat er dies nachzuweisen. vornehmen walten oder ob. sie Steucrberechuun nach Ab- 
Entfernungsangaben auf Grund von Wegstreckenzählern schnitt II Abs. 2 beantragen. Die Berechnun Se snes Teils 
sind nicht als ausreichender Nachweis anzusehen, weil die der Beför deruns: en nach A APeChLitt II Abs 1 Und des anderen 
Angaben von der tatsächlich durchfahrenen Strecke ab- Teil 8 z ; ads N 
weichen können iles nach Abs.2 ist nicht möglich. Im Rahmen der Be- 
) rechnung nach Abschnitt II Abs. 2 Buchst. a darf jedoch die 
Im Hinblick auf die Schwierigkeiten bei der Ermittlung teilweise Berechnung nach Buchstabe b zugelassen werden. 
der tatsächlich durchfahrenen Straßenstrecke ist beab- Die gewählte Berechnungsweise kann während desselben 
sichtigt, die Steuerberechnung nach Tonnenkilometern ($ 11 Veranlagungszeitraums nicht gewechselt werden. 
Abs.1 Nr.2 Buchst.b BefStG 1955) im Rahmen eines - . 
Gesetzes zur Änderung des Beförderungsteuergesetzes auf G NEE En Can ER EEE an. en 
der Grundlage der Eisenbahntarifentfernung neu zu regeln. die N Unternehmer "Abschnitt E ihrer Steuererklärun DE- 
Für die Übergangszeit bin ich damit einverstanden, daß den richtigen und Unterlagen nach Abschnitt II di E En 
Unternehmern auf Antrag gestattet wird, fü 5 nn SS Inc SCHI AESES TTANSEN 
7 N . ür eine Prüfung der geänderten Angaben bereithalten. 
a) die Steuer nach Maßgabe der Eisenbahntarifentfernung Gipt der Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist 
zwischen dem Beladeort und dem Entladeort zu be- xeine Mitteilung oder Berichtigung ab, so ist die Ver- 
rechnen. Dabei habe ich berücksichtigt, daß die kÜür- anlagung nach Maßgabe der bisherigen Erklärungen durch- 
zeste verkehrsübliche Straßenentfernung zwischen „yführen. 
zwei Orten im Bundesgebiet im Durchschnitt etwa 
4 v.H. kürzer als die entsprechende HEisenbahntarif- VL. 
entfernung ist, daß aber die tatsächlich durchfahrene In den Fällen, in denen Unternehmer in der Vergangen- 
Straßenstrecke in der Regel länger als die kürzeste heit gegen Steuerfestsetzungen im Werkfernverkehr Ein- 
verkehrsübliche Straßenentfernung ist; spruch eingelegt und aufrechterhalten haben, ist Ab- 
b die Entfernung über bestimmte verkehrsübliche Stra- schnitt V sinngemäß anzuwenden. Die Unternehmer sind 
Bßenverbindungen zugrunde zu legen, wenn die Straßen- unter Beifügung von Vordrucken zur Abgabe. berichtigter 
entfernung mindestens 10 v.H. kürzer als die Eisen- Steuererklärungen für die im Streit befangenen Besteue- 
bahntarifentfernung ist. rungszeiträume aufzufordern. Auf Grund dieser Erklä- 
rungen und nach Prüfung der Unterlagen sind die ange- 
I. fochtenen Steuerfestsetzungen erforderlichenfalls gemäß 
nn - 7 : $ 94 AO zu berichtigen. Beantragt der Unternehmer im 
Ohr RESTE Wie TOat EM vorkehr mit. Kraft- Hinblick auf noch beim Bundesfinanzhof anhängige Ver- 
7 fahren (Steuerberechnung nach. der Luftlinienentfernung, 
1. Im genehmigten - Güterfernverkehr (einschließlich Gewährung eines Freibetrages von 50 Kilometern) weitere 
Möbelfernverkehr) im Sinne des Güterkraftverkehrs- Aussetzung der Entscheidung, so ist dem Antrag zu ent- 
gesetzes ist das Durchschnittsbeförderungsentgelt nach sprechen. Aussetzung der Vollziehung kann jedoch nicht 
Maßgabe der Eisenbahntarifentfernung zwischen dem gewährt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.